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Lesezeit: 8 Minuten

Urteil im Aula-Prozess: Ein historischer Befund und was er bedeutet

Vier Jah­re Haft für Ex-„Aula“-Chef Mar­tin Pfeif­fer: ein his­to­ri­sches Urteil im Aula-Pro­zess. Wir ord­nen die letz­ten drei Ver­hand­lungs­ta­ge ein, benen­nen bei­spiel­haf­te Tex­te, Autor:innen und war­um die­ser Pro­zess Maß­stä­be in der Anwen­dung des Ver­bots­ge­set­zes setzt.

10. Dez. 2025
Der Angeklagte Martin Pfeiffer am 3.12.25 kurz vor Beginn der Urteilsverkündung im Aula-Prozess (Foto: Tristan Ammerer)
Der Angeklagte Martin Pfeiffer am 3.12.25 kurz vor Beginn der Urteilsverkündung im Aula-Prozess (Foto: Tristan Ammerer)

Der letz­te Akt die­ses außer­ge­wöhn­li­chen Ver­fah­rens begann am 1. Dezem­ber mit Papier: 307 Sei­ten Fra­gen an die Geschwo­re­nen, die Rich­ter Erik Nau­ta ein­ein­halb Tage lang ver­le­sen ließ. Die Struk­tur mar­kier­te die juris­ti­sche Eng­füh­rung nach zwölf auf­wän­di­gen Ver­hand­lungs­ta­gen: Zuerst die Haupt­fra­ge nach § 3d Ver­bots­ge­setz (mit einer Min­dest­stra­fe von fünf Jah­ren), anschlie­ßend, im Fal­le einer Ver­nei­nung der Schuld nach § 3d, die Even­tu­al­fra­ge nach einer Schuld zu § 3g sowie zur zwei­ten Haupt­fra­ge nach § 3h (mit jeweils einem Jahr Mindeststrafe).

Am Nach­mit­tag des 2. Dezem­ber folg­ten die Schluss­plä­doy­ers, danach – nicht öffent­lich – Rechts­be­leh­rung und Bera­tung der Geschwo­re­nen. Erstaun­lich kurz, gemes­sen am Umfang: Noch am Abend kam es zu einer Ent­schei­dung der Geschwo­re­nen. Am Vor­mit­tag und Nach­mit­tag des 3. Dezem­ber wur­de das Urteil ver­le­sen, am spä­ten Nach­mit­tag stand das Straf­maß fest: vier Jah­re unbe­ding­ter Haft, nicht rechtskräftig.

Ange­klagt war ein redak­tio­nel­les Lang­zeit­pro­jekt von 2005 bis 2018. In die­sem Kor­pus sah die Staats­an­walt­schaft völ­kisch-ras­sis­ti­sche Begrif­fe, anti­se­mi­ti­sche Topoi, NS-Apo­lo­gie und Holo­caust-Rela­ti­vie­rung – plus die Bewer­bung ein­schlä­gi­ger Bücher und Ton­trä­ger über den Aula-Buch­dienst. Des­halb war der Fra­gen­ka­ta­log an die Geschwo­re­nen so aus­ge­dehnt: Er über­setz­te hun­der­te Ein­zel­stel­len, Kon­tex­te und Wir­kungs­zu­sam­men­hän­ge in prüf­fä­hi­ge, kla­re Ja/N­ein-Ent­schei­dun­gen.

Schlussplädoyers: Worum es am Ende wirklich ging

Im Plä­doy­er des Staats­an­walts ver­dich­te­te sich der Pro­zess auf vier Ebe­nen: Spra­che, Feind­bil­der, Tra­die­rungs­we­ge und inten­dier­te Wir­kung. Ers­tens die Spra­che mit wie­der­keh­ren­den Chif­fren und Auf­wer­tun­gen, die von „Landplage“-Diffamierungen bis zur „sau­be­ren“ Wehr­macht rei­chen. Zwei­tens die Feind­bil­der – Juden, Roma und Sin­ti, Peo­p­le of Color, poli­ti­sche Geg­ne­rin­nen und Geg­ner –, über Jah­re mit klas­si­schen NS-Ste­reo­ty­pen belegt. Drit­tens die Tra­die­rungs­we­ge – Rezen­sio­nen, Buch- und Ton­träg­er­wer­bung, die Holo­caust­leug­ner wie David Irving oder ein­schlä­gi­ge NS-Audi­os nicht nur prä­sen­tie­ren, son­dern legi­ti­mie­ren. Vier­tens die Wir­kung: Das Publi­kum der Aula soll­te die­se Sicht­wei­sen über­neh­men und wei­ter­tra­gen. Die Stär­ke der Ankla­ge lag in der Strin­genz: Sie zeig­te, dass redak­tio­nel­le Ver­ant­wor­tung nicht mit dem Druck der Pos­til­le endet. „Legal erhält­lich“ schützt nicht, wenn Anprei­sung und Kon­text die Schwel­le zu § 3g/3h über­schrei­ten. Auch wenn der Ver­such, eine Ver­ur­tei­lung über § 3d zu errei­chen und die Jury dort bei 4:4 ste­hen blieb, geschei­tert ist, ändert das am Gesamt­be­fund, nach dem Ver­bots­ge­setz ver­sto­ßen zu haben, nichts, weil § 3g ein­stim­mig und § 3h mit 6:2 schul­dig beant­wor­tet wurden.

Die Ver­tei­di­gung hielt dem das über die gesam­te Pro­zess­dau­er ein­ge­üb­te Nar­ra­tiv ent­ge­gen: Pfeif­fer sei „nur“ Chef­re­dak­teur, vie­les „frei erhält­lich“, ande­res extern (Aula-Buch­dienst) gekom­men, der Rest von der Mei­nungs­frei­heit gedeckt. Ent­schei­dend blie­ben jedoch die Wider­sprü­che: Chef­re­dak­teur zu sein und zugleich für Inhal­te kei­ne Ver­ant­wor­tung zu tra­gen, die Fehl­schlüs­se, aus lega­ler Ver­füg­bar­keit fol­ge Unbe­denk­lich­keit, das Igno­rie­ren beleg­ter Codes und der kura­tier­ten Büh­ne (Rezen­sio­nen, Wer­bung, Ton­trä­ger) und die wie­der­keh­ren­de Behaup­tung, es gin­ge um die Bestra­fung „unlieb­sa­mer Mei­nun­gen“. Genau das tat das Gericht nicht: Es beur­teil­te die publi­zis­ti­sche Wirkung.

Über Verantwortung

Am Ende setz­te Staats­an­walt Chris­ti­an Kro­schl bewusst nicht auf Para­gra­fen, son­dern auf Ver­ant­wor­tung. Er zitier­te Max Mann­hei­mer, Über­le­ben­der meh­re­rer Kon­zen­tra­ti­ons­la­ger: „Ihr seid nicht schuld an dem, was war, aber ver­ant­wort­lich dafür, dass es nicht mehr geschieht.“ Dar­in liegt der Kern die­ses Ver­fah­rens. Der Satz trennt Schuld von Ver­ant­wor­tung und erklärt, war­um ein Medi­um, das jah­re­lang NS-Nar­ra­ti­ve nor­ma­li­siert, nicht unter „Geschmacks­sa­che“ fällt. Die Ankla­ge knüpf­te Mann­hei­mers Satz an die Rol­le der Jury: Geschwo­re­ne urtei­len nicht über 1933–45, son­dern über publi­zis­ti­sche Pra­xis im 21. Jahr­hun­dert. Dar­über, ob Tex­te, Leser­brie­fe, Rezen­sio­nen und die Bewer­bung von Leug­ner-Lite­ra­tur eine Wir­kung ent­fal­ten, die das Ver­bots­ge­setz adres­siert. Mit den deut­li­chen Schuld­sprü­chen haben die Geschwo­re­nen die­se Ver­ant­wor­tung wahrgenommen.

Das letzte Wort des Angeklagten

Pfeif­fer wähl­te eine Mischung aus Opfer­po­se und For­ma­lis­mus: rus­ti­kal, poli­tisch unkor­rekt, aber nicht straf­bar. Die Behör­den hät­ten „mit­ge­le­sen“; „unwah­re Mei­nun­gen“ müs­se man äußern dür­fen. Was fehl­te, war der pro­fes­sio­nel­le Kern, näm­lich eine ver­ant­wort­li­che Aus­ein­an­der­set­zung mit der eige­nen Kura­tie­rung: War­um just die­se Autoren (sel­ten waren es Autorin­nen), die­se Bücher, die­se Ton­trä­ger, die­se Voka­beln? Kei­ne Empa­thie gegen­über Dif­fa­mier­ten, kei­ne unmiss­ver­ständ­li­che Distan­zie­rung von Holo­caust­leug­nern, kei­ne Ein­sicht in die Wir­kungs­ket­ten sei­ner Publi­zis­tik. Übrig blieb ein inhalt­lich defen­si­ves Schluss­wort, das, gemes­sen am Beweis­bild, ohne erkenn­ba­ren Mehr­wert war und auch nicht die gerings­te Schuld­ein­sicht zeigte.

Was das Urteil trägt und wer besonders im Fokus stand

Die letz­ten drei Tage mach­ten ver­dich­tet sicht­bar, wel­che und vor allem wie vie­le Bau­stei­ne das Urteil stüt­zen. Auf­fäl­lig vie­le Fra­gen betra­fen Tex­te von Fred Dus­wald – ins­be­son­de­re die wie­der­keh­ren­de Dif­fa­mie­rung befrei­ter Maut­hau­sen-Häft­lin­ge als „Land­pla­ge“ zwi­schen 2006 und 2015 und das „Nach­le­gen“ im Febru­ar 2016 („Der größ­te Lump im gan­zen Land, das ist und bleibt der Denun­zi­ant“), in dem er sei­nen Skand­al­text aus 2015 höh­nisch ver­tei­dig­te und den dama­li­gen Grü­nen-Abge­ord­ne­ten Harald Wal­ser, der Dus­wald ange­zeigt hat­te, angriff. Die Sach­ver­stän­di­gen ord­ne­ten die­se Tex­te als klas­si­sche Täter-Opfer-Umkehr ein. Dass die Geschwo­re­nen hier schul­dig erkann­ten, mar­kiert eine Kor­rek­tur, denn die­se Erzähl­clus­ter wur­den juris­tisch als das benannt, was sie sind: NS-Apo­lo­gie, Rela­ti­vie­rung und Ver­harm­lo­sung des schlimms­ten Ver­bre­chens der Menschheitsgeschichte.

Ein zwei­ter Block betrifft die Lite­ra­tur- und Ton­trä­ger­platt­form rund um die Aula. Der Ver­such, Ver­ant­wor­tung auf den aus­ge­la­ger­ten Aula-Buch­dienst abzu­schie­ben, kol­li­dier­te mit der beleg­ten redak­tio­nel­len Ver­zah­nung – auch mit dem immer wie­der genann­ten Sto­cker-/Ares-Ver­lag, des­sen Eigen­tü­mer das Ding­ho­fer-Insti­tut kürz­lich vor und mit FPÖ-Gran­den wie Wal­ter Rosen­kranz mit einem Preis aus­ge­zeich­net hat. Beson­ders ins Gewicht fiel hier die sys­te­ma­tisch posi­ti­ve Behand­lung von ver­ur­teil­ten Holo­caust­leug­nern, die zu Opfern einer „Gesin­nungs­jus­tiz“ sti­li­siert wur­den – eine Ver­harm­lo­sung, die die Gren­ze zur straf­ba­ren Wir­kung überschreitet.

Eben­falls bemer­kens­wert: ein Schuld­spruch zur Bewer­bung eines Buches von Andre­as Thier­ry, ein lang­jäh­ri­ger, aus Kärn­ten stam­men­der Neo­na­zi, der einst unter Pseud­onym (Andre­as Reichl) bei der ober­ös­ter­rei­chi­schen „Moser Medi­en Group“ und als Kon­rad Rei­sin­ger „Schrift­lei­ter“ der rechts­extre­men Zeit­schrift „Der Eck­art“ tätig war. Danach wech­sel­te er zu AUF1– also ins sel­be Medi­um wie Pfeif­fer. Vor die­sem Hin­ter­grund bekommt die aktu­el­le AUF1-Kam­pa­gne gegen das Aula-Urteil einen beson­ders üblen Beigeschmack.

Die Autoren ande­rer ver­ur­teil­ter Tex­te lesen sich wie ein Who is Who der auch publi­zis­tisch ein­schlä­gig täti­gen Sze­ne Öster­reichs und teil­wei­se auch Deutsch­lands: Otto Scrin­zi, Ger­hoch Rei­seg­ger, Wal­ter Mari­no­vic, Richard Melisch, Fried­rich Romig, Rigolf Hen­nig, Her­bert Schwei­ger, Her­bert Schal­ler, Franz W. Seid­ler, Gerd Schult­ze-Rhon­hof, Man­fred Back­erra, Karl Rich­ter, Gün­ther Deckert, Rolf Kosiek, Claus Nord­bruch und vie­le mehr.

Mit Holocaustleugnern in der Hand

Her­vor­zu­he­ben ist eben­falls der Schuld­spruch zu einem Leser­brief (2007) der lang­jäh­ri­gen FPÖ-Poli­ti­ke­rin Susan­ne Win­ter, die danach noch wei­ter bei der FPÖ poli­ti­sche Kar­rie­re mach­te. Er macht auch die alten Brü­cken zwi­schen der Aula und der FPÖ-Sphä­re sicht­bar und zeigt bei­spiel­haft, wie sehr das Heft als blau­er Reso­nanz­raum fun­gier­te. Der Pro­zess hat die­se Reso­nan­zen nicht mora­lisch, son­dern juris­tisch greif­bar gemacht. Dass der Ver­tei­di­ger Bern­hard Leho­fer zur Ver­an­schau­li­chung wäh­rend sei­nes Schluss­plä­doy­ers aus­ge­rech­net jene Aula-Num­mer in der Hand hielt, in der gleich eine gan­ze Rei­he von FPÖ-Politiker:innen dem Rechts­au­ßen-Maga­zin zum 60-jäh­ri­gen Jubi­lä­um gra­tu­liert hat­te, kommt einer Pos­se gleich: Auf Sei­te 2 gera­de eben die­ser Num­mer wur­den mit dem Titel „Schen­ken Sie Auf­klä­rung!“ Ela­bo­ra­te von meh­re­ren Holo­caust­leug­nern und ‑Ver­harm­lo­sern beworben.

Seite 2 der Aula Jubiläumsnummer 12.2011 mit der Bewerbung von Büchern u.a. von Rolf Kosiek, Claus Nordbruch, Norman Finkelstein ...
Sei­te 2 der Aula Jubi­lä­ums­num­mer 12.2011 mit der Bewer­bung von Büchern u.a. von Rolf Kosiek, Claus Nord­bruch, Nor­man Finkelstein …

Zwischenbilanz und Bedeutung

Die­ser Pro­zess war mehr als ein gro­ßes Akten­zei­chen. Er hat über fünf­zehn Tage Jahr­zehn­te rechts­extre­mer Codes, Nar­ra­ti­ve und Selbst­ver­ge­wis­se­run­gen seziert und erst­mals in die­ser Brei­te vor eine Geschwo­re­nen­bank gebracht. Neu ist nicht, dass Ein­zel­stel­len straf­bar sein kön­nen, neu ist die aner­kann­te Sys­te­ma­tik: ein Medi­um, das über Jah­re eine ideo­lo­gi­sche Agen­da trans­por­tiert, die straf­recht­lich rele­vant sein kann, wenn sie in Sum­me Bau­stei­nen von indi­rek­ter Holo­caust­leug­nung und NS-Apo­lo­gie Reso­nanz ver­schafft. Die Lai­en­rich­te­rin­nen und ‑rich­ter hat­ten nach dem Ver­hand­lungs­ma­ra­thon ein trag­fä­hi­ges Fun­da­ment, um über Schuld und Unschuld zu entscheiden.

Dass § 3d mit der höhe­ren Straf­an­dro­hung in der Haupt­fra­ge nicht die nöti­ge Mehr­heit fand, rela­ti­viert den Befund nicht. Die kla­re Schuld bei § 3g und § 3h mar­kiert die straf­ba­re Gren­ze dort, wo sie hin­ge­hört: bei Pro­pa­gie­rung natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Nar­ra­ti­ve und Zie­le sowie der Leug­nung und Ver­harm­lo­sung von NS-Ver­bre­chen. Das Straf­maß von vier Jah­ren unbe­ding­ter Haft setzt einen deut­li­chen Akzent zur Gene­ral­prä­ven­ti­on und adres­siert ein nun sicht­bar ner­vös gewor­de­nes Milieu auch abseits der Aula, das bis­lang weit­ge­hend unbe­hel­ligt sei­ne publi­zis­ti­schen Aus­flüs­se mit eben jenen Chif­fren und Nar­ra­ti­ven gar­niert, für die in die­sem Pro­zess die roten Lini­en gezo­gen wurden.

P.S.: Die Aula-Freunde

1961 wur­de der „Freun­des­kreis der Aula“ als Ver­ein gegrün­det. Der exis­tiert, sie­ben Jah­re nach Ende der Aula, bis heu­te. Sein Obmann ist Mar­tin Pfeif­fer. Wenn das Urteil hält, hat Pfeif­fer viel Zeit, dar­über nach­zu­den­ken, ob er mit die­sem Medi­um noch immer sym­pa­thi­sie­ren will. Sein Stell­ver­tre­ter soll­te eben­falls in sich gehen: Auch sei­ne schrift­li­chen Ergüs­se fin­den sich unter den nach dem Ver­bots­ge­setz ver­ur­teil­ten Texten.

Vereinsregisterauszug "Freunde der Aula" (10.12.25)
Ver­eins­re­gis­ter­aus­zug „Freun­de der Aula” (10.12.25)

Stoppt die Rech­ten hat die­sen Pro­zess als ein­zi­ges Medi­um an allen 15 Ver­hand­lungs­ta­gen beob­ach­tet und doku­men­tiert. Immer wie­der waren unse­re Beobachter:innen die ein­zi­gen Anwe­sen­den im Zuseher:innenbereich. Das war für alle Betei­lig­ten – neben Stu­di­um, Job, Fami­lie – ein auf­wen­di­ger Kraft­akt. Ihnen gebührt unser gro­ßer Dank!

Update 13.12.25: Der „Stan­dard” (13.12.25) berich­tet, dass sowohl Ver­tei­di­gung als auch Staats­an­walt­schaft Nich­tig­keit und Beru­fung ange­mel­det haben. Zunächst wird also der Obers­te Gerichts­hof über die bei­den Nich­tig­keits­be­schwer­den zu ent­schei­den haben. Wer­den die­se abge­lehnt, ist das Ober­lan­des­ge­richt Graz mit den bei­den Beru­fun­gen am Zug.

Unsere bisherige umfangreiche Berichterstattung zum Aula-Prozess:

➡️ Teil 1: Aula-Pro­zess in Graz: Wenn jahr­zehn­te­al­te Codes vor Geschwo­re­nen seziert werden
➡️ Aula-Pro­zess, Teil 2 (17.–19.9.): Bücher, Bil­der, Begrif­fe – und ein Milieu, das sich selbst beglaubigt
➡️ Aula-Pro­zess Teil 3 (22.–26.9.): Ver­fas­sungs­schutz auf Tauch­sta­ti­on, pro­ble­ma­ti­sche Tex­te und Holo­caust­leug­ner am Fließband
➡️ Aula-Pro­zess Teil 4 (24.–26.11.): Irving-Mythen, „Landplage“-Diffamierung, Nazi­lie­der und eine Ver­tei­di­gung im Wiederholmodus

➡️ Wie Anwalt Toma­nek in einem AUF1-Inter­view den Aula-Pro­zess delegitimiert
➡️ Kein „Mei­nungs­streit“, son­dern Sys­tem: War­um der Aula-Pro­zess ein Wen­de­punkt ist

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Schlagwörter: Antisemitismus | AUF1 | FPÖ | Freilich/AULA | Hetze | Holocaustleugnung/-verharmlosung | Neonazismus/Neofaschismus | Rassismus/Antimuslimischer Rassismus | Steiermark | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung

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