Wollen Sie eine Sachverhaltsdarstellung einbringen, also den jeweiligen Sachverhalt dokumentieren und einer Behörde zur Kenntnis bringen, sind bei potentiell strafbaren Inhalten aus dem Internet bestimmte Dinge zu berücksichtigen. Wir haben einen Leitfaden erstellt, was bei Anfertigung einer Sachverhaltsdarstellung zu beachten ist.
Grundsätzlich gilt: Vorfälle können bei jeder Polizeidienststelle gemeldet werden, denn diese sind verpflichtet, mögliche Delikte an die jeweils zuständige Stelle weiterzuleiten. Für Delikte wie Hatespeech, Verhetzung und Verstöße gegen das Verbots- und/oder Abzeichengesetz gibt es eine Reihe von Meldestellen, die Vorfälle dokumentieren, gegebenenfalls zur Anzeige bringen oder auch beratend tätig sind. Eine Übersicht finden Sie hier.
Sachverhaltsdarstellungen können – wenn der/die UrheberIn des Delikts und dessen/deren Wohnort bekannt ist – gleich an jene Stelle adressiert werden, die für die Bearbeitung zuständig sind, das ist in der Regel die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. beim Abzeichengesetz die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder das magistratische Bezirksamt.
Es ist nicht möglich, Sachverhaltsdarstellungen bei Staatsanwaltschaften elektronisch einzubringen, Sie müssen das entweder postalisch oder per Fax machen. Elektronische Dateien können nur via USB-Stick/CD beigelegt bzw. geschickt werden. Beliebt, weil relativ einfach zu handbahen, ist die App Banhate zur Meldung von Hasspostings und anderen strafbaren Inhalten.
Eine Sachverhaltsdarstellung zu Inhalten aus dem Internet, insbesondere zu Postings, sollte die Tat möglichst genau dokumentieren, Voraussetzung dafür ist aber eine fachgerechte Sicherung der Postings/Kommentare.
Anhand nachfolgender Beispiele zeigen wir exemplarisch, wie eine Sachverhaltsdarstellung aussehen könnte:
Aufbau:
1. Adressierung und Betreff: Sie können Ihre Namen nennen, die Darstellung aber auch anonym einbringen.
2. Sachverhalt: Nicht Sie selbst stellen die Strafbarkeit fest, sondern Sie ersuchen die zuständige Behörde, den dargestellten Sachverhalt auf eine eventuelle Strafbarkeit zu überprüfen.
Falls Sie ein Problem mit der Einschätzung haben, wonach der Inhalt angezeigt werden kann und ob er überhaupt strafrechtlich relevant sein könnte, helfen wir Ihnen gerne: [email protected].
Information zum Verhetzungsparagraf (§283 StGB)
Information zum Verbotsgesetz
Information zum Abzeichengesetz
- Screenshots
- ev. Anführung der Beilagen (wie CD, USB-Stick)