Am 15. September hat im Grazer Schwurgerichtssaal ein Verfahren begonnen, das weit über den Einzelfall hinausweist: Neun Prozesstage sind vorerst anberaumt, 18 Haupt- und Ersatzgeschworene sitzen im Saal, der Vorsitzende Richter Erik Nauta führt – für Verbotsgesetz-Verfahren unüblich – mit einer inhaltlichen Befragung des Angeklagten ein, bevor überhaupt die Personalien vollständig aufgenommen sind. Angeklagt ist Martin Pfeiffer (59), langjähriger „Schriftleiter“ (Chefredakteur) der 2018 eingestellten rechtsextremen „Aula“. Ihm werden NS-Wiederbetätigung (§ 3d VerbotsG) und Verhetzung vorgeworfen. Das Gericht will Hunderte Textpassagen durchgehen – nicht isoliert, sondern als Gesamtbild einer Publizistik, die über Jahre hinweg einschlägige Topoi wiederholt, verstärkt und normalisiert haben soll.
Worum es juristisch geht und warum dieser Prozess außergewöhnlich ist
Schon zu Beginn erklärt Richter Nauta, wie der Tatvorwurf zu verstehen ist: § 3d VerbotsG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Entscheidend sei nicht die Wirkung eines Einzelartikels, sondern der Bedeutungsgehalt der Gesamttätigkeit – einschließlich Kontext, Terminologie und Wiederholung. Für den Vorwurf der Verhetzung komme es auf das Absprechen der Menschenwürde oder das pauschale Verächtlichmachen von Gruppen an. Damit verlässt das Gericht bewusst die in solchen Verfahren oft enge Einzelstellenbeurteilung und richtet den Blick auf Muster, Netzwerke und Codes.
Noch vor Aufnahme der Generalien konfrontiert der Richter den Angeklagten mit dessen nach 17 Jahren abgeschlossenen Dissertation über die Wehrmachtgerichtsbarkeit, zeigt Fotos von Grazer NS-Hinrichtungsstätten (u. a. Feliferhof) und verlangt eine Einordnung. Sein Tenor: Wer sich 17 Jahre wissenschaftlich mit NS-Militärjustiz befasst, kann die realen Hinrichtungen – bis hin zum Hinrichtungsraum im Grazer Gerichtsgebäude – nicht ausblenden. Nauta markiert damit, dass es im Saal nicht nur um Wörter, sondern um historische Tatsachen und deren systematische Verdrängung geht.
Die Anklage: NS-Stereotype als roter Faden
Der Staatsanwalt Christian Kroschl stützt sich auf etwa 300 Textbeispiele aus den Jahren 2005 bis 2018, in denen rassistische und antisemitische Narrative, völkische Biologismen, eine Glorifizierung von Wehrmacht und NS-Akteuren sowie die Verharmlosung der Shoah konstatiert werden. Typische diffamierende „Aula“-Diktionen (etwa „Neger“, „Zigeuner“, die grundsätzlich als kriminell, arbeitsscheu und minder intelligent dargestellt worden seien), Warnungen vor „Judaisierung“ und die positive Darstellung verurteilter Holocaustleugner erscheinen, so der Vorwurf, nicht als Zufall, sondern als Methode.
Das Lesepublikum lag bei etwa 3.000 Abos, die Zeitschrift verstand sich als Sprachrohr des deutschnational-freiheitlichen Lagers. Eine Gesamtbetrachtung – „immer die gleichen Sochn“, wie der Verteidiger selbst formuliert – ist Kern des Prozesses.
Was die Geschworenen erstmals im Detail prüfen
Bemerkenswert ist, dass nicht nur offene Leugnungs-/Verherrlichungstaten, sondern auch seit Jahrzehnten im Rechtsextremismus zirkulierende Schlüsselwörter in ihrer juristischen Relevanz vermessen werden: „Schuldkult“, „Volkstod“, „Lebensraum“, „Rassenmischung“, ein biologistischer Volksbegriff oder das in der „Aula“ gepflegte Narrativ von der angeblich „ehrenhaften“ Wehrmacht. Der vom Gericht bestellte Zeithistoriker Magnus Brechtken ordnet die Begriffe historisch ein: Wer so spreche, übernehme eine Semantik, die SS-Chefideologen willkommen gewesen wäre.
Ziel ist, die ideologische Linie zwischen NS-Propaganda und den verhandelten Texten sichtbar zu machen. Der Richter lässt dazu zentrale NS-Dokumente und ‑Reden erläutern. Wenn der Angeklagte etwa Anführungszeichen beim Wort „Holocaust“ als bloße Stilfrage relativiert oder die Ehrung von Deserteuren in Frage stellt, hakt der Richter nach – bis hin zur Frage, ob das Töten von Deserteuren legitim gewesen sei. Hier geht es um das „Wegargumentieren“ historischer Gewalt durch scheinbar kühle Legalistik – ein Muster, das die „Aula“ über Jahrzehnte kultivierte und das nun justiziell auf Tauglichkeit zum Straftatbestand geprüft wird.
Milieu, Kontinuitäten und Verantwortungsverweigerung
In der Eingangsphase nennt Pfeiffer seine letzte Beschäftigung: Bis 31. August 2025 war er beim „Verein für basisgetragene, selbstbestimmte, pluralistische und unabhängige Medienvielfalt“ angestellt, dem Trägerverein des rechtsextremen Internet-TV AUF1. Der Staatsanwalt liest dazu – wahrnehmbar als Streitpunkt – aus Wikipedia vor, Pfeiffer weist das Etikett „rechtsextrem“ empört zurück und spricht von „patriotisch“. Dass dieser Anschluss an das aktuelle Medien-Ökosystem der extremen Rechten im Gerichtssaal Thema ist, geht in der bisherigen medialen Berichterstattung unter. Für die Milieu-Analyse ist er genauso zentral wie Pfeiffers Schnittstelle zur „Gesellschaft für freie Publizistik“ (GfP), deren Vorsitzender der Angeklagte seit 2010 ist.
Staatsanwalt Kroschl zitiert eine Einschätzung des deutschen Verfassungsschutzes, der die GfP 2006 als „größte rechtsextreme Kulturvereinigung Deutschlands“ eingestuft hat. Pfeiffer nennt die GfP „patriotisch“ und argumentiert, dass seine Gesellschaft bislang nie strafrechtlich belangt worden sei. Kroschl befragt Pfeiffer, wer denn die Gründer der GfP gewesen seien.
Pfeiffer: Im Einzelnen weiß ich das nicht.
Richter: Sie sind doch Vorsitzender!
Pfeiffer: Ich weiß das trotzdem nicht.
Staatsanwalt: Ich löse auf. Von Angehörigen der NSDAP und der SS.
Pfeiffer: Ich darf ergänzen, dass auch die FPÖ-Gründer Anton Reinthaller im Ehrenrang eines SS-Generals und sein Nachfolger SS-Offizier waren.
Richter: Waren sie nicht auch Mitglied der FPÖ?
Pfeiffer: Ja, so 20 Jahre lang.
Richter: Sind Sie noch immer Mitglied der FPÖ?
Pfeiffer: Dazu sage ich nichts.
Auch diese Befragung zeigt: Das Verfahren beleuchtet nicht nur Texte, sondern die organisatorischen Drehkreuze einer Szene, die seit Jahrzehnten über Vereine, Burschenschaften und Verlage verbunden ist.
Dazu gehört auch im weiteren Sinn der einstige „Aula-Buchdienst”, dessen Repertoire teilweise angeklagt wurde. Pfeiffer, ab August 2004 Geschäftsführer der für den Buchdienst verantwortlichen GmbH, gibt an, mit der Auswahl der dort angebotenen Bücher und CDs nicht befasst gewesen zu sein. Zuständig sei bis 2011 Alexander N.E., einst Geschäftsführer der „Freisinn GmbH“, gewesen, danach ein bereits Verstorbener.
N.E. sollte bereits am ersten Verhandlungstag als Zeuge auftreten. Doch der verweigert die Aussage, verliest stattdessen ein juristisch professionell vorbereitetes Statement, obwohl eine Vernehmung aus 2023 vorliegt – der Richter deutet daher an, das Protokoll der Vernehmung verlesen zu wollen. Nauta erwähnt, ihm liege ein Schreiben des Wiener Szene-Anwalts Werner Tomanek vor und fragt, ob das Statement vom Anwalt stamme. Auch dazu will der Zeuge nichts sagen.
Die „Aula-Verlag GmbH“, 2018 in „Freilich Medien GmbH“ umbenannt, wurde nur wenige Tage vor Prozessbeginn im Firmenbuch gelöscht – „Stoppt die Rechten“ hat darüber exklusiv berichtet. Das Gericht stellt am ersten Verhandlungstag das Verfahren gegen die GmbH ein. Die taktische Auflösung der Firma stellt ein bemerkenswertes Zeugnis aus, wie Verantwortung von Vertretern aus der „Law and order“-Fraktion mit einem Trick beiseite gewischt wird.
Die „Aula“ – ein langer Schatten
Die „Aula“ war über Jahrzehnte mehr als ein Magazin: Sie war eine Brücke zwischen FPÖ-Umfeld, deutschnationalen Korporationen und auch der außerparlamentarischen extremen Rechten. Publikationen, insbesondere des DÖW, beschreiben diese jahrzehntelange Scharnierfunktion. Zur Sprache kommt auch Pfeiffers Vorgänger als „Schriftleiter“, Otto Scrinzi, der nicht nur in der „Aula“ die Grenze zum Strafrecht mehrfach ausgelotet hatte. Scrinzi, rechtfertigt sich Pfeiffer, habe auch nach seinem Abgang als „Schriftleiter“ bis zu seinem Tod großen Einfluss ausgeübt, habe weiterhin Leitartikel und andere Beiträge verfasst.
Skandalartikel hatte die Aula immer wieder produziert; der bekannteste, der den Anfang vom Ende des Rechtsaußen-Magazins einläutete, war 2015 die Diffamierung befreiter KZ-Häftlinge als „Massenmörder“ und „Landplage“. Der hinterließ eine lange rechtsgeschichtliche Spur: erst die Einstellung des Verfahrens durch die Grazer Staatsanwaltschaft mit einer Skandalbegründung, von der sich selbst das Justizministerium distanzieren musste. Ehemalige KZ-Häftlinge klagten, es folgten ein zivilrechtlicher Vergleich, ein medienrechtlicher Freispruch der „Aula”, schließlich 2019 die Verurteilung Österreichs durch den EGMR, weil nationale Gerichte die Betroffenen nicht effektiv geschützt hatten. 2021 stellte der Oberste Gerichtshof klar, dass die Klagen der KZ-Überlebenden zu Unrecht abgewiesen worden waren. Alleine dieser Bogen zeigt, wie mühsam und langwierig es ist, klare rote Linien gegen alte NS-Stereotype zu ziehen und warum der aktuelle Prozess – gerade in Graz – so relevant ist.

Gründliche Ausleuchtung des historischen Bodens
Die Verteidigung versucht, die Debatte auf Einzelstellen und Meinungsfreiheit zu verengen. Der Angeklagte betont, die „Aula“ sei ein „freisinniges“ Diskussionsorgan gewesen. Doch das Gericht lässt die zwei aus Deutschland geladenen Experten gründlich den ideengeschichtlichen Boden ausleuchten. Magnus Brechtken referiert wie in einer Fachvorlesung von der Rassenlehre des 19. Jahrhunderts über Goebbels-Sprachregelungen bis zu Himmlers Rede über den industriellen Mord. Ziel ist, die Semantik rechter Gegenwartspropaganda in ihrer historischen Tiefenschärfe zu erkennen. Wer heute „Schuldkult“ sagt, knüpfe an ein altes Deutungsmuster an, wer „Lebensraum“ in einem apologetischen Text verwendet, bediene sich einer revisionistischen Rechtfertigungsidee. Durch ständige Wiederholung, formuliert der Staatsanwalt, sei eine Botschaft aufgebaut worden, NS-Stereotype seien ohne Distanzierung permanent wiederholt und Juden, Roma, Sinti als Gruppe wie im Nationalsozialismus stigmatisiert worden. Das ergäbe in Summe eine propagandistische Wiederbetätigung.
Die Gerichtsgutachter
Prof. Dr. Magnus Brechtken – Stellvertretender Direktor des Instituts für Zeitgeschichte (IfZ) München, außerplanmäßiger Professor an der LMU München; Forschung zu Nationalsozialismus, Antisemitismus, politischer Ideengeschichte (u. a. Speer-Biografie).
Dr. Moritz Fischer – Zeithistoriker (RWTH Aachen), Forschungsschwerpunkte u. a. rechtskonservative/ rechtsextreme Parteien- und Ideengeschichte; universitäre Lehre und Publikationen zur politischen Kulturgeschichte des 20. Jahrhunderts.
Die Verteidigung beantragte die Ablehnung beider Gutachter (u. a. unter Verweis auf einen Podcast, in dem Fischer zu seiner Dissertation über die Partei „Die Republikaner“ und zur AfD befragt wurde). Der Antrag wurde abgewiesen.
Ein Prozess mit Signalwirkung
Das Gericht will bis zum derzeit geplanten Ende am 26. September einen veritablen Marathon an Belegen, Kontexten und Gegenargumenten bewältigen. Für den 22. September sind zwei Zeugen aus dem Verfassungsschutz vorgesehen – mit der von der Verteidigung vorgebrachten Begründung, dass auch der Staatschutz ein Abonnement der „Aula“ bezogen habe und 50 Jahre lang nichts beanstandet hätte. Pfeiffer habe daher davon ausgehen können, nicht gegen das Strafrecht verstoßen zu haben.
Nach der mit Sicherheit sehr umfangreichen Formulierung der Fragen an die Geschworenen sind für den 24. September die Schlussplädoyers vorgesehen, ein Urteil könnte am 26. September fallen. Ob der Zeitplan hält, ist allerdings fraglich. Klar hingegen ist: Erstmals werden in dieser Breite Formulierungen und Narrative juristisch geprüft, die das rechtsextreme Milieu seit Jahrzehnten in Österreich (und auch in Deutschland) ausbreitet. Der Ausgang wird Einfluss darauf haben, wo künftig die Grenze zwischen geschichtsrevisionistischer „Provokation“ und strafbarer Wiederbetätigung gezogen wird.
Für den Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung!
➡️ Aula-Prozess, Teil 2 (17.–19.9.): Bücher, Bilder, Begriffe – und ein Milieu, das sich selbst beglaubigt
➡️ Aula-Prozess Teil 3 (22.–26.9.): Verfassungsschutz auf Tauchstation, problematische Texte und Holocaustleugner am Fließband
➡️ Aula-Prozess Teil 4 (24.–26.11.): Irving-Mythen, „Landplage“-Diffamierung, Nazilieder und eine Verteidigung im Wiederholmodus
➡️ Teil 5: Urteil im Aula-Prozess: Ein historischer Befund und was er bedeutet
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