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Lesezeit: 5 Minuten

Die „Aula“ und die Republik Österreich – eine Chronique scandaleuse

Das österreichische Strafrecht kennt ein „Verschlechterungsverbot“. Das verhindert die Neuaufrollung eines Prozesses gegen die „Aula“, obwohl ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) genau das ermöglichen sollte. Es ist der vorläufige Endpunkt einer Chronique scandaleuse.

3. März 2020
Duswald als Stammautor bei "Die Aula"
Duswald als Stammautor bei „Die Aula“

„Mauthausen-Befreite als Massenmörder“ – Das war der Titel jenes Artikels vom Sommer 2015, der am Anfang vom Ende der „Aula“ stand und der zum Synonym geworden ist für die Perfidie des ehemaligen Zentralorgans der freiheitlichen Burschenschaften mit ihrer jahrzehntelangen Praxis, genau so zu formulieren, um möglichst am Strafrecht, vorwiegend dem Verbotsgesetz, vorbei zu schrammen.

Schon längst in Vergessenheit geraten ist, dass diese schier unendlich scheinende Geschichte ihren Anfang 2011 nahm, als der Geschichtsrevisionist Fred Duswald bereits damals in einem Aula-Artikel KZ-Überlebende als „Landplage“ und „Kriminelle“ bezeichnet hatte und die jüdische Schriftstellerin Ruth Klüger, die in einem Gedicht von fünf Millionen Leichen, die in den KZ verbrannt worden seien, als Lügnerin abtat:

In Wahrheit gab und gibt es kein einziges feuerspeiendes Krema, weil Koks ein kurzflammiger Brennstoff ist, die Flammen bei der Verbrennung nicht einmal bis zur Leiche reichen und daher während des Prozesses die Muffel nicht verlassen. (…) Aussagen von Zeitzeugen, die in der Nähe von Krematorien Rauch und Feuer wahrgenommen haben wollen, sind unwahr. (zit. nach SdR, 30.6.11)

Duswald 2011 in der Aula: "Lügt Klüger?"
Duswald 2011 in der Aula: „Lügt Klüger?“

Eine Anzeige durch die Israelitische Kulturgemeinde verlief damals ebenso im Sand wie danach jene des ehemaligen Grünen Nationalratsabgeordneten Harald Walser, der im September 2015 Duswalds zynisch-verschärfte Neuauflage in der Aula mit einer Sachverhaltsdarstellung an die Grazer Staatsanwaltschaft übermittelte:

In der Juli/August-Ausgabe des Monatsmagazins “Die Aula” aus 2015 wurde der beigefügte Artikel veröffentlicht. Darin werden unter dem Titel „Mauthausen-Befreite als Massenmörder“ die 1945 befreiten Häftlinge des KZ Mauthausen als „Landplage“ und „Kriminelle“ bezeichnet. Weiters heißt es dort: „Raubend und plündernd, mordend und schändend plagten die Kriminellen das unter der ‚Befreiung‘ leidende Land. Eine Horde von 3.000 Befreiten wählte den Weg ins Waldviertel im Nordwesten von Niederösterreich und wetteiferte dort mit den sowjetischen ‚Befreiern‘ in der Begehung schwerster Verbrechen.“

Die Staatsanwaltschaft wird ersucht, den beigefügten Text strafrechtlich aufgrund des Verdachts der Verwirklichung der Tatbestände gemäß §§ 3g, 3h Verbotsgesetz zu überprüfen, insbesondere, ob die oben zitierte Textpassage geeignet scheint, das nationalsozialistische Verbrechen der systematischen und rechtsgrundlosen Internierung von bestimmten Bevölkerungsgruppen in Konzentrationslagern zu rechtfertigen zu versuchen, indem befreite Häftlinge pauschal als „Massenmörder“, „Landplage“ oder „Kriminelle“ bezeichnet werden.

Aula: Anzeige Walser September 2015
Aula: Anzeige Walser September 2015

Das ist nun viereinhalb Jahre her: mit einer atemberaubend skandalösen Einstellungsbegründung durch die Grazer Staatsanwaltschaft („Es ist nachvollziehbar, dass die Freilassung mehrerer tausend Menschen aus dem Konzentrationslager Mauthausen eine Belästigung für die betroffenen Gebiete darstellte.“), mit einem Aufschrei danach und mit dem Bekenntnis aus dem Justizministerium, die Formulierung der Begründung sei zwar menschenverachtend, aber in der Sache richtig: „Gleichzeitig ist jedoch festzuhalten, dass – im Gegensatz zur Formulierung der Einstellungsbegründung – die Einstellung an sich aus rein rechtlicher Sicht – wie untenstehend näher ausgeführt – im Ergebnis nachvollziehbar ist.“ (Anfragebeantwortung Wolfgang Brandstetter)

Als dann im Februar 2016 auch noch der Rechtsschutzbeauftragte Gottfried Strasser, der die Einstellung durch die Grazer Staatsanwaltschaft revidieren hätte können, nachsetzte, indem er von sich gab, „[d]ie Begründung zur Verfahrenseinstellung, (…) habe er für unbedenklich gehalten, ‚und ich halte sie nach wie vor für unbedenklich’“ (APA via tt.com 8.2.20), hätte man meinen können, es sei genug – war es aber nicht; Strasser blieb nicht nur unbehelligt im Amt, sondern wurde 2018 in seiner Funktion als Rechtsschutzbeauftragter sogar noch um drei Jahre verlängert.

In den darauf folgenden, durch die Grünen unterstützten Klagen von KZ-Überlebenden musste die „Aula“ zivilrechtlich einem Vergleich zustimmen. Medienrechtlich wurde die Klage in zwei Instanzen abgewiesen. Diesem Urteil versetzte der EGMR einstimmig eine schallende Ohrfeige, indem er festhielt, dass

eine Verletzung von Artikel 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) stattgefunden hatte. (…) Der Gerichtshof stellte fest, dass die österreichischen Gerichte es verabsäumt hatten, die Rechte des Beschwerdeführers zu schützen, weil sie sich mit einem wesentlichen Teil seines Vorbringens nicht auseinandergesetzt hatten.

Der damals amtierende Justizminister Clemens Jabloner sprach in einer Presseaussendung von „einem wichtigen Signal“ durch den EGMR und: „Das Justizministerium wird daher bei der Generalprokuratur eine Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO anregen.“

Bei einer Nachfrage, wie denn der Stand der Dinge um das Erneuerungsverfahren sei, musste die Anwältin Maria Windhager erfahren, dass es dazu nichts geben wird bzw. gar nichts geben kann, denn „[w]ürde der Fall nämlich erneut vor Gericht landen, dann müsste dort die EGMR-Entscheidung einfließen, und die Medieninhaberin der ‚Aula’ laufe Gefahr, durch das Urteil schlechtergestellt zu werden als im früheren Verfahren. Das widerspricht dem strafprozessrechtlichen Verschlechterungsverbot.“ (derstandard.at, 2.23.20) Ums klarer auszudrücken: Österreich wäre über das EGMR-Urteil verpflichtet, die Neuaufrollung des Verfahrens zu ermöglichen, kann diese Verpflichtung aber aufgrund eines Passus aus dem Strafrecht nicht umsetzen.

Die Justizpolitik muss sich jetzt damit beschäftigen, wie mit solchen Urteilen des EGMR umzugehen ist. Die „endgültige Schande“ für die Republik, wie Fabian Schmid den vorläufigen Schlusspunkt all der unsäglichen Vorgänge in dieser Causa als Resümee in seinem Kommentar im Standard treffend bezeichnete, wird nun aber kaum noch auszubügeln sein. Der inzwischen fast 97-jährige Kläger Aba Lewit muss weiter warten. „Wir alle wurden als Verbrecher verleumdet. Die Toten können sich aber nicht mehr wehren“, sagte Lewit zufrieden direkt nach dem EGMR-Urteil. Wie es aussieht, können das 75 Jahre nach ihrer Befreiung aus der KZ-Hölle auch die Überlebenden nicht.

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