Der letzte Akt dieses außergewöhnlichen Verfahrens begann am 1. Dezember mit Papier: 307 Seiten Fragen an die Geschworenen, die Richter Erik Nauta eineinhalb Tage lang verlesen ließ. Die Struktur markierte die juristische Engführung nach zwölf aufwändigen Verhandlungstagen: Zuerst die Hauptfrage nach § 3d Verbotsgesetz (mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren), anschließend, im Falle einer Verneinung der Schuld nach § 3d, die Eventualfrage nach einer Schuld zu § 3g sowie zur zweiten Hauptfrage nach § 3h (mit jeweils einem Jahr Mindeststrafe).
Am Nachmittag des 2. Dezember folgten die Schlussplädoyers, danach – nicht öffentlich – Rechtsbelehrung und Beratung der Geschworenen. Erstaunlich kurz, gemessen am Umfang: Noch am Abend kam es zu einer Entscheidung der Geschworenen. Am Vormittag und Nachmittag des 3. Dezember wurde das Urteil verlesen, am späten Nachmittag stand das Strafmaß fest: vier Jahre unbedingter Haft, nicht rechtskräftig.
Angeklagt war ein redaktionelles Langzeitprojekt von 2005 bis 2018. In diesem Korpus sah die Staatsanwaltschaft völkisch-rassistische Begriffe, antisemitische Topoi, NS-Apologie und Holocaust-Relativierung – plus die Bewerbung einschlägiger Bücher und Tonträger über den Aula-Buchdienst. Deshalb war der Fragenkatalog an die Geschworenen so ausgedehnt: Er übersetzte hunderte Einzelstellen, Kontexte und Wirkungszusammenhänge in prüffähige, klare Ja/Nein-Entscheidungen.
Schlussplädoyers: Worum es am Ende wirklich ging
Im Plädoyer des Staatsanwalts verdichtete sich der Prozess auf vier Ebenen: Sprache, Feindbilder, Tradierungswege und intendierte Wirkung. Erstens die Sprache mit wiederkehrenden Chiffren und Aufwertungen, die von „Landplage“-Diffamierungen bis zur „sauberen“ Wehrmacht reichen. Zweitens die Feindbilder – Juden, Roma und Sinti, People of Color, politische Gegnerinnen und Gegner –, über Jahre mit klassischen NS-Stereotypen belegt. Drittens die Tradierungswege – Rezensionen, Buch- und Tonträgerwerbung, die Holocaustleugner wie David Irving oder einschlägige NS-Audios nicht nur präsentieren, sondern legitimieren. Viertens die Wirkung: Das Publikum der Aula sollte diese Sichtweisen übernehmen und weitertragen. Die Stärke der Anklage lag in der Stringenz: Sie zeigte, dass redaktionelle Verantwortung nicht mit dem Druck der Postille endet. „Legal erhältlich“ schützt nicht, wenn Anpreisung und Kontext die Schwelle zu § 3g/3h überschreiten. Auch wenn der Versuch, eine Verurteilung über § 3d zu erreichen und die Jury dort bei 4:4 stehen blieb, gescheitert ist, ändert das am Gesamtbefund, nach dem Verbotsgesetz verstoßen zu haben, nichts, weil § 3g einstimmig und § 3h mit 6:2 schuldig beantwortet wurden.
Die Verteidigung hielt dem das über die gesamte Prozessdauer eingeübte Narrativ entgegen: Pfeiffer sei „nur“ Chefredakteur, vieles „frei erhältlich“, anderes extern (Aula-Buchdienst) gekommen, der Rest von der Meinungsfreiheit gedeckt. Entscheidend blieben jedoch die Widersprüche: Chefredakteur zu sein und zugleich für Inhalte keine Verantwortung zu tragen, die Fehlschlüsse, aus legaler Verfügbarkeit folge Unbedenklichkeit, das Ignorieren belegter Codes und der kuratierten Bühne (Rezensionen, Werbung, Tonträger) und die wiederkehrende Behauptung, es ginge um die Bestrafung „unliebsamer Meinungen“. Genau das tat das Gericht nicht: Es beurteilte die publizistische Wirkung.
Über Verantwortung
Am Ende setzte Staatsanwalt Christian Kroschl bewusst nicht auf Paragrafen, sondern auf Verantwortung. Er zitierte Max Mannheimer, Überlebender mehrerer Konzentrationslager: „Ihr seid nicht schuld an dem, was war, aber verantwortlich dafür, dass es nicht mehr geschieht.“ Darin liegt der Kern dieses Verfahrens. Der Satz trennt Schuld von Verantwortung und erklärt, warum ein Medium, das jahrelang NS-Narrative normalisiert, nicht unter „Geschmackssache“ fällt. Die Anklage knüpfte Mannheimers Satz an die Rolle der Jury: Geschworene urteilen nicht über 1933–45, sondern über publizistische Praxis im 21. Jahrhundert. Darüber, ob Texte, Leserbriefe, Rezensionen und die Bewerbung von Leugner-Literatur eine Wirkung entfalten, die das Verbotsgesetz adressiert. Mit den deutlichen Schuldsprüchen haben die Geschworenen diese Verantwortung wahrgenommen.
Das letzte Wort des Angeklagten
Pfeiffer wählte eine Mischung aus Opferpose und Formalismus: rustikal, politisch unkorrekt, aber nicht strafbar. Die Behörden hätten „mitgelesen“; „unwahre Meinungen“ müsse man äußern dürfen. Was fehlte, war der professionelle Kern, nämlich eine verantwortliche Auseinandersetzung mit der eigenen Kuratierung: Warum just diese Autoren (selten waren es Autorinnen), diese Bücher, diese Tonträger, diese Vokabeln? Keine Empathie gegenüber Diffamierten, keine unmissverständliche Distanzierung von Holocaustleugnern, keine Einsicht in die Wirkungsketten seiner Publizistik. Übrig blieb ein inhaltlich defensives Schlusswort, das, gemessen am Beweisbild, ohne erkennbaren Mehrwert war und auch nicht die geringste Schuldeinsicht zeigte.
Was das Urteil trägt und wer besonders im Fokus stand
Die letzten drei Tage machten verdichtet sichtbar, welche und vor allem wie viele Bausteine das Urteil stützen. Auffällig viele Fragen betrafen Texte von Fred Duswald – insbesondere die wiederkehrende Diffamierung befreiter Mauthausen-Häftlinge als „Landplage“ zwischen 2006 und 2015 und das „Nachlegen“ im Februar 2016 („Der größte Lump im ganzen Land, das ist und bleibt der Denunziant“), in dem er seinen Skandaltext aus 2015 höhnisch verteidigte und den damaligen Grünen-Abgeordneten Harald Walser, der Duswald angezeigt hatte, angriff. Die Sachverständigen ordneten diese Texte als klassische Täter-Opfer-Umkehr ein. Dass die Geschworenen hier schuldig erkannten, markiert eine Korrektur, denn diese Erzählcluster wurden juristisch als das benannt, was sie sind: NS-Apologie, Relativierung und Verharmlosung des schlimmsten Verbrechens der Menschheitsgeschichte.
Ein zweiter Block betrifft die Literatur- und Tonträgerplattform rund um die Aula. Der Versuch, Verantwortung auf den ausgelagerten Aula-Buchdienst abzuschieben, kollidierte mit der belegten redaktionellen Verzahnung – auch mit dem immer wieder genannten Stocker-/Ares-Verlag, dessen Eigentümer das Dinghofer-Institut kürzlich vor und mit FPÖ-Granden wie Walter Rosenkranz mit einem Preis ausgezeichnet hat. Besonders ins Gewicht fiel hier die systematisch positive Behandlung von verurteilten Holocaustleugnern, die zu Opfern einer „Gesinnungsjustiz“ stilisiert wurden – eine Verharmlosung, die die Grenze zur strafbaren Wirkung überschreitet.
Ebenfalls bemerkenswert: ein Schuldspruch zur Bewerbung eines Buches von Andreas Thierry, ein langjähriger, aus Kärnten stammender Neonazi, der einst unter Pseudonym (Andreas Reichl) bei der oberösterreichischen „Moser Medien Group“ und als Konrad Reisinger „Schriftleiter“ der rechtsextremen Zeitschrift „Der Eckart“ tätig war. Danach wechselte er zu AUF1– also ins selbe Medium wie Pfeiffer. Vor diesem Hintergrund bekommt die aktuelle AUF1-Kampagne gegen das Aula-Urteil einen besonders üblen Beigeschmack.
Die Autoren anderer verurteilter Texte lesen sich wie ein Who is Who der auch publizistisch einschlägig tätigen Szene Österreichs und teilweise auch Deutschlands: Otto Scrinzi, Gerhoch Reisegger, Walter Marinovic, Richard Melisch, Friedrich Romig, Rigolf Hennig, Herbert Schweiger, Herbert Schaller, Franz W. Seidler, Gerd Schultze-Rhonhof, Manfred Backerra, Karl Richter, Günther Deckert, Rolf Kosiek, Claus Nordbruch und viele mehr.
Mit Holocaustleugnern in der Hand
Hervorzuheben ist ebenfalls der Schuldspruch zu einem Leserbrief (2007) der langjährigen FPÖ-Politikerin Susanne Winter, die danach noch weiter bei der FPÖ politische Karriere machte. Er macht auch die alten Brücken zwischen der Aula und der FPÖ-Sphäre sichtbar und zeigt beispielhaft, wie sehr das Heft als blauer Resonanzraum fungierte. Der Prozess hat diese Resonanzen nicht moralisch, sondern juristisch greifbar gemacht. Dass der Verteidiger Bernhard Lehofer zur Veranschaulichung während seines Schlussplädoyers ausgerechnet jene Aula-Nummer in der Hand hielt, in der gleich eine ganze Reihe von FPÖ-Politiker:innen dem Rechtsaußen-Magazin zum 60-jährigen Jubiläum gratuliert hatte, kommt einer Posse gleich: Auf Seite 2 gerade eben dieser Nummer wurden mit dem Titel „Schenken Sie Aufklärung!“ Elaborate von mehreren Holocaustleugnern und ‑Verharmlosern beworben.

Zwischenbilanz und Bedeutung
Dieser Prozess war mehr als ein großes Aktenzeichen. Er hat über fünfzehn Tage Jahrzehnte rechtsextremer Codes, Narrative und Selbstvergewisserungen seziert und erstmals in dieser Breite vor eine Geschworenenbank gebracht. Neu ist nicht, dass Einzelstellen strafbar sein können, neu ist die anerkannte Systematik: ein Medium, das über Jahre eine ideologische Agenda transportiert, die strafrechtlich relevant sein kann, wenn sie in Summe Bausteinen von indirekter Holocaustleugnung und NS-Apologie Resonanz verschafft. Die Laienrichterinnen und ‑richter hatten nach dem Verhandlungsmarathon ein tragfähiges Fundament, um über Schuld und Unschuld zu entscheiden.
Dass § 3d mit der höheren Strafandrohung in der Hauptfrage nicht die nötige Mehrheit fand, relativiert den Befund nicht. Die klare Schuld bei § 3g und § 3h markiert die strafbare Grenze dort, wo sie hingehört: bei Propagierung nationalsozialistischer Narrative und Ziele sowie der Leugnung und Verharmlosung von NS-Verbrechen. Das Strafmaß von vier Jahren unbedingter Haft setzt einen deutlichen Akzent zur Generalprävention und adressiert ein nun sichtbar nervös gewordenes Milieu auch abseits der Aula, das bislang weitgehend unbehelligt seine publizistischen Ausflüsse mit eben jenen Chiffren und Narrativen garniert, für die in diesem Prozess die roten Linien gezogen wurden.
P.S.: Die Aula-Freunde
1961 wurde der „Freundeskreis der Aula“ als Verein gegründet. Der existiert, sieben Jahre nach Ende der Aula, bis heute. Sein Obmann ist Martin Pfeiffer. Wenn das Urteil hält, hat Pfeiffer viel Zeit, darüber nachzudenken, ob er mit diesem Medium noch immer sympathisieren will. Sein Stellvertreter sollte ebenfalls in sich gehen: Auch seine schriftlichen Ergüsse finden sich unter den nach dem Verbotsgesetz verurteilten Texten.

Stoppt die Rechten hat diesen Prozess als einziges Medium an allen 15 Verhandlungstagen beobachtet und dokumentiert. Immer wieder waren unsere Beobachter:innen die einzigen Anwesenden im Zuseher:innenbereich. Das war für alle Beteiligten – neben Studium, Job, Familie – ein aufwendiger Kraftakt. Ihnen gebührt unser großer Dank!
Update 13.12.25: Der „Standard” (13.12.25) berichtet, dass sowohl Verteidigung als auch Staatsanwaltschaft Nichtigkeit und Berufung angemeldet haben. Zunächst wird also der Oberste Gerichtshof über die beiden Nichtigkeitsbeschwerden zu entscheiden haben. Werden diese abgelehnt, ist das Oberlandesgericht Graz mit den beiden Berufungen am Zug.
Unsere bisherige umfangreiche Berichterstattung zum Aula-Prozess:
➡️ Teil 1: Aula-Prozess in Graz: Wenn jahrzehntealte Codes vor Geschworenen seziert werden
➡️ Aula-Prozess, Teil 2 (17.–19.9.): Bücher, Bilder, Begriffe – und ein Milieu, das sich selbst beglaubigt
➡️ Aula-Prozess Teil 3 (22.–26.9.): Verfassungsschutz auf Tauchstation, problematische Texte und Holocaustleugner am Fließband
➡️ Aula-Prozess Teil 4 (24.–26.11.): Irving-Mythen, „Landplage“-Diffamierung, Nazilieder und eine Verteidigung im Wiederholmodus
➡️ Wie Anwalt Tomanek in einem AUF1-Interview den Aula-Prozess delegitimiert
➡️ Kein „Meinungsstreit“, sondern System: Warum der Aula-Prozess ein Wendepunkt ist
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