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Aula-Prozess Teil 3 (22.–26.9.): Verfassungsschutz auf Tauchstation, problematische Texte und Holocaustleugner am Fließband

Die zwei­te Woche im Aula-Pro­zess war Arbeit am Mate­ri­al: vier vol­le Ver­hand­lungs­ta­ge mit Dut­zen­den Tex­ten, Bil­dern und Buch­dienst-Bezü­gen aus der „Aula“, flan­kiert von zwei Zeu­gen aus dem stei­ri­schen Ver­fas­sungs­schutz. Am Ende steht eine kla­re­re Topo­gra­fie der Vor­wür­fe: Die Staats­an­walt­schaft zog ein­zel­ne Stü­cke zurück, signa­li­sier­te aber auch, an ande­rer Stel­le die Ankla­ge zu erweitern.

2. Okt. 2025
Aula-Prozess 23.9.25 (© SdR)
Aula-Prozess 23.9.25 (© SdR)

Verfassungsschützer als Zeugen: wenig Wissen

Am Mon­tag und Mitt­woch tra­ten Beam­te des Lan­des­amts für Staats­schutz und Extre­mis­mus­be­kämp­fung (vor­mals LVT) als Zeu­gen auf, um zu klä­ren, war­um die Behör­de die „Aula“ jah­re­lang abon­niert hat­te und ob es dazu Aus­wer­tun­gen gab. Ergeb­nis: Der ers­te Zeu­ge hat­te die Zeit­schrift nie gele­sen, berief sich auf pen­sio­nier­te Kol­le­gen und auf Skar­tie­run­gen. Selbst zu den Grün­den des Abos wuss­te er nichts. Auf Nach­fra­gen, wer zustän­dig gewe­sen sei, blieb er Ant­wor­ten schul­dig. Der Rich­ter for­der­te ihn auf, die dama­li­gen Ver­ant­wort­li­chen aus­fin­dig zu machen. Am Mitt­woch folg­te die Ein­ver­nah­me eines pen­sio­nier­ten Ver­fas­sungs­schüt­zers, der mein­te, wenn er Zeit gehabt habe, habe er mit­ge­le­sen. Aber nur er hät­te sich für die „Aula“ inter­es­siert. Ein Arti­kel sei an die Staats­an­walt­schaft gegan­gen, die das Ver­fah­ren aller­dings ein­ge­stellt habe.

Der Ver­such des Ange­klag­ten, aus dem Behör­den­abo eine Art Qua­si-Geneh­mi­gung aller publi­zier­ten Tex­te abzu­lei­ten, lief ins Lee­re. Die Zeu­gen­ein­ver­nah­men zeich­ne­ten weni­ger ein Bild staat­li­cher Kon­trol­le als eines behörd­li­chen blin­den Flecks und tau­gen damit auch nicht als Ent­las­tung für die Redaktion.

Anklagekatalog: Was in Woche zwei verhandelt wurde

Quer durch die fünf von der Ankla­ge gebil­de­ten The­men­blö­cke wur­den Tex­te auf­ge­ru­fen, die seit Jah­ren als ideo­lo­gi­sche Fix­punk­te im rechts­extre­men Milieu zirkulieren:

I. Bio­lo­gis­ti­scher Volks- und Ras­se­be­griff, „Ras­sen­mi­schung“ und „Euro­p­i­de“ als „wei­ße Ras­se“. Ein lan­ger Bei­trag, der Kri­mi­na­li­täts­un­ter­schie­de gene­tisch begrün­det und am Ende vor dem „Aus­ster­ben“ der „Euro­p­i­den“ warnt, wur­de von den Gut­ach­tern als ras­sis­tisch-völ­ki­sche Kon­struk­ti­on ana­ly­siert. Brecht­ken beton­te die Anknüp­fung an NS-Ras­sen­lo­gik. Pfeif­fer leg­te mit Ver­weis auf älte­re wis­sen­schaft­li­che Lite­ra­tur nach, der Rich­ter hielt dage­gen: Pro­ble­ma­tisch wird es dort, wo „Rasse“-Rede abwer­tend und als poli­ti­sches Ziel ins Spiel kommt.

II. Abwer­tung „ras­sisch min­der­wer­ti­ger“ Grup­pen. Exem­pla­risch stand ein Text über den Sän­ger César Sampson („ech­ter Lin­zer?“, „ORF-Quo­ten­mohr“) im Raum, des­sen Erschei­nen 2018 das Ende der „Aula“ besie­gel­te. Fischer hob her­vor, dass hier ein bio­lo­gis­ti­scher Volks­be­griff erkenn­bar wer­de: Wer in Linz gebo­ren ist, wird den­noch nicht als „ech­ter“ Öster­rei­cher aner­kannt – ein typi­sches Aus­schluss­mus­ter, das den Kern der NS-Poli­tik dar­ge­stellt hatte.

III. Anti­se­mi­ti­sche Erzähl­mus­ter und „Judai­sie­rung“. Zahl­rei­che Tex­te wur­den aus­führ­lich dis­ku­tiert, unter ande­rem von Fried­rich Romig und Johann F. Bal­va­ny: Romigs „Die ‚Ausch­witz-Fal­le‘ oder Hit­lers spä­te­rer Sieg“ spie­gel­te die Sho­ah auf Isra­el und ent­warf die Steue­rung der Welt­po­li­tik durch „die Juden“. Der Gut­ach­ter Moritz Fischer wer­te­te das als offe­ne Rela­ti­vie­rung der Sho­ah und klas­si­sche Welt­ver­schwö­rungs­er­zäh­lung. Der im Arti­kel ange­führ­te Ver­weis auf Marx, Trotz­ki und Freud bedie­ne bewusst eine „jüdi­sche Tri­as“. Romigs Bespre­chung eines Buches von Richard Melisch bezieht sich expli­zit auf die „Pro­to­kol­le der Wei­sen von Zion“. Gut­ach­ter Magnus Brecht­ken nann­te das „glas­klar anti­se­mi­tisch“ und eine Fort­schrei­bung von Hit­lers Argu­men­ten in „Mein Kampf“. Bal­va­nys „Ungarn – Kolo­nie Isra­els“ ope­riert mit „Volks­zorn“ und einem Infil­tra­ti­ons­nar­ra­tiv. Die Gut­ach­ter ord­ne­ten dies als NS-Sprech und Welt­ver­schwö­rungs­mo­tiv ein. Eben­falls auf­schluss­reich: ein Text von Fabi­an Unter­rai­ner, in dem von der „Zivil­re­li­gi­on des ‚Holo­caust‘“ die Rede ist – „Holo­caust“ erschien kon­se­quent unter Anfüh­rungs­zei­chen. Brecht­ken und Fischer kon­sta­tie­ren die Umdeu­tung his­to­ri­scher Tat­sa­che zur „Glau­bens­fra­ge“ – ein Mus­ter der Leug­nung oder gröb­li­chen Ver­harm­lo­sung. 

Fischer: Hier wird der Holo­caust geleug­net oder gröb­lich ver­harm­lost, weil das Fakt Holo­caust als Glau­bens­fra­ge dar­ge­stellt wird.
Ver­tei­di­ger: Ich habe den Begriff [Zivil­re­li­gi­on] gegoo­gelt, und die KI sagt nix Pro­ble­ma­ti­sches dazu.
Brecht­ken: Des­halb soll man auch nicht alles glau­ben, was die KI von sich gibt.

IV. NS-Glo­ri­fi­zie­rung, Sho­ah-Rela­ti­vie­rung und Wehr­macht-Nost­al­gie. Der Rich­ter kon­fron­tier­te den Ange­klag­ten mit der Fra­ge, ob die Wehr­macht „die anstän­digs­te Armee der Welt“ sei. Pfeif­fer wich aus, berief sich auf „Mei­nungs­frei­heit“ und auf die „Kriegs­ge­nera­ti­on“ eines Autors. Genau hier setz­ten die Gut­ach­ter an: Nicht jede Bespre­chung oder jedes Foto sei per se straf­bar. Ent­schei­dend sei, ob sich ein Hel­den­kult, Ent­las­tungs­er­zäh­lun­gen und ein völ­ki­scher Opfer­my­thos zu einem pro­pa­gan­dis­ti­schen Gesamt­bild ver­dich­ten. In meh­re­ren Fäl­len sahen Brecht­ken und Fischer die Linie überschritten.

V. Büh­ne für Neo­na­zis und Holo­caust­leug­ner sowie Angrif­fe auf das Ver­bots­ge­setz. Hier wur­de deut­lich dif­fe­ren­ziert: Meh­re­re Berich­te zur NPD (Inter­views, Lokal­ge­schich­ten) wur­den als „nicht im Sin­ne der Ankla­ge“ ein­ge­stuft, weil der jewei­li­ge Text selbst die Schwel­le nicht erreich­te. Der Staats­an­walt erklär­te, es gehe dar­um, sicht­bar zu machen, wie eine Platt­form bereit­ge­stellt wur­de. Zugleich wur­den ande­re Tex­te als hoch pro­ble­ma­tisch bewer­tet, etwa zu und von Rigolf Hen­nig, einem viel­fach ver­ur­teil­ten Holo­caust­leug­ner, des­sen Arti­kel völ­kisch-anti­se­mi­ti­sche Deu­tun­gen mit EU- und Glo­ba­lis­mus-Geg­ner­schaft ver­knüp­fen. Fischer sah dar­in ein Anprei­sen von NS-Ziel­set­zun­gen. Eben­so auf­ge­ru­fen: ein Text von Gün­ter Deckert, NPD-Vete­ran und eben­falls Holo­caust­leug­ner. Der Arti­kel selbst blieb unter der Schwel­le, aber die Ein­ord­nung der Per­son und des Kon­tex­tes erfolg­te deutlich.

In einem wei­te­ren Block ging es um Her­bert Schal­ler und ein Ver­fah­ren gegen Gott­fried Küs­sel: Ein „In Memo­ri­am“ von Fred Dus­wald wür­dig­te Schal­ler als „Revi­sio­nis­ten“ und ver­harm­los­te „Mei­nungs­ver­bre­chen“, wäh­rend ein ande­rer von Schal­ler selbst ver­fass­ter Text die NSDAP als nicht nur „ver­bre­che­risch“ zeich­ne­te (eini­ges sei auch posi­tiv gewe­sen) und einen „gewalt­frei­en“ Auf­stieg behaup­te­te – ein Punkt, den die Gut­ach­ter klar als ein­ord­ne­ten: „Dar­in sehen wir eine Leug­nung von NS-Ver­bre­chen, zumin­dest eine gröb­li­che Ver­harm­lo­sung, denn nichts dar­an war gewalt­frei.“ Eine von Pfeif­fer selbst ver­fass­te Bespre­chung eines Buches des Holo­caust­leug­ners David Irving, der als „poli­ti­scher Gefan­ge­ner“ und „poli­ti­scher Dis­si­dent“ titu­liert wur­de, führ­te zur Andro­hung der Aus­wei­tung der Ankla­ge nach § 3h Verbotsgesetz.

„Umvolkung“ und „Volkstod“: semantische Frontstellung

Die Debat­te um den Begriff „Umvol­kung“ bekam in Woche zwei Schär­fe. Fischer leg­te die NS-Bedeu­tung dar (Zwangs­um­sied­lun­gen, „Lebens­raum im Osten“, Ver­hin­de­rung „ras­sen­mi­schen­der“ Ehen), Brecht­ken ergänz­te zu den Nürn­ber­ger Geset­zen und Besie­de­lungs­pro­gram­men und erläu­ter­te, wes­halb heu­ti­ge Ver­wen­dun­gen in ein­schlä­gi­gen Milieus an die­se Denk­fi­gur ando­cken, nur umge­kehrt codiert: Jetzt sei das „eige­ne Volk“ das bedroh­te Objekt. Pfeif­fer ver­such­te, den Begriff zeit­ge­nös­sisch auf EU-Relo­ca­ti­on-Pro­gram­me zu mün­zen. Die Gut­ach­ter wider­spra­chen der bana­li­sie­ren­den Ver­schie­bung. In einem Fall reg­te die Staats­an­walt­schaft expli­zit an, die Ankla­ge um den Vor­wurf der Holo­caust­ver­harm­lo­sung zu erwei­tern, weil „Umvol­kung“ mit War­nun­gen vor „Ras­sen­mi­schung“ und völ­ki­scher Unter­gangs­se­man­tik ver­schränkt werde.

Zurückziehen und Ausweiten: prozessuale Bewegungen

Zu Block V. wur­de gleich zu Beginn ent­schie­den, meh­re­re Tex­te gar nicht mehr zu behan­deln („nicht im Sin­ne der Ankla­ge“). Das ent­kräf­tet die Ver­tei­di­gungs­the­se von Maxi­ma­lis­mus der Ankla­ge um jeden Preis. Gleich­zei­tig wur­de an ande­rer Stel­le eine Aus­wei­tung in den Raum gestellt, wo die Seman­tik Rich­tung Leugnung/Relativierung des NS-Ver­bre­chens zu kip­pen scheint. Für die Geschwo­re­nen bedeu­tet das: weni­ger Quan­ti­tät, dafür Schär­fen bei zen­tra­len Linien.

Namen: Wer im Verhandlungssaal Thema war

Als pro­ble­ma­ti­sche Stim­men wur­den u. a. Franz W. Seid­ler, Fried­rich Romig, Johann Bal­va­ny, Richard Melisch, Rigolf Hen­nig, Her­bert Schal­ler und Fred Dus­wald dis­ku­tiert. Seid­ler wegen des Inhalts und der von ihm selbst vor­ge­nom­me­nen Arti­kel-Bebil­de­rung; in bei­den erkann­ten die Gut­ach­ter eine „Eins zu eins-NS-Propaganda“.

Romig wegen anti­se­mi­ti­scher Ver­schwö­rungs­to­p­ik und Holo­caust­re­la­ti­vie­rung, Bal­va­ny wegen „Volks­zorn“- und Infil­tra­ti­ons­nar­ra­tiv, Melisch als Refe­renz in Romigs Bespre­chung, Hen­nig als ver­ur­teil­ter Holo­caust­leug­ner mit völ­kisch-anti­se­mi­ti­schen Tex­ten, Dus­wald als Autor mit revi­sio­nis­ti­schen Ehren­be­kun­dun­gen. Zudem wur­de ein Leser­brief von Hen­nig mit „Untermenschen“-Vokabular bespro­chen, den Pfeif­fer als „durch­ge­rutscht“ dekla­rier­te. Das Gericht hielt ihm die redak­tio­nel­le Ver­ant­wor­tung vor.

Zwischenfälle im Saal: Ermahnung und Fotografieren

Am Frei­tag ermahn­te der Vor­sit­zen­de die Geschwo­re­nen aus­drück­lich zur Auf­merk­sam­keit und stell­te in Aus­sicht, not­falls ein­zel­ne abzu­be­ru­fen oder Pro­zess­se­quen­zen zu wie­der­ho­len – eine deut­li­che Ansa­ge nach sicht­ba­rer (und zuwei­len nach­voll­zieh­ba­rer) Müdig­keit. Dass das Lan­des­ge­richt Graz nicht imstan­de war, im Gegen­satz zu allen ande­ren Pro­zess­be­tei­lig­ten aus­ge­rech­net den Geschwo­re­nen Moni­to­re zur Mit­sicht der auf­ge­ru­fe­nen Tex­te zur Ver­fü­gung zu stel­len, hat dem Auf­merk­sam­keits­le­vel ver­mut­lich nicht gutgetan.

Ein Zuschau­er foto­gra­fier­te wäh­rend der Ver­hand­lung und muss­te nicht nur eine Ermah­nung hin­neh­men, son­dern auch sei­ne Auf­nah­men vom Gericht prü­fen las­sen. Sol­che Inter­ven­tio­nen sind mehr als Folk­lo­re: Sie sichern die Pro­zess­ord­nung und damit die Belast­bar­keit eines Ver­fah­rens, das die Gren­ze zwi­schen Mei­nungs­frei­heit, Pro­pa­gan­da­wir­kung und Straf­nor­men aus­lo­ten muss.

Wie geht es weiter im Aula-Prozess?

Wegen des Umfangs wird Ende Novem­ber und Anfang Dezem­ber mit der Behand­lung wei­te­rer Tex­te, der For­mu­lie­rung der Fra­gen an die Geschwo­re­nen, den Schluss­plä­doy­ers, der Bera­tung der Geschwo­re­nen und der Urteils­ver­kün­dung fort­ge­setzt. Bis hier­her hat Woche zwei die Kon­tu­ren geschärft: weni­ger Grund­satz­de­bat­te, dafür kon­kre­te Text­ar­beit und die Erkennt­nis, dass die wirk­lich ent­schei­den­den Lini­en dort ver­lau­fen, wo völ­ki­sche Begrif­fe, anti­se­mi­ti­sche Topoi, NS-Nost­al­gie und Aula-Inhal­te inein­an­der­grei­fen. Dort wird das Gericht wei­ter­boh­ren, und dort wer­den die Geschwo­re­nen über Schuld oder Unschuld zu ent­schei­den haben.

Am Wochen­en­de konn­te sich Mar­tin Pfeif­fer vom Ankla­ge­mi­lieu erho­len: Laut Pro­gramm eröff­ne­te er am Sams­tag in einem ein­schlä­gig bekann­ten Gast­hof in Thü­rin­gen den Jah­res­kon­gress der rechts­extre­men „Gesell­schaft für freie Publi­zis­tik“. Dort war er wie­der unter seinesgleichen.

Für den Ange­klag­ten gilt die Unschuldsvermutung!

➡️ Teil 1: Aula-Pro­zess in Graz: Wenn jahr­zehn­te­al­te Codes vor Geschwo­re­nen seziert werden
➡️ Aula-Pro­zess, Teil 2 (17.–19.9.): Bücher, Bil­der, Begrif­fe – und ein Milieu, das sich selbst beglaubigt
➡️ Aula-Pro­zess Teil 4 (24.–26.11.): Irving-Mythen, „Landplage“-Diffamierung, Nazi­lie­der und eine Ver­tei­di­gung im Wiederholmodus
➡️ Teil 5: Urteil im Aula-Pro­zess: Ein his­to­ri­scher Befund und was er bedeutet

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Schlagwörter: Antisemitismus | Freilich/AULA | Holocaustleugnung/-verharmlosung | Neonazismus/Neofaschismus | Steiermark | Verbotsgesetz | Verfassungsschutz | Verhetzung | Verschwörungsideologien | Wiederbetätigung

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