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Lesezeit: 8 Minuten

Aula-Prozess Teil 2 (17.–19.9.): Bücher, Bilder, Begriffe – und ein Milieu, das sich selbst beglaubigt

Aula-Prozess, Teil 2: Zwischen 17.–19.9. seziert das Gericht Texte und Bilder – von einer NS-Rassentafel zum „Volkstod“ bis zur „Judaisierung“. Sichtbar wird auch ein Netzwerk aus Szeneverlagen. Die „Wissenschaftlichkeit“ des Angeklagten bröckelt und: Das Verfahren geht in eine Verlängerung.

22. Sep. 2025
Aula-Prozess im Schwurgerichtssaal des Grazer Landesgerichts: links Verteidiger und dahinter Staatsanwalt, Mitte Richter, rechts der Angeklagte (19.9.25; © SdR)
Aula-Prozess im Schwurgerichtssaal des Grazer Landesgerichts: links Verteidiger und dahinter Staatsanwalt, Mitte Richter, rechts der Angeklagte (19.9.25; © SdR)

Ab dem 17. September ist der Grazer Schwurgerichtssaal in den Maschinenraum der „Aula“ hinabgestiegen. Nach den grundsätzlichen Weichenstellungen der ersten beiden Tage – Gesamtbild statt Einzelstellen, ideengeschichtliche Einordnung durch die Gutachter – wurden nun die angeklagten Texte selbst verhandelt. Der Richter blieb bei seinem Kurs, die Summe der Signale zu befragen: Sprache, Bilder, Verweise und die Verlagslandschaft, aus der sich die „Aula“ über Jahrzehnte speiste. Bereits zu Sitzungsbeginn am 19.9. deutete er an, was sich bereits an Tag 3 abzeichnete: dass die veranschlagten neun Verhandlungstage nicht ausreichen werden. Das Verfahren wird länger brauchen, das für den Freitag erwartete Urteil wird erst in einer Fortsetzung möglich werden.

Die Anklage hat bei den Texten im Zeitraum 2005 bis 2018 fünf große Themenkomplexe identifiziert: biologistischer Volksbegriff und Rassismus (I), Abwertung von People of Color, Roma und Sinti (II), antisemitische Verschwörungsnarrative (III), NS-Verherrlichung samt Shoah-Relativierung und einschlägige Angebote im Aula-Buchdienst (IV) sowie Bühne für Neonazis, Holocaustleugner und Attacken auf das Verbotsgesetz (V). Der Vorwurf: eine publizistische Dauerübung, die im Gesamtbild NS-Ziele anpreist und zur Wiederbetätigung anleitet.

Zwischen 17. und 19. September drehte sich der Prozess um Komplex I und II – „Volkstod“, „Umvolkung“, Leserbriefe mit Begriffen wie „Untermenschen“ und dann, schwerpunktmäßig am 19., um den Komplex III: die „Judaisierung der Welt“, „Zionismus als globaler Machtfaktor“, klassische Topoi der Weltverschwörung. Immer wieder ging es dabei nicht nur um Inhalte, sondern auch um deren optische Rahmung: eine NS-Rassentafel als Bebilderung, „zufällig“ gewählt und um die vermeintliche Wissenschaftlichkeit einschlägiger Literatur, die über den Aula-Buchdienst vertrieben oder in der „Aula“ besprochen wurde. Und um Referenzen, die schlicht missbraucht wurden, wenn sich Pfeiffer etwa zur Legitimation des Begriffs „Landplage“ für KZ-Befreite ausgerechnet auf den Holocaustüberlebenden Eugen Kogon („Der SS-Staat“) beruft, und weglässt, dass der das Wort, unter Anführungszeichen gesetzt, aus der Sicht von Teilen der Bevölkerung auf herumirrende, heimatlose Ex-Häftlinge verwendet hat.

Eine Leerstelle füllt sich: die Kette „Aula“ – Buchdienst – Stocker/Ares

Die enge Verzahnung zwischen der „Aula“ und dem rechtsextremen Verlagsmilieu wurde in der Verhandlung konkret. Pfeiffer erklärte, das Layout sei extern erfolgt, als Layouter nannte er Hans-Hennrich Becker-von Sothen. Nach 2011 habe dieser die Befüllung des Buchdienstes übernommen. Becker-von Sothen verstarb 2014; in Szene-Nachrufen ist er als Leiter des Ares-Verlags benannt, der wiederum zum Stocker-Verlag gehört.

Immer wieder begründet Pfeiffer seine Sorgfalt damit, dass „erlaubte“ Bücher besprochen worden seien – als würde deren Vertrieb per se eine inhaltliche Unbedenklichkeit beglaubigen. Das ist ein Kernstück jener Selbstlegitimations-Ökonomie, in der sich Szenemedien und Szeneverlage seit Jahrzehnten gegenseitig absichern.

Der Buchdienst bewarb und verkaufte Titel und Tonträger zu NS-Führungspersönlichkeiten, Wehrmacht und Kriegsmaschinerie, und in der „Aula“ wurden diese Produkte zugleich als seriöse Wissensbestände verhandelt. Pfeiffer inszeniert sich hier als passiver Verteiler: Die Auswahlen seien „extern geliefert“ worden, die Titel überall erhältlich, man habe sie erst im Druck gesehen. Diese Verantwortungsschrumpfung kollidiert mit seiner eigenen Beschreibung des „Schriftleiters“ und Verlagsgeschäftsführers als letztverantwortliche Instanz und mit dem Umstand, dass der „Grafiker“ eine in der Aula abgedruckte NS-Rassentafel „übersehen“ haben will. Bei einer Monatszeitschrift ist das, freundlich gesprochen, dürftig.

Begriffe unter Beobachtung: „Volkstod“ und „Umvolkung“

Die Strategie des Gerichts, die Semantik in Gänze zu befragen, zeigte an diesen Tagen Wirkung. Bei „Volkstod“ versuchte Pfeiffer, den Begriff zu entgiften: kein NS-spezifisches Wort, lediglich demografische Drastik. Der Richter hielt dagegen: In den angeklagten Texten wird „Volkstod“ immer wieder mit Migration und „kulturfremd“ verknüpft – genau dort, wo der historische Schatten des völkischen Denkens liegt. Das verteidigte Konzept eines „ethnischen“ Volksbegriffes, der nicht biologistisch sei, geriet unter den Einordnungen der beiden Gutachter, Magnus Brechtken und Moritz Fischer, ins Rutschen: Modernisierter Ethnopluralismus ersetze die Rasse nur semantisch, die Logik bleibe exkludierend.

Auch bei „Umvolkung“ versuchte die Verteidigung den Dreh ins Zeitgenössische: Das sei heute ein politischer Schlagbegriff für „Bevölkerungsaustausch“ durch Migration, in Deutschland straflos. Die NS-Bedeutung habe man nicht intendiert. Die Gutachter stellten die historische Verankerung klar: Im Nationalsozialismus meinte „Umvolkung“ gezielte Bevölkerungspolitiken im Raum „Lebensraum Osten“, vertreibungs- und besiedlungsgestützt, heutige Verwendungen knüpfen in Vorstellung und Bedrohungstopik an – freilich auf perfide Weise umgedreht mit dem einheimischen „Volk“ als Opfer von Migration.

Ein Leserbrief als Lehrstück

Ein besonders sprechender Moment: ein Leserbrief (Mai 2006) mit NS-Vokabular, den Pfeiffer als „durchgerutscht“ deklarierte, redigiert von dem pensionierten Mitarbeiter Elmar Walter, der 1995 selbst nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden war. Der Richter kontrastierte „durchgerutscht“ mit der Verantwortung des Schriftleiters. Die defensive Linie – man könne in einer Redaktion nicht alles sehen – scheitert an der eigenen Aufgabenbeschreibung Pfeiffers, nämlich lesen, korrigieren, inhaltlich prüfen. Das Gericht arbeitet so exemplarisch: nicht Überforderung und Zeitdruck, sondern die Signale; nicht nur der Wortlaut, auch der Kontext.

Komplex III: Antisemitische Erzählmuster im Fließbandbetrieb

Am 19. September rückten 28 Texte in den Fokus, die um „Judaisierung“ und eine jüdische Weltverschwörung kreisen. Pfeiffer leitete den Tag mit einer vorbereiteten Erklärung und bekannten Abwehrfigur ein: Es habe keine Feindschaft gegen „die Juden“, nur Kritik an einzelnen Personen gegeben. Außerdem seien ein israelischer Militärhistoriker und jüdische Stimmen in der „Aula“ zu Wort gekommen, und dem Holocaustüberlebenden Marco Feingold sei zum Geburtstag gratuliert worden – alles belege Ausgewogenheit. Die Aula habe immer wieder positiv Bezug auf Hugo von Hofmannsthal genommen, der ja auch Jude gewesen sei und im Nationalsozialismus nicht aufgeführt worden sei. Zudem: Sämtliche Anzeigen des DÖW und jüdischer Gemeinden gegen die „Aula“ seien außerdem eingestellt worden.

Richter Erik Nauta korrigierte erste Unschärfen schon im Detail (Hofmannsthal sei im NS durchaus aufgeführt worden), bevor die Texte selbst aufgerufen wurden. Im Zentrum standen dabei u. a. Artikel von Otto Scrinzi und Friedrich Romig. Scrinzi, SA-Sturmführer, ab 1940 Assistent am Institut für Erb- und Rassenbiologie der Uni Innsbruck, Gründungsmitglied von VDU und FPÖ, Politiker und Pfeiffers Vorgänger als Schriftleiter, schrieb in einer Besprechung zur Staatsgründung Israels von der „bis heute ungelösten Judenfrage“, von „im Solde des Zionismus stehenden Meinungsmachern“ und einem „globalen Machtfaktor Zionismus“. Pfeiffer behauptete, es handle sich nur um Zitate aus einem Buch. Der Text bezeichnete das Werk aber explizit als „mutig zur Judenfrage“.

Richter: Warum steht Holocaust unter Anführungszeichen?
Pfeiffer: Weil es ein Fremdwort ist.
Richter: Wieso stehen dann alle anderen Fremdwörter nicht unter Anführungszeichen? Der Text ist voller Fremdwörter, nur der Holocaust steht unter Anführungszeichen. Was ist mit „Zivilreligion Holocaust“ gemeint?
Pfeiffer: Das ist ein Synonym für die Erinnerungskultur an den Holocaust.

Noch deutlicher wurden die Passagen, die Gutachter kommentierten: Romigs „Auschwitz-Falle oder Hitlers später Sieg“ arbeitet mit der Spiegelung Holocaust/Israel, reduziert komplexe Gegenwartsdebatten auf „Zion“ als Steuerungszentrum, referenziert Marx, Trotzki, Freud und spielt damit auf „die Juden“ als ursprüngliche „Feinde“ an. Brechtken und Fischer benannten den Kern: glasklare antisemitische Verschwörung, Bezug auf die „Protokolle der Weisen von Zion“, Fortschreibung von „Mein Kampf“-Narrativen – also nicht nur Einzelfehler, sondern Muster.

Taktiken im Verhandlungssaal

Die Linie des vorsitzenden Richters wirkt stringent. Mit der Einordnung als abstraktes Gefährdungsdelikt und der Betonung des Bedeutungsgehalts samt Kontext entzieht das Gericht der Zersplitterung in Einzelstellen die Grundlage. Die Methode – NS-Schlüsseldokumente, Ideengeschichte, dann Text – erleichtert es den Geschworenen, Kontinuitäten zu sehen, auch wenn der Marathon Zeit kostet und mit manchen Einschüben eine Zerfaserung droht.

Staatsanwalt Christian Kroschl hält den Fokus auf die Gesamttendenz und kontert die Verteidigungsroutine mit der Wiederholung der Grundlogik des angeklagten Paragrafen 3d Verbotsgesetz. Ihm bleibt die Rolle, dort, wo Gutachter einzelne Texte als „nicht eindeutig“ bewerten, sorgfältig zu erklären, wie das Puzzle dennoch ein Gesamtbild ergibt, ohne den Eindruck zu erwecken, er überdehne den Begriff „NS-Bezug“.

Die beiden Gutachter Brechtken und Fischer führen die historischen Leitplanken vor, ordnen Begrifflichkeiten historisch ein und zeigen, wie sie in der „Aula“ als „dog whistles“ eingesetzt wurde. Für die Laienrichter*innen dürften manche fachliche Differenzierungen allerdings schwere Kost darstellen.

Der Verteidiger Bernhard Lehofer hält an der Entschärfungstriade fest: 1. Meinungsfreiheit, 2. „alle (Verfassungsschutz, Staatsanwaltschaft, DÖW) haben mitgelesen“, 3. erlaubte Bücher gleich unproblematische Inhalte. Hinzu kommt die Versachlichung über Begriffe wie „Volkstod“ („nur Demografie“) und „Umvolkung“ („heutiger Diskurs“). Lehofer versucht immer wieder den Anschluss an ein zeitgeistiges Unmutsempfinden gegen „Zensur“, das seit einigen Jahren unter dem Begriff „cancel culture“ eine Hochkonjunktur erlebt. Lehofers strategische Berufung auf vermeintliche „Wissenschaftlichkeit“ bricht an der konkreten Textebene und an Bildern wie der Rassentafel, die sich nicht als Panne verkaufen lässt.

Der Angeklagte Pfeiffer schwankt mit geübter Rhetorik, die auf Plausibilitäten setzt („Buch überall erhältlich“, „Zeitdruck“) zwischen Gelehrigkeit und Erinnerungslücken: mal präzise Literaturverweise, mal „durchgerutschte“ Leserbriefe, mal ein „ethnischer Volksbegriff“ als Schutzschild, mal der Verweis auf den „Grafiker“.

Was dieser Block zeigt

Die drei Verhandlungstage haben das Verfahren auf die entscheidende Ebene gehoben: weg vom Scheinwettbewerb, wer welches Wort zuerst geprägt hat, hin zur Frage, wie in einem über Jahrzehnte gewachsenen Milieu Bücher, Bilder und Begriffe eine Erzählung stabilisierten, die NS-Ideologie in aktualisierter Sprache verfügbar hielt. Dass Pfeiffer sich immer wieder auf ein rechtsextremes Verlagsumfeld beruft, um „Wissenschaftlichkeit“ zu behaupten, macht die Schleife komplett.

Das Gericht wird – notwendigerweise – weiter Zeile für Zeile prüfen und aufs große Ganze schauen. Der Ansatz, das Zerlegen in Puzzleteile und die Gesamtschau zur juristischen Bewertung, könnte zum historischen Verdienst dieses Verhandlungsmarathons werden. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens: Sieben Jahre nach dem Aus für die „Aula“, die beinahe 70 Jahre lang NS-Narrative und -Apologie verbreiten konnte, ist dies eine – wenn auch sehr späte – Form der juristischen Wiedergutmachung.

Der Prozess wird heute, 22.9., fortgesetzt, in dieser Woche sind vier Verhandlungstage angesetzt.

Für den Angeklagten gilt die Unschuldsvermutung!

Ein großer Dank gebührt den vielen ehrenamtlich tätigen Prozessbeobachter*innen, die unsere Berichterstattung erst möglich machen!

➡️ Teil 1: Aula-Prozess in Graz: Wenn jahrzehntealte Codes vor Geschworenen seziert werden
➡️ Aula-Prozess Teil 3 (22.–26.9.): Verfassungsschutz auf Tauchstation, problematische Texte und Holocaustleugner am Fließband
➡️ Aula-Prozess Teil 4 (24.–26.11.): Irving-Mythen, „Landplage“-Diffamierung, Nazilieder und eine Verteidigung im Wiederholmodus
➡️ Teil 5: Urteil im Aula-Prozess: Ein historischer Befund und was er bedeutet

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Schlagwörter: Antisemitismus | Antiziganismus | Freilich/AULA | Holocaustleugnung/-verharmlosung | Nationalsozialismus | Neonazismus/Neofaschismus | Rassismus/Antimuslimischer Rassismus | Rechtsextremismus | Steiermark | Verbotsgesetz | Verhetzung | Verschwörungsideologien | Wiederbetätigung

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