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Lesezeit: 4 Minuten

Mélange KW 44/23 (Teil 1): Prozesse

Ein Neo­na­zi-Dau­er­gast vor Gericht in Wien, ein Frei­spruch in Kor­neu­burg und ein kur­zer Pro­zess in Steyr.

6. Nov. 2023
Collage Prozesse (Fotos SdR)
Rückblick Prozesse (Fotos SdR)

Wien: Achte Verurteilung für Wiederholungstäter
Korneuburg/NÖ: Freispruch nach „Judenstern“-Posting eines Maßnahmengegners
Steyr/OÖ: Kurzer Prozess

 

Wien: Achte Verurteilung für Wiederholungstäter

25 Mona­te unbe­ding­te Haft (nicht rechts­kräf­tig) lau­tet das Urteil gegen Mar­tin S., das am 30.10.2023 durch ein Wie­ner Geschwo­re­nen­ge­richt gefällt wur­de, was für den 46-Jäh­ri­gen die drit­te Ver­ur­tei­lung nach dem Ver­bots­ge­setz und die ach­te ins­ge­samt bedeu­tet. Im Jahr 2016 wur­de er zu 18 Mona­ten Haft, davon vier Mona­te unbe­dingt, ver­ur­teilt. Mar­tin S. hat­te sich laut Ankla­ge in meh­re­ren Face­book-Pro­fi­len als brau­ner Het­zer und NS-Fan betä­tigt, und auch vor einer Obdach­lo­sen­ein­rich­tung mit Hit­ler­gruß und „Sieg Heil“-Rufen für Auf­se­hen gesorgt. 

In eben die­ser Ein­rich­tung, wo Mar­tin S. auch Bewoh­ner war, hat­te er außer­dem einen wei­te­ren Bewoh­ner mit einem Mes­ser bedroht, wes­halb damals auch das Delikt der schwe­ren Nöti­gung ver­han­delt wur­de. Außer­dem wur­de er bei einem Pro­zess im Jahr 2019 erneut ver­ur­teilt, dies­mal zu 18 Mona­ten unbe­dingt, wie­der wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung (Face­book-Pos­tings) und auch wegen Sucht­mit­tel­miss­brauch. Mar­tin S. dürf­te sei­ne NS-Gesin­nung auch in der Haft unmiss­ver­ständ­lich vor sich her­ge­tra­gen getra­gen haben, wie Zeu­gen im Zuge der Ermitt­lun­gen ausgesagten.

Dies­mal wur­de „nur“ ein Tat­too ver­han­delt: Mar­tin S. hat „Ruhm“ und „Ehre“ auf sei­nen Hän­den täto­wiert, wobei es sich um einen Neo­na­zi-Code han­delt, mit dem der Waf­fen-SS gehul­digt wird. Mar­tin S. gab sich vor Gericht wei­ner­lich und behaup­te­te, er habe sich den Schrift­zug ledig­lich wegen des Spiel­films „300“ anbrin­gen las­sen. Eine wenig glaub­haf­te Aus­sa­ge, denn das Tat­too war bereits in dem Wie­der­be­tä­ti­gungs­pro­zess von 2016 Gegen­stand der Ankla­ge.

Gemäß der Staats­an­walt­schaft habe der Ange­klag­te wei­ter­hin sein Tat­too gezeigt, um sei­ne NS-Gesin­nung nach außen zu kom­mu­ni­zie­ren, und das bedeu­te Betä­ti­gung im natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Sin­ne. Die Ver­tei­di­gung sah das frei­lich anders und führ­te den sich ver­bes­sern­den Lebens­wan­del des Man­nes ins Feld (Job in Aus­sicht, neue Woh­nung, Anti­ag­gres­si­ons­the­ra­pie etc.) und monier­te außer­dem, dass die Begrif­fe „Ruhm“ und „Ehre“ nicht aus­rei­chen wür­den, um den Straf­tat­be­stand der Wie­der­be­tä­ti­gung zu erfül­len. Das hat den Geschwo­re­nen nicht gereicht: Der Wie­der­ho­lungs­tä­ter Mar­tin S. muss, sofern das Urteil rechts­kräf­tig wird, erneut in Haft, dies­mal für zwei Jah­re und ein Monat.

Dan­ke an prozess.report für die Prozessbeobachtung!

Korneuburg/NÖ: Freispruch nach „Judenstern“-Posting eines Maßnahmengegners

Ein 58-Jäh­ri­ger muss­te sich am 30.10.2023 wegen eines Pos­tings am Lan­des­ge­richt Kor­neu­burg vor einem Schwur­ge­richt ver­ant­wor­ten. Ver­han­delt wur­de nach dem NS-Ver­bots­ge­setz. Im Jän­ner 2021 hat­te der Covid-Maß­nah­men­geg­ner auf einer Social Media-Platt­form gepos­tet: „Die Jagd auf Men­schen kann nun wie­der begin­nen“, dazu ein Bild von einem „Juden­stern“, wie er von den Nazis benutzt wur­de, um Juden und Jüdin­nen zu mar­kie­ren. Der Mann erzähl­te vor Gericht, er habe sich nach sei­ner Ent­schei­dung gegen eine Covid-19-Imp­fung und sei­ner Ableh­nung von Schutz­mas­ken unge­recht behan­delt gefühlt. Um den NS sei es ihm hin­ge­gen nicht gegan­gen. Dem stimm­te sogar der Staats­an­walt zu. Die Geschwo­re­nen beant­wor­te­ten die Fra­ge nach der Schuld des Ange­klag­ten mit Nein, wes­halb noch im Gerichts­saal ein rechts­kräf­ti­ger Frei­spruch erfolgte. 

Hin­zu­zu­fü­gen ist, dass in der Bericht­erstat­tung der „Nie­der­ös­ter­rei­chi­schen Nach­rich­ten“ (4.11.23) über den Pro­zess in der Ver­hand­lung davon die Rede gewe­sen sei, dass „zu dem ange­klag­ten Delikt ein beding­ter Vor­satz“ gehö­re. Das ist erstaun­lich, denn bei einer Ankla­ge nach § 3h Ver­bots­ge­setz (Holo­caust­ver­harm­lo­sung), die in ähn­li­chen Fäl­len wie in Kor­neu­burg üblich war und ist, wäre kein Vor­satz not­wen­dig. Ein beding­ter Vor­satz hät­te Gewicht bei einer Ankla­ge nach § 3g Ver­bots­ge­setz, was wie­der­um in die­sem Fall schlicht­weg eine fal­sche Ankla­ge wäre, denn eine Pro­pa­gie­rung des NS stand hier wohl kaum im Raum.

Steyr/OÖ: Kurzer Prozess

Ums kurz zu machen: Viel haben unse­re Pro­zess­be­ob­ach­ter von der Ver­hand­lung am Lan­des­ge­richt Steyr, in der es am 30.10.23 um den Vor­wurf der Ver­het­zung (§ 283 StGB) ging, nicht mit­be­kom­men. Denn die Ver­hand­lung wur­de in einem ande­ren Raum als ange­kün­digt abge­wi­ckelt und kur­zer­hand vor­ver­legt. Damit kann nur mehr von der Urteils­ver­kün­dung berich­tet wer­den: Frei­spruch – nicht rechtskräftig.

Beim Ange­klag­ten han­delt es sich in Insi­der­krei­sen um kei­nen ganz Unbe­kann­ten: Der sei­nen Face­book-Pro­fi­len nach glü­hen­de FPÖ-Fan H.O. hat sich in Steyr mit einem Küh­nen­gruß auf­fäl­lig gezeigt und als Fan der Neo­na­zi-Band „Kate­go­rie C” geoutet. Nach­dem von den Spa­zier­gän­gen in Steyr nicht mehr viel zu berich­ten ist, hat sich O. mit sei­nem Face­book-Pro­fil dar­auf spe­zia­li­siert, auf Live­streams von rech­ten und inzwi­schen auch Hamas-freund­li­chen Demos im gesam­ten deutsch­spra­chi­gen Raum hinzuweisen.

Doch das war nicht der Ankla­ge­punkt. O.s Ein­lö­sung sei­nes Bekennt­nis­ses nach dem Frei­spruch, das nicht mehr zu tun – gemeint waren wohl ver­het­zen­de Pos­tings –, wird unter Beob­ach­tung ste­hen. Der kur­ze Pro­zess war jeden­falls nach weni­gen Minu­ten been­det – noch bevor er offi­zi­ell begin­nen hät­te sollen.

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Schlagwörter: Nationalsozialismus | Neonazismus/Neofaschismus | Niederösterreich | Oberösterreich | Rechtsextremismus | Suchtmittelgesetz | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung | Wien

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