Prozess Europäische Aktion (Teil 1): Wo sind die anderen?

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End­lich hat er begon­nen – der Pro­zess gegen Akti­vis­ten der Neo­na­zi-Grup­pe Euro­päi­sche Akti­on (EA) in Öster­reich! 2017 hat sich die vom Schwei­zer Holo­caust­leug­ner und Neo­na­zi Bern­hard Schaub gegrün­de­te EA angeb­lich selbst auf­ge­löst. Ihr öster­rei­chi­scher „Lan­des­lei­ter“ Hans Ber­ger, Ende 2016 in Haft genom­men, starb im August 2018, und Rudolf Vogel, der „Gebiets­lei­ter“ für Wien, folg­te ihm nach Wal­hal­la nach. Jah­re­lan­ge Ermitt­lun­gen führ­ten nun zur Ankla­ge gegen fünf Per­so­nen. War­um nur fünf? Ein Pro­zess­be­richt vom ers­ten Tag der Schwur­ge­richts­ver­hand­lung von Karl Öllinger.

Auf fünf Tage ist der Pro­zess gegen die fünf übrig­ge­blie­be­nen Akti­vis­ten der EA im Schwur­ge­richts­saal des Wie­ner Lan­des­ge­richts anbe­raumt. Wegen der Zahl der Ange­klag­ten und der Coro­na-Schutz­be­stim­mun­gen wur­de die Sitz­ord­nung neu gestal­tet – sehr nach­tei­lig für die (meis­ten) Geschwo­re­nen, die hin­ter den (meis­ten) Ange­klag­ten sit­zen müs­sen und so das durch die Mas­ken­pflicht ohne­hin nur schwer zu lesen­de Mie­nen­spiel der Ange­klag­ten gar nicht mitbekommen.

Ange­klag­te EA
▶︎ Erst­an­ge­klag­ter Tho­mas G.: geb. 1968, lebt in Wien. Bekann­te sich zur Ankla­ge nach dem Ver­bots­ge­setz als schul­dig, zum Vor­wurf des Hoch­verr­rats als nicht schul­dig. ▶︎ Zweit­an­ge­klag­ter Peter K.: geb. 1950 in Ungarn, lebt im Bun­des­land Salz­burg. Bekann­te sich zur Ankla­ge nach dem Ver­bots­ge­setz als schul­dig, zum Vor­wurf des Hoch­verr­rats als nicht schul­dig. ▶︎ Dritt­an­ge­klag­ter Peter H.: geb. 1954, lebt in Wien. Bekann­te sich in bei­den Ankla­ge­punk­ten als nicht schul­dig. ▶︎ Vier­t­an­ge­klag­ter Patrick V.: geb. 1991, lebt in Tirol. Bekann­te sich zur Ankla­ge nach dem Ver­bots­ge­setz als schul­dig, zum Vor­wurf des Hoch­verr­rats als nicht schul­dig. ▶︎ Fünft­an­ge­klag­ter Nor­bert C.: geb. 1961, lebt in Nie­der­ös­ter­reich. Bekann­te sich zur Ankla­ge nach dem Ver­bots­ge­setz als schul­dig, zum Vor­wurf des Hoch­verr­rats als nicht schuldig.

Die Ankla­ge ist hef­tig: Es geht nicht wie bei den aller­meis­ten Wie­der­be­tä­ti­gungs­pro­zes­sen um den § 3g Ver­bots­ge­setz, son­dern um den § 3a, der eine Straf­an­dro­hung von zehn bis zwan­zig Jah­ren, bei beson­de­rer Gefähr­lich­keit auch lebens­lan­ge Frei­heits­stra­fe beinhal­tet. Dazu hat die Staats­an­walt­schaft noch den Ver­dacht der Vor­be­rei­tung eines Hoch­ver­rats (§ 244 StGB) drauf­ge­sat­telt (Frei­heits­stra­fe von einem bis zu zehn Jahren).

Dem­entspre­chend inten­siv waren die Ver­su­che der Ange­klag­ten und ihrer Ver­tei­di­ger, bereits am ers­ten Tag die Köp­fe aus der Schlin­ge zu bekom­men. Und wie macht man das? Zum einen, indem die Schuld den bei­den Ver­stor­be­nen über­ant­wor­tet wur­de. Da ken­nen die brau­nen Kame­ra­den kei­ne Scho­nung, da ist nichts mit „de mor­tuis nil nisi bene“ (Über die Toten nur Gutes) oder mit dem Bla­bla von Treue und Ehre.

Der Erst­an­ge­klag­te, Tho­mas G., ver­sucht es beson­ders treu­her­zig mit der Behaup­tung: „Ich habe nicht erkannt, dass die Zie­le völ­lig indis­ku­ta­bel sind“, der Zweit­an­ge­klag­te, Peter K„ legt noch eins drauf und erklärt: „Die haben mich um Hil­fe gebe­ten und ich als höf­li­cher Ungar habe sie unter­stützt dabei …“ Der drit­te im Bun­de ist der­je­ni­ge, der das Werk des US-Neo­na­zi Harold Coving­ton „The Bri­ga­de“ für die EA bzw. für Hans Ber­ger ins Deut­sche über­setz­te. Um Coving­ton und sein Opus zu cha­rak­te­ri­sie­ren, reicht, dass er unter ande­rem 1994 der Grün­der der „Natio­nal Socia­list White People’s Par­ty“ war. Der Über­set­zer des Schin­kens (über 500 Sei­ten!) will kei­nen ein­zi­gen Gedan­ken an den brau­nen Dreck im Inhalt ver­schwen­det, nur rein mecha­ni­sche Über­set­zungs­ar­beit geleis­tet haben. Auch sei­ne sons­ti­gen Arbei­ten für die EA, etwa die Digi­ta­li­sie­rung des Pro­pa­gan­da- und Schu­lungs­ma­te­ri­als, sei­en auf rein tech­ni­scher Basis erfolgt. Die Inhal­te, die brau­ne Ideo­lo­gie sei­en dabei aus­ge­spart geblieben.

Wer glaubt denn sowas? Der Vor­sit­zen­de Rich­ter hört sich lan­ge die aus­ufern­den, im Nichts sich ver­lie­ren­den Recht­fer­ti­gungs­ver­su­che an, etwa auch den schö­nen Satz: „Ich besuch­te ger­ne und oft Ver­an­stal­tun­gen [der EA, Anmk. K.Ö.], das waren teil­wei­se sehr vie­le.“ Dann aber ist Schluss mit Lus­tig. Nach­dem der Erst­an­ge­klag­te zum wie­der­hol­ten Mal betont, dass er mit Gewalt aber schon gar nichts am Hut habe, mit den Zie­len der EA natür­lich auch nicht, liest ihm der Vor­sit­zen­de ein SMS vor, das mit einem Heils­gruß endet. Der Ange­klag­te schwur­belt etwas davon, dass ihn das „Heil Dir“ schon seit sei­ner Zeit in einer katho­li­schen Ver­bin­dung beglei­ten wür­de und eben­so unver­däch­tig sei wie ein „Ski Heil“. Da liest ihm der Vor­sit­zen­de ein zwei­tes SMS vor, das anti­se­mi­ti­schen Dreck ent­hält und mit „Heil Blut­bad“ endet. An die­ses SMS kann sich der Ange­klag­te nicht mehr erin­nern, fin­det es „völ­lig untrag­bar“, beharrt aber dar­auf, dass er gegen Gewalt sei … Dar­auf­hin trägt der Vor­sit­zen­de das Tran­skript eines abge­hör­ten Tele­fo­nats vor, das der­ma­ßen wider­lich und von einer mör­de­ri­schen Lynch­phan­ta­sie durch­zo­gen ist, dass dem Ange­klag­ten zunächst nur ein­fällt, es kön­ne nicht von ihm sein. Ist es aber – und damit auch das vor­he­ri­ge Gesül­ze bloßgestellt.

Man­ches hat Come­dy-Cha­rak­ter. Als der Rich­ter bei den Per­so­na­li­en den Zweit­an­ge­klag­ten fragt, ob er Schul­den habe, ant­wor­tet der: „Ich füh­le mich unschul­dig.“ Und als der Ange­klag­te zu sei­ner Recht­fer­ti­gung dar­auf hin­weist, dass er auf der Home­page der EA gele­sen haben will, dass es sich nicht um eine natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Orga­ni­sa­ti­on hand­le, gibt ihm der Rich­ter zu beden­ken, dass sich ein Mör­der auch nicht aufs Hirn schrei­be, dass er ein Mör­der ist.

Über­haupt der Zweit­an­ge­klag­te: Als er im Ver­lauf der Befra­gung ver­sucht, die bereits ein­ge­stan­de­ne Teil­schuld nach § 3a Ver­bots­ge­setz weg­zu­re­den, bit­tet sein Ver­tei­di­ger um eine Sit­zungs­un­ter­bre­chung, weil sich sein Man­dant nicht an das Bespro­che­ne hal­te. Es wird danach nicht bes­ser! Dabei geht’s bei ihm um einen sehr wesent­li­chen Punkt: sei­ne Ver­mitt­lungs­rol­le zwi­schen der EA und der MNA. Die MNA hieß ursprüng­lich Unga­ri­sche natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Akti­ons­grup­pen, benann­te sich aber wegen bes­se­rer Ver­träg­lich­keit auf Magyar Nem­ze­ti Arcvo­nal (Unga­ri­sche Natio­na­le Front) um.

Europäische Aktion in Budapest bei der MNA

Euro­päi­sche Akti­on in Buda­pest bei der MNA

2016 wur­de sie – durch­aus in Zusam­men­hang mit den Ermitt­lun­gen gegen die EA – auf­ge­löst, nach­dem ihr Chef einen poli­zei­li­chen Ermitt­ler erschos­sen hat­te. Die MNA ver­an­stal­te­te schon seit Jah­ren para­mi­li­tä­ri­sche Waf­fen­übun­gen – mit inter­na­tio­na­ler Neo­na­zi-Betei­li­gung. Die Alpen-Donau-Nazis waren da flei­ßig dabei (das Innen­mi­nis­te­ri­um demen­tier­te bzw. ver­wei­ger­te die Aus­kunft dazu), die EA-Nazis woll­ten da nach­zie­hen. 2014 wur­de das unter Betei­li­gung des deut­schen Neo­na­zi und EA-Kaders Axel Schl­im­per in einem Wie­ner Gast­haus bespro­chen, und der Zweit­an­ge­klag­te, unga­risch-öster­rei­chi­scher Dop­pel­staats­bür­ger und MNA-Mit­glied, soll­te ver­mit­teln. Hat er ver­mit­telt? Die Ankla­ge sagt ja, der Ange­klag­te will immer weni­ger davon wis­sen, je län­ger die Befra­gung dauert.

Zunächst ver­sucht er strikt zu tren­nen: Was er und die MNA in Ungarn machen, gehe die öster­rei­chi­sche Jus­tiz nichts an, solan­ge er sich in Öster­reich strikt her­aus­hal­te, was ihm ein Beam­ter (Ver­fas­sungs­schutz?) gera­ten habe. Hat er sich her­aus­ge­hal­ten? Sei­ne Akti­vi­tät für die neo­na­zis­ti­sche EA betrifft ja Öster­reich. Außer­dem hat der gute Mann schon Jah­re vor sei­nem Enga­ge­ment für die EA in Öster­reich Akti­vi­tä­ten für unga­ri­sche Faschis­ten gesetzt.

Peter K. kündigt via Presseaussendung Demo in Wien an (2007)

Peter K. kün­digt via Pres­se­aus­sendung Demo in Wien an (2007)

Alles Mög­li­che fällt ihm zu sei­ner Recht­fer­ti­gung noch ein, etwa: Die MNA habe gar kei­ne Waf­fen, son­dern nur Spiel­zeug­ma­te­ri­al ver­wen­det. Auch er sei damals der Mei­nung gewe­sen, dass ein Zusam­men­bruch der Welt­ord­nung bevor­ste­hen könn­te und man sich gegen eine rus­si­sche Inva­si­on nur mit Waf­fen­ge­walt weh­ren kön­ne. Der Vor­sit­zen­de hat auch da eine pas­sen­de Ant­wort parat: Mit Spiel­zeug­waf­fen kön­ne man sich wohl kaum gegen eine Inva­si­on verteidigen.

Mir fällt dazu noch ein, dass der MNA-Chef jeden­falls kei­ne Spiel­zeug­waf­fe benutz­te, als er den Poli­zis­ten kalt­blü­tig erschos­sen hat. Pikant an der Recht­fer­ti­gung des MNA-Mit­glieds ist auch der Hin­weis auf die angeb­li­che rus­si­sche Inva­si­on. Die MNA ver­fügt über bes­te Bezie­hun­gen zu Russ­land, das sei­ner­seits gute bis bes­te Bezie­hun­gen zu rechts­extre­men Orga­ni­sa­tio­nen in ganz Euro­pa pflegt.

Der Zweit­an­ge­klag­te will sich also nicht wirk­lich äußern über sei­ne Rol­le als Ver­mitt­ler zwi­schen EA und MNA, über sei­ne Akti­vi­tä­ten in Ungarn und auch nicht über die in Öster­reich und dazwi­schen. Das ist sein gutes Recht als Ange­klag­ter, aber es steht nicht nur im Wider­spruch zur Ankla­ge, son­dern auch zu sei­ner eige­nen Ver­ant­wor­tung (teil­schul­dig nach § 3a Ver­bots­ge­setz). Eines aber ver­rät er bei der Ant­wort auf die zunächst belang­los wir­ken­de Fra­ge des Anwalts eines ande­ren Ange­klag­ten: Wie vie­le Mit­glie­der habe denn die EA in Öster­reich gehabt? Zwölf Voll­mit­glie­der, ant­wor­tet er. An den Tref­fen, an denen er teil­ge­nom­men habe, hät­ten jeweils zwi­schen 20 und 25 Per­so­nen teil­ge­nom­men. Ich zäh­le nach: Fünf ste­hen vor Gericht, zwei sind ver­stor­ben – da feh­len doch noch eini­ge? Wo sind die? Ich muss die Ver­hand­lung am ers­ten Pro­zess­tag frü­her ver­las­sen, aber: Fort­set­zung folgt sicher!

Teilnehmer am Marsch fürs Leben 2014 mit Fahne der EA (Foto Bohumil Bagansky)

Teil­neh­mer am Marsch fürs Leben 2014 mit Fah­ne der EA (Foto Bogu­mil Balkansky)

P.S.: Ich habe die­se Auf­zeich­nun­gen so kor­rekt wie mög­lich ver­fasst. Die Akus­tik im Schwur­ge­richts­saal ist aller­dings so kata­stro­phal schlecht, dass ich mög­li­cher­wei­se das eine oder ande­re hier Wie­der­ge­ge­be­ne unzu­rei­chend erfasst oder miss­ver­stan­den habe.

➡️ Pro­zess „Euro­päi­sche Akti­on“ (Teil 2): Das Netz­werk wird sichtbar
➡️ Pro­zess „Euro­päi­sche Akti­on“ (Teil 3): Zwischenstopp!
➡️ Par­la­men­ta­ri­sche Anfra­ge Öllin­ger Waf­fen­übun­gen Ungarn 2010
Anfra­ge­be­ant­wor­tung
➡️ Par­la­men­ta­ri­sche Anfra­ge Öllin­ger Waf­fen­la­ger Waf­fen­trai­nings 2016
Anfra­ge­be­ant­wor­tung (beson­ders Fra­ge 5)

Verbotsgesetz § 3a

Ver­bots­ge­setz § 3a