Prozess „Europäische Aktion“ (Teil 3): Zwischenstopp!

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Die Urtei­le im Pro­zess gegen fünf Akti­vis­ten der Euro­päi­schen Akti­on (EA) wur­den ges­tern bera­ten und ver­kün­det und – man kann gar nicht oft genug beto­nen – über die Schuld der Ange­klag­ten haben Geschwo­re­ne, nicht Rich­ter ent­schie­den. Die Urtei­le sind noch nicht rechts­kräf­tig, denn die Staats­an­walt­schaft über­legt noch. Es sol­len auch noch wei­te­re Ankla­gen und damit Ange­klag­te nach­fol­gen: ein Zwi­schen­stopp also.

„Die Pres­se“ und „Der Stan­dard“ waren sich über­ra­schen­der­wei­se einig: „Mil­de Stra­fen für Mit­glie­der der neo­na­zis­ti­schen Euro­päi­schen Akti­on“, titel­te der Stan­dard, und „Mil­de Urtei­le für vier Rechts­extre­me“ war die Schlag­zei­le des kon­ser­va­ti­ven Blattes.

Waren die Urtei­le wirk­lich mil­de? Auch in den Netz­wer­ken über­wog die Mei­nung, man hät­te die brau­nen Kame­ra­den ruhig här­ter bestra­fen müs­sen. Die Sache ist aber etwas kom­ple­xer. Das Delikt, das den Ange­klag­ten vor­ge­wor­fen wur­de und des­sen sie schul­dig gespro­chen wur­den, ist der Para­graph 3 a des Ver­bots­ge­set­zes, der eine tat­säch­lich har­te Straf­an­dro­hung beinhal­tet: zehn bis zwan­zig Jah­re Frei­heits­stra­fe, in beson­ders schwe­ren Fäl­len lebens­lang. Der § 3a wird (auch des­halb) nur sehr sel­ten zur Ankla­ge gebracht. Auch im gegen­ständ­li­chen Pro­zess „emp­fahl“ einer der Ver­tei­di­ger, doch eine der wei­che­ren Bestim­mun­gen im § 3 Ver­bots­ge­setz zur Anwen­dung zu brin­gen. (Beim zwei­ten ange­klag­ten Delikt, der Vor­be­rei­tung eines Hoch­ver­rats nach § 244 StGB, ver­nein­ten die Geschwo­re­nen bei allen Ange­klag­ten eine Schuld.)

Gewor­den sind es letzt­end­lich ein Frei­spruch und vier Schuld­sprü­che, wobei der Geschwo­re­nen­se­nat von sei­ner Mög­lich­keit, außer­or­dent­li­che Mil­de­rungs­grün­de zuzu­spre­chen, Gebrauch mach­te: Die Frei­heits­stra­fen wur­den bei zwei Ange­klag­ten teil­be­dingt, bei den ande­ren nur bedingt, in allen Fäl­len aber deut­lich unter dem Min­dest­satz von zehn Jah­ren aus­ge­spro­chen. So gese­hen, waren die Urtei­le mil­de. Misst man sie aber an dem Umstand, dass kei­ner der Ange­klag­ten trotz hoch­tra­ben­der Titel wie „Gebiets­lei­ter“ eine wirk­lich bedeu­ten­de Rol­le in der EA ein­nahm, schaut die Sache schon anders aus. Die „Gebiets­lei­ter“ hat­ten – man­gels Mas­sen­an­drang – schon damit zu kämp­fen, dass sie Fami­li­en­mit­glie­der oder eini­ge brau­ne Kame­ra­den aus frü­he­ren Zei­ten zu einer der nicht all­zu zahl­rei­chen Gesprächs­run­den der EA moti­vie­ren konn­ten. Der Vier­t­an­ge­klag­te Patrick V., „Gebiets­lei­ter Tirol“ und im Tat­zeit­raum noch jun­ger Erwach­se­ner und der Fünft­an­ge­klag­te, ein „Stütz­punkt­lei­ter Wein­vier­tel“, stie­gen des­halb mit beding­ten Stra­fen (drei bzw. vier Jah­re) aus.

Anders sieht das für die drei vor­ne gereih­ten Ange­klag­ten aus. Zwei von ihnen, der Erst­an­ge­klag­te Tho­mas G. und der Zweit­an­ge­klag­te, Peter K., erhiel­ten jeweils fünf Jah­re, davon ein Jahr unbe­ding­te Frei­heits­stra­fe. Das ist, gemes­sen dar­an, dass bei­de kei­ne Vor­stra­fen auf­wie­sen, gar nicht so wenig, aber durch­aus auch als mild zu bezeich­nen. Bei einem Rück­fall wür­de wohl die beding­te Stra­fe in eine unbe­ding­te umge­wan­delt und zu einem neu­en Straf­ur­teil hin­zu­ge­rech­net wer­den. Der Ange­klag­te Peter K. (70) wer­de nicht mehr „delin­quie­ren“, ver­si­cher­te sein Anwalt. Gut mög­lich, aber die ein­jäh­ri­ge unbe­ding­te Frei­heits­stra­fe ist auch eine geeig­ne­te Ver­si­che­rung der Repu­blik dagegen.

Der Frei­spruch für den Dritt­an­ge­klag­ten, den IT-Exper­ten, der der EA, aber auch für Gerd Hon­sik die Web­sei­te auf­ge­setzt hat, für „Info-Direkt“ und für das „Frei­heit­li­che Bil­dungs­in­sti­tut“ werk­te und offen­sicht­lich an der Grün­dung des rechts­extre­men Por­tals „Unser Mit­tel­eu­ro­pa“ betei­ligt war, ist das ein­zi­ge Urteil, das sich über­haupt nicht erschließt. War­um wur­de aus­ge­rech­net er frei­ge­spro­chen? Geschwo­re­ne müs­sen kei­ne Begrün­dun­gen für ihre Urtei­le ablie­fern. Mal sehen, was die Staats­an­walt­schaft dazu sagt. Im Übri­gen: Es sol­len ja noch wei­te­re Ankla­gen gegen ande­re EA-Akti­vis­ten nachfolgen.

➡️ Pro­zess Euro­päi­sche Akti­on (Teil 1): Wo sind die anderen?
➡️ Pro­zess „Euro­päi­sche Akti­on“ (Teil 2): Das Netz­werk wird sichtbar