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Objekt 21: Vom braunen zum Rotlicht-Netzwerk?

Zum zwei­ten Mal seit den Ent­hül­lun­gen muss­ten sich Mit­glie­der des Neo­na­­zi-Nez­t­­werks „Objekt 21“ vor Gericht ver­ant­wor­ten — wegen Brand­stif­tung und Mit­glied­schaft in einer kri­mi­nel­len Ver­ei­ni­gung. Die Pro­­zess-Tak­­tik der Staats­an­walt­schaft ist klar: zunächst wer­den die Ver­däch­ti­gen ange­klagt, bei denen es ver­wert­ba­re Anga­ben, sprich Geständ­nis­se, gibt. Der brau­ne Sumpf wird dadurch nicht tro­cken­ge­legt. Schon im ers­ten Prozess […]

23. Aug 2013

Schon im ers­ten Pro­zess gegen Rene M., der für Objekt 21 vor­wie­gend als Auf­trags­tä­ter für Ein­bruchs­dieb­stäh­le tätig war, spiel­te des­sen „rech­te Gesin­nung“ kei­ne Rol­le. Er wur­de offen­sicht­lich auch kaum danach gefragt. In der inter­nen Hier­ar­chie von Objekt 21 war er frei­lich so wie die bei­den neu­en Ange­klag­ten vom Don­ners­tag, 22.8., nur ein Mitläufer.

Sol­che gab es frei­lich vie­le bei Objekt 21: je nach Defi­ni­ti­on schwankt die Zahl der Per­so­nen, die zu Objekt gezählt wer­den, zwi­schen rund 150 (Mit­glie­der­lis­ten) und mehr als 200 (Kri­mi­nal­po­li­zei). Der har­te Kern der Neo­na­zi-Trup­pe, die beken­nen­den Neo­na­zis, umfasst jeden­falls weit mehr als die sie­ben Per­so­nen, gegen die die Staats­an­walt­schaft Wels eine Ankla­ge wegen NS- Wie­der­be­tä­ti­gung ein­ge­bracht hat.

Vor Gericht abge­han­delt wer­den jetzt aber zunächst jene Delik­te, die angeb­lich nichts mit der poli­ti­schen Gesin­nung der Neo­na­zis vom Objekt 21 zu tun haben. Haben sie das wirk­lich nicht?

Objekt 21, der Bau­ern­hof in Des­sel­brunn, war über eini­ge Jah­re der Anlauf­punkt von Neo­na­zis . Nicht nur aus Ober­ös­ter­reich, son­dern auch aus der BRD und hier vor allem aus Thü­rin­gen besuch­ten sie den Bau­ern­hof, nah­men hier vor­über­ge­hend Auf­ent­halt, wickel­ten über Objekt 21 ihre Drogen‑, Waf­fen- oder Rot­licht­ge­schäf­te ab. Brau­ne Kon­zer­te, wie etwa mit Gigi und die brau­nen Stadt­mu­si­kan­ten fan­den hier statt, Sauf­aben­de mit Neo­na­zi-Musik, bei denen die „Geschäf­te“ abge­wi­ckelt wurden.

Die „Geschäf­te“ von Objekt 21, von Ein­bruchs­dieb­stäh­len, schwe­rer Nöti­gung und Kör­per­ver­let­zung über Brand­stif­tung bis Waf­fen- und Dro­gen­han­del usw. dien­ten offen­sicht­lich nur einem Zweck: den Neo­na­zis ein schö­nes Leben zu ermög­li­chen. Auch für Anwalts­kos­ten war vor­ge­sorgt. Um sor­gen­frei Neo­na­zi sein zu kön­nen, wur­de so ziem­lich das gan­ze Regis­ter des Straf­rechts bedient.

Am Don­ners­tag stan­den also wei­te­re zwei Mit­glie­der des Neo­na­zi-Netz­werks vor Gericht: ein 24-Jäh­ri­ger und ein 32-Jäh­ri­ger. Dem Älte­ren wur­de vor­ge­wor­fen, dass er am 23. August 2010 allein ein Bor­dell im Bezirk Kirch­dorf (OÖ) ange­zün­det und zusam­men mit Kom­pli­zen (dar­un­ter dem jün­ge­ren Ange­klag­ten) in Wien einen Sau­na­klub abge­fa­ckelt habe: Auf­trags­ar­bei­ten, über deren Ent­loh­nung Geld an Objekt 21 – und in hier­ar­chi­scher Abstu­fung – an die Betei­lig­ten floss.

Die Ange­klag­ten gaben die Brand­stif­tun­gen zu, woll­ten sich aller­dings nicht als Mit­glie­der einer kri­mi­nel­len Ver­ei­ni­gung sehen. Auf­ent­hal­te im Objekt 21 räum­ten sie ein. Die APA bas­tel­te aus die­sen Aus­sa­gen eine etwas eigen­ar­ti­ge Erkenntnis:

„Dem kri­mi­nel­len Netz­werk wer­den zahl­rei­che Delik­te zuge­rech­net, dar­un­ter Gewalt‑, Eigen­tums- und Ver­mö­gens­de­lik­te in der Rot­licht-Sze­ne sowie Waf­fen- und Dro­gen­han­del. Oben­drein gibt es dabei Über­schnei­dun­gen mit dem rechts­extre­men Netz­werk „Objekt 21”“ (APA, zitiert nach standard.at).

Natür­lich gibt es nicht zwei Netz­wer­ke, ein kri­mi­nel­les und ein Neo­na­zi-Netz­werk. Was es gibt, ist das Neo­na­zi-Netz­werk „Objekt 21“, mit kla­ren hier­ar­chi­schen Struk­tu­ren, die sich sogar in den Täto­wie­run­gen zeig­ten und rund um den Kern der Trup­pe ein brei­tes Feld von Mit­läu­fern, Bei­trags­tä­tern und „Gast­ar­bei­tern“, die fall­wei­se auch für die kri­mi­nel­len Aktio­nen ein­ge­spannt wurden.

Die bei­den Ange­klag­ten wur­den zu vier bzw. drei Jah­ren unbe­ding­ter Haft ver­ur­teilt und müs­sen außer­dem 200.000 Euro Teil­scha­den­er­satz zah­len. Der Älte­re leg­te Beru­fung und Nich­tig­keits­be­schwer­de ein, der Jün­ge­re und die Staats­an­walt­schaft woll­ten noch Bedenk­zeit. Die bei­den Urtei­le sind somit noch nicht rechtskräftig.