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Lesezeit: 9 Minuten

Fetzn, Filmriss & ausgeschlossene Geschworene

Wer kennt das nicht? Hast einen Fetzn, zeigst den Hit­ler­gruß (und kannst dich an nichts erin­nern). Bist schlecht drauf, fin­dest den Holo­caust gut. Kaufst dir eine Schreck­schuss­waf­fe, gibst einen Schuss in Rich­tung einer mus­li­mi­schen Grup­pe ab und weißt nicht, war­um genau.

18. Mai 2026
Collage Prozesse (Fotos SdR)
Rückblick Prozesse (Fotos SdR)

Inhalt

Togg­le
  • Wels/OÖ: Film­riss durch Fetzn?
  • Feldkirch/V: Holo­caust-Gut­hei­ßung durch „psy­chisch belas­ten­de Lebensphase“
  • Wien: Frei­spruch für Hit­ler­gruß beim Supermarkt
  • Leib­nitz-Graz: Schuss auf Muslime
  • Inns­bruck: Drei Jah­re Haft nach drit­ter Wiederbetätigung
  • Salz­burg: Brau­ner Rap

Wels/OÖ: Filmriss durch Fetzn?

Zur Erklä­rung: „Einen Fetzn haben“ wird der Zustand ziem­lich umfas­sen­der Berau­schung genannt. Ob Fabi­an V. am 25.8.25 einen Fetzn gehabt hat, als er im Foy­er der Raiff­ei­sen­bank in Bad Schal­ler­bach mehr­mals den Hit­ler­gruß in eine Kame­ra gezeigt, die Ange­stell­ten durch das Zei­gen der Hals­ab­schnei­der-Ges­te bedroht und durch Trit­te gegen das Zah­lungs­ter­mi­nal Sach­be­schä­di­gung began­gen hat, soll­te am 6. Mai ein Geschwo­re­nen­ge­richt am Lan­des­ge­richt Wels klären.

Das Voka­bu­lar, mit dem Fabi­an V. sei­ne Alko­ho­li­sie­rung beschreibt, ist ziem­lich gewalt­tä­tig: drei Fla­schen Wein will er sich an besag­tem Tag „einig­s­chossn“ haben. Mit denen hat er sich dann „wegg­schossn“ und das getan, wofür er jetzt vor Gericht steht. Blö­der­wei­se im Foy­er der Bank, wo die Kame­ras sei­nen Film­riss dokumentierten.

Was sich trotz der hef­ti­gen Bemü­hun­gen des Ver­tei­di­gers, einen Voll­rausch und damit die Schuld­un­fä­hig­keit anzu­neh­men, nicht vor­teil­haft für V. erwei­sen soll­te, war der Umstand, dass er bereits eine ein­schlä­gi­ge Vor­stra­fe in die Ver­hand­lung mit­brach­te: 2024 hat­te er wegen eines Hit­ler­gru­ßes und eben­falls einer Hals­ab­schnei­der-Ges­te zwölf Mona­te bedingt kas­siert. Ob er sich auch damals zuvor mit Alko­hol „wegg­schossn“ hat, wur­de dies­mal nicht dis­ku­tiert. Die Alko­hol­be­ra­tung hat offen­sicht­lich noch nicht gegriffen.

Für die Beur­tei­lung, ob Fabi­an V. ein Delikt nach § 3g Ver­bots­ge­setz mit sei­nem Hit­ler­gruß gesetzt hat, war auch rele­vant, dass er ent­ge­gen sei­ner Behaup­tung, „mit rechts­extre­men Sachen nix zu tun“ zu haben, Rechts­rock von den „Land­sern“ und „Sturm­wehr“ gefun­den wur­de. Außer­dem rechts­extre­me Sti­cker und Fotos mit SS- Runen und Haken­kreuz-Fah­nen. Kon­tak­te zur orga­ni­sier­ten rechts­extre­men Sze­ne bestritt Fabi­an V.

Aus­schluss von zwei Geschworenen

In einer Ver­hand­lungs­pau­se kam es zu einem bemer­kens­wer­ten Vor­fall. Einer der Geschwo­re­nen, der zunächst sei­ne Kolleg:innen anspricht, wird immer lau­ter, motzt von „Main­stream-Pres­se“, „Nazi-Keu­le“ und „Steu­er­geld­ver­schwen­dung“, spricht den als Zeu­gen ein­ver­nom­me­nen Bank­an­ge­stell­ten ihre Glaub­wür­dig­keit ab und geht schließ­lich den Staats­an­walt mit der Fra­ge an: „Haben Sie die­sen Pro­zess zu verantworten?“

Der mel­det den an den vor­sit­zen­den Rich­ter, der Ver­tei­di­ger emp­fiehlt dem Geschwo­re­nen, der sich ein kur­zes Match mit dem Rich­ter gibt, bes­ser zu schwei­gen, aber das hilft nichts mehr: Nach kur­zer Bera­tung wer­den der offen­sicht­lich rechts gestrick­te Geschwo­re­ne und eine wei­te­re sym­pa­thi­sie­ren­der Kol­le­gin „wegen des Ver­dachts auf Befan­gen­heit“ von der Ver­hand­lung aus­ge­schlos­sen. Es geht in die Schlussrunde.

Drei Haupt­fra­gen an die Geschwo­re­nen (zu Wie­der­be­tä­ti­gung, gefähr­li­che Dro­hung und Sach­be­schä­di­gung), eine Zusatz­fra­ge (hat er die drei Delik­te im Zustand der Unzu­rech­nungs­fä­hig­keit began­gen?) und eine Ersatz­fra­ge (war vol­le Berau­schung gege­ben?) wer­den for­mu­liert, die Schluss­plä­doy­ers gespro­chen. Der Ange­klag­te erklärt, dass es ihm leid tue und furcht­bar pein­lich sei.

Die Geschwo­re­nen ent­schei­den dif­fe­ren­ziert. Bei der Hals­ab­schnei­der-Ges­te ver­nei­nen sie die Schuld, bei der Wie­der­be­tä­ti­gung und der Sach­be­schä­di­gung sind sie klar dafür. Da sie auch die Zusatz­fra­ge ein­stim­mig ver­nei­nen, ent­fällt die Ersatz­fra­ge. Der Wahr­spruch endet in eine Haft­stra­fe, die für den Ange­klag­ten, der sich in einem auf­rech­ten Arbeits­ver­hält­nis befin­det, güns­tig aus­fällt: 14 Mona­te bedingt, eine Geld­stra­fe von 240 Tag­sät­zen zu je 27 Euro, die Bewäh­rungs­frist der Vor­stra­fe wird auf fünf Jah­re ver­län­gert und Bewäh­rungs­hil­fe wird wei­ter ange­ord­net. Für Fabi­an V. ist es wohl die letz­te Chan­ce, ohne eine unbe­ding­te Haft­stra­fe davon­zu­kom­men. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Feldkirch/V: Holocaust-Gutheißung durch „psychisch belastende Lebensphase“

Ein 63-Jäh­ri­ger stand am 11. Mai in Feld­kirch wegen eines Face­book-Kom­men­tars vor einem Schwur­ge­richt. Der Kom­men­tar, „Und ich hat­te mal Mit­leid mit den Juden, aber wie man sieht hat­te schon sei­ne Berech­ti­gung damals“, war unter einem Bei­trag zu israe­li­schen Angrif­fen auf Gaza ver­öf­fent­licht worden.

Vor Gericht sprach der Mann von einer „ein­ma­li­gen Ent­glei­sung“ in einer psy­chisch belas­ten­den Lebens­pha­se, geprägt von Todes­fäl­len, fami­liä­ren Kon­flik­ten und inten­si­ver Beschäf­ti­gung mit Bil­dern aus dem Gaza-Krieg. Eine natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Gesin­nung konn­te laut Staats­an­walt­schaft im Ermitt­lungs­ver­fah­ren nicht fest­ge­stellt wer­den, der Kom­men­tar sei den­noch ein­deu­tig und erfül­le den Tatbestand.

Die Geschwo­re­nen spra­chen den Mann nach § 3h Ver­bots­ge­setz ein­stim­mig schul­dig. Das Gericht ver­häng­te sechs Mona­te beding­te Frei­heits­stra­fe sowie eine unbe­ding­te Geld­stra­fe von 1.440 Euro. Mil­dernd wirk­ten Unbe­schol­ten­heit, Geständ­nis, Reue, die dama­li­ge Lebens­si­tua­ti­on und die Löschung des Pos­tings. Da bei­de Sei­ten auf Rechts­mit­tel ver­zich­te­ten, ist das Urteil rechtskräftig.

(Quel­le: Neue Vor­arl­ber­ger Tages­zei­tung, 12.5.26)

Wien: Freispruch für Hitlergruß beim Supermarkt

Am 12. Mai 2026 stand Herr K. am Lan­des­ge­richt Wien wegen des Vor­wurfs der Wie­der­be­tä­ti­gung nach § 3g Ver­bots­ge­setz. Der kroa­ti­sche Staats­bür­ger wur­de aus der Haft in Kla­gen­furt vor­ge­führt; erst weni­ge Wochen zuvor war er wegen ande­rer Delik­te zu acht Mona­ten Frei­heits­stra­fe ver­ur­teilt worden.

Der ange­klag­te Vor­fall liegt mehr als ein Jahr zurück. Am 16. Jän­ner 2025 soll K. in einer Wie­ner Bil­la-Filia­le alko­ho­li­siert und aggres­siv auf­ge­tre­ten sein. Der Zeu­ge, damals Mit­ar­bei­ter der Filia­le, schil­der­te, K. habe her­um­ge­schimpft, das Geschäft zunächst ver­las­sen, sei dann zurück­ge­kom­men, habe ihn als „öster­rei­chi­schen Pen­ner“ beschimpft, „Aus­län­der raus“ geru­fen, den Hit­ler­gruß gezeigt und gesagt: „Ich bin ein Nazi.“ Auch gegen­über der ver­stän­dig­ten Poli­zei habe sich K. aggres­siv ver­hal­ten und gespuckt.

Vor Gericht blieb jedoch die ent­schei­den­de Fra­ge, ob dar­in eine Betä­ti­gung im natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Sinn zu sehen war. Der Zeu­ge wirk­te bei der Rekon­struk­ti­on des Hit­ler­gru­ßes unsi­cher und erklär­te auf Nach­fra­ge des Ver­tei­di­gers, K. habe aus sei­ner Sicht vor allem aggres­siv und alko­ho­li­siert gewirkt. K. selbst sag­te, er kön­ne sich nicht erin­nern, sei kein Nazi und habe „mit den Nazis nichts am Hut“.

Auch der Staats­an­walt bezeich­ne­te den Fall als Grenz­fall. Die Geschwo­re­nen ent­schie­den ein­stim­mig auf „nicht schul­dig“. K. wur­de rechts­kräf­tig freigesprochen.

Leibnitz-Graz: Schuss auf Muslime

Am 16. April fuhr der 18-jäh­ri­ge O.D. mit sei­nem PKW über den Haupt­platz von Leib­nitz, sah dort eine Grup­pe von Men­schen, die er als Mus­li­me iden­ti­fi­zier­te, feu­er­te einen Schuss ab und schrie dazu „Scheiß Mus­li­me“. „Danach sei der Pkw mit quiet­schen­den Rei­fen davon­ge­fah­ren“, berich­te­te damals der ORF (17.4.26).

Nur drei Wochen spä­ter, am 8.5., muss­te sich der jun­ge Täter vor dem Lan­des­ge­richt Graz wegen des Ver­dachts der Ver­het­zung (§ 283 StGB) und wegen gefähr­li­cher Dro­hung (§ 107 StGB) ver­ant­wor­ten. Das ist von Sei­ten der Jus­tiz sen­sa­tio­nell schnell erle­digt wor­den, aber auch den Ermitt­lun­gen gebührt in die­sem Fall ein Lob. Es hat näm­lich nur bis zum nächs­ten Vor­mit­tag gedau­ert, dann war der Len­ker und damit der Täter ermittelt.

D. ist Lehr­ling im ers­ten Lehr­jahr. Als Ver­mö­gen gibt er das Auto – einen Audi – an, in dem er am Leib­nit­zer Haupt­platz unter­wegs war. Sei­ne Täter­schaft hat sich rasch her­um­ge­spro­chen und als ers­te Kon­se­quenz den Aus­schluss aus der Frei­wil­li­gen Feu­er­wehr nach sich gezogen.

Vor Gericht gibt sich D. gestän­dig und bekennt sich auch schul­dig. Der Rich­ter will von ihm wis­sen, ob er sich auch vor­stel­len kön­ne, wie sich das für die Opfer anfüh­len wür­de. Die Opfer waren eine Grup­pe Mus­li­me, dar­un­ter fünf Min­der­jäh­ri­ge inklu­si­ve eines Klein­kin­des im Kin­der­wa­gen. Der Schuss wur­de, wie sich am nächs­ten Tag her­aus­stell­te, zwar nur aus einer Schreck­schuss­pis­to­le abge­ge­ben, aber der Knall erzeug­te den­noch Angst. Todes­angst, die sich D. in der Befra­gung durch den Rich­ter auch so vor­stel­len kann. Er wis­se aber nicht, war­um er sich aus­ge­rech­net die Grup­pe als Opfer aus­ge­sucht hat­te, um sei­ne frisch gekauf­te Schreck­schuss­waf­fe auszuprobieren.

Das Urteil, sechs Mona­te bedingt auf drei Jah­re, mit der Auf­la­ge einer Bewäh­rungs­hil­fe und der Teil­nah­me an dem Pro­gramm „Dia­log statt Hass“, nimmt er an.

Innsbruck: Drei Jahre Haft nach dritter Wiederbetätigung

Wenn man mit 21 Jah­ren schon zum drit­ten Mal wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung vor Gericht steht, dann han­delt es sich mut­maß­lich um einen gefes­tig­ten Über­zeu­gungs­tä­ter, selbst wenn – wie so oft – eine Alko­ho­li­sie­rung als Grund für die brau­ne Ent­glei­sung ange­führt wird. Mar­co H., der am 12. Mai wegen eines mehr­fach aus­ge­führ­ten Hit­ler­gru­ßes in einer Inns­bru­cker Dis­co vor Gericht stand, wur­de dies­mal zu einer unbe­ding­ten Haft­stra­fe verurteilt.

H.s ers­te Ver­ur­tei­lung nach dem NS-Ver­bots­ge­setz setz­te es im Novem­ber 2022. Mit ziem­li­cher Sicher­heit beschreibt ihn die­ser Bericht der „Tiro­ler Tages­zei­tung“ (11.11.22):

Mit NS-Abzei­chen am Revers und auf­ge­mal­tem Hit­ler­bart foto­gra­fier­te sich ein 17-jäh­ri­ger Ober­län­der und ver­schick­te das Nazi-Uni­form-Bild in Whats­App-Grup­pen. Wei­te­re 21 Bil­der zeig­ten natio­nal­so­zia­lis­tisch ver­herr­li­chen­de Inhal­te. Auf die­sen wur­den unter ande­rem Opfer des Holo­caust auf zyni­sche Wei­se geschmäht. Die Fotos kom­men­tier­te der 17-Jäh­ri­ge in Sprach­nach­rich­ten als „Stoff von heu­te“ oder mit „Sieg Heil“. Bei einer Durch­su­chung sicher­te die Poli­zei außer­dem eine Brief­mar­ke mit Haken­kreuz und ein Mofa mit SS-Runen auf dem Nummernschild. (…)
Außer­dem wur­de er beschul­digt, in einer Schre­ber­gar­ten­sied­lung mehr­mals „Sieg Heil“ und „Scheiß­ju­den“ geschrien zu haben. Auch Haken­kreuz-Schmie­re­rei­en auf der Türe einer Wohn­ge­mein­schaft sol­len auf sein Kon­to gehen
.

Sechs Mona­te bedingt hat er damals kas­siert, denen ein Jahr spä­ter in einem wei­te­ren Pro­zess 18 Mona­te Haft, davon sechs Mona­te unbe­dingt, folg­ten. Jetzt wur­de Mar­co H. neu­er­lich wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung ange­klagt, weil er am 20.12. des Vor­jah­res nach einer Weih­nachts­fei­er noch einen Auf­tritt mit mehr­fa­chen Hit­ler­grü­ßen in der „Mau­se­fal­le“, einer Inns­bru­cker Dis­co, lie­fer­te. Wäh­rend Mar­co H. angab, sich – eh klar, wegen Alko­ho­li­sie­rung – nicht dar­an erin­nern und daher auch nicht beur­tei­len zu kön­nen, ob er schul­dig, teil­schul­dig oder unschul­dig sei, hat­te zwei Zeu­gen eine sehr kla­re Erin­ne­rung an den Hit­ler­grü­ßer, der mit Sprin­ger­stie­feln, Bom­ber­ja­cke und einer hit­ler­ähn­li­chen Fri­sur sei­nen brau­nen Auf­tritt unterstrich.

Da half auch die Zeu­gen­aus­sa­ge sei­nes Arbeits­kol­le­gen nichts mehr, dem zwar eben­falls wegen Alko­ho­li­sie­rung das Erin­ne­rungs­ver­mö­gen gefehlt haben will, der H. aber eine deut­li­che Bes­se­rung in sei­nen poli­ti­schen Ansich­ten in letz­ter Zeit attes­tie­ren wollte.

Die Geschwo­re­nen über­zeug­te er damit nicht. Es war ein ein­stim­mi­ges Urteil mit dem Ergeb­nis: 18 Mona­te Haft. Wegen der noch offe­nen Vor­stra­fen wur­de zusam­men­ge­rech­net, und so kamen zu den 18 Mona­ten wei­te­re 18 Mona­te, aber unbe­dingt dies­mal. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Salzburg: Brauner Rap

Ein 21-jäh­ri­ger, mehr­fach wegen Gewalt­de­lik­ten vor­be­straf­ter Bos­ni­er aus dem Pon­gau, ist am 13. Mai im Lan­des­ge­richt Salz­burg nach dem Jugend­straf­recht wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung (§ 3g) ver­ur­teilt wor­den. Er hat­te im Okto­ber des Vor­jah­res wäh­rend sei­ner Straf­haft in der Jus­tiz­an­stalt Salz­burg-Puch einem Mit­häft­ling einen selbst ver­fass­ten Rap-Text auf einem Zet­tel wei­ter­ge­ge­ben, der Hit­ler ver­herr­lich­te, gegen Jüdin­nen und Juden hetz­te und mit einem Haken­kreuz ver­se­hen war.

Das Geschwo­re­nen­ge­richt erkann­te ihn schul­dig und ver­häng­te sechs Mona­te unbe­ding­te Haft und einen päd­ago­gi­schen Rund­gang in einer KZ-Gedenk­stät­te. Der Ange­klag­te nahm das Urteil an, die Staats­an­walt­schaft gab zunächst kei­ne Erklä­rung abgab, daher ist es noch nicht rechtskräftig.

Wir dan­ken für die Pro­zess­be­ob­ach­tun­gen in Wels, Wien, Graz und Salzburg!

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