Lesezeit: 9 Minuten

Wochenrückblick KW 10/23 (Teil 1): Eisbergspitzen bei Wiederbetätigung

Wäh­rend das Innen­mi­nis­te­ri­um noch sei­ne Rechen­schie­ber für die Zäh­lung der rechts­extre­men Delik­te über­prüft, bele­gen die Daten der zurück­lie­gen­den Kalen­der­wo­che, dass die NS-Wie­­der­­be­­tä­­ti­­gung gera­de so etwas wie eine Kon­junk­tur erlebt. „Gleich vier anbe­raum­te der­ar­ti­ge Ver­fah­ren in nur einer Woche sind doch unge­wöhn­lich“, wun­dern sich die „Salz­bur­ger Nach­rich­ten“ (6.3.2023). Stimmt! Wenn man dazu noch in Rech­nung stellt, […]

14. Mrz 2023

Salz­burg 1: Nicht jeder Wie­der­be­tä­ti­ger ein (Neo-)Nazi?
Salz­burg 2: Ein christ­lich erzo­ge­ner Wiederbetätiger?
Salz­burg 3: Hoho – wie­der einer von der VAPO!
Salz­burg 4: „Kame­rad Gunar“ aus Freital
Linz: Dies­mal nicht Whats­App, son­dern Facebook
Wels: Mehr­fach Wider­li­ches auf WhatsApp
Kla­gen­furt: Hit­ler­gruß bleibt straffrei
Kor­neu­burg: Alko­hol Hen­ne oder Ei?

Salz­burg 1: Nicht jeder Wie­der­be­tä­ti­ger ein (Neo-)Nazi?

Sagen wir mal so: Über die Behaup­tung des Staats­an­walts (krone.at, 6.3.23), wonach nicht jeder Wie­der­be­tä­ti­ger ein Nazi sei, lie­ße sich schon treff­lich strei­ten. Aber juris­tisch stimmt’s auf alle Fäl­le. Für ein Delikt nach dem Ver­bots­ge­setz, § 3h, ist kein Vor­satz erfor­der­lich. Für den Salz­bur­ger (39), der sich am 6.3. als ers­ter von vier in der ver­gan­ge­nen Woche nach dem Ver­bots­ge­setz Ange­klag­ten vor dem Lan­des­ge­richt ver­ant­wor­ten muss­te, trifft das eher nicht zu: „Ein 40-jäh­ri­ger, mit Haken­kreuz und SS-Runen täto­wier­ter Salz­bur­ger hat laut Ankla­ge in min­des­tens 100 Whats­App-Pos­tings Hit­ler ver­herr­licht und NS-Pro­pa­gan­da ver­brei­tet. In sei­ner Woh­nung haben die Ermitt­ler auch Hit­ler-Bil­der und meh­re­re ver­bo­te­ne Waf­fen gefun­den.“ (salzburg.orf.at, 6.3.23)

Von „Leicht­sinn“ sprach sein Ver­tei­di­ger, der Ange­klag­te sel­ber von einer „irr­sin­ni­gen Blöd­heit“. Über die eben­falls ange­klag­ten Delik­te nach dem Waf­fen­ge­setz war den Medi­en­be­rich­ten nichts zu ent­neh­men, außer, dass bei der Haus­durch­su­chung in der Woh­nung des „lei­den­schaft­li­chen Sport­schüt­zen“ auch eini­ge ille­ga­le Waf­fen gefun­den wor­den waren. Ver­ur­teilt wur­de der Mann jeden­falls nach 3g Ver­bots­ge­setz zu 20 Mona­ten Haft auf Bewäh­rung – rechtskräftig.

Salz­burg 2: Ein christ­lich erzo­ge­ner Wiederbetätiger?

Im Unter­schied zum Ange­klag­ten vom 6.3. hat­te der Pinz­gau­er (40), der am 7.3. vor dem Salz­bur­ger Lan­des­ge­richt stand, „nur“ 26 ein­schlä­gi­ge Pos­tings via Whats­App ver­sandt. Staats­an­walt Neher sprach dabei von hit­ler­ver­herr­li­chen­den, anti­se­mi­ti­schen und dun­kel­häu­ti­ge Men­schen als min­der­wer­tig dar­stel­len­de Nach­rich­ten“ (sn.at, 7.3.23), wäh­rend der Ver­tei­di­ger im Ange­klag­ten einen christ­lich erzo­ge­nen Men­schen, der alles ande­re als ein Nazi sei, sehen woll­te. Er habe die brau­nen Nach­rich­ten außer­dem nur wei­ter­ge­lei­tet, so der Anwalt. Der Staats­an­walt dazu: „Für eine Ver­ur­tei­lung reicht es aus, wenn jemand ein­schlä­gi­ge Nach­rich­ten ver­schickt und es dabei ernst­lich für mög­lich hält und sich damit abfin­det, dass er durch sein Han­deln bei ande­ren als eine dem Natio­nal­so­zia­lis­mus oder Zie­len der Nazis posi­tiv auf­ge­schlos­se­ne Per­son wahr­ge­nom­men wird.” (sn.at)

Das Urteil des Geschwo­re­nen­ge­richts in die­sem Fall: zwölf Mona­te bedingt wegen Ver­bre­chen nach dem Ver­bots­ge­setz, § 3g, ist bereits rechtskräftig.

Salz­burg 3: Hoho – wie­der einer von der VAPO!

Am Don­ners­tag, 9.3. ging’s dann wei­ter mit den Ver­bots­pro­zes­sen in Salz­burg – mit zwei par­al­lel geführ­ten Ver­hand­lun­gen. Wir begin­nen mit Wolf­gang E. (55), einem alten Bekann­ten aus den 90er-Jah­ren. Im Büch­lein eines ande­ren Neo­na­zi, Wolf­gang N., wird er nicht gera­de vor­teil­haft als Zeu­ge im Pro­zess gegen den Salz­bur­ger VAPO „Gau­lei­ter“ Gün­ther Rein­th­a­ler im Jahr 1993 beschrieben:

Ver­schie­de­ne Rech­te sind als Zeu­gen gela­den. Einen von ihnen, Wolf­gang E. [Name durch SdR abge­kürzt] , wer­fen sie gleich wie­der hin­aus, weil er stock­be­sof­fen und ohne den Rich­ter zu grü­ßen in den Zeu­gen­stand kommt. (…) Als ihn der Rich­ter fragt, ob er Akti­vist der Neo­na­zis ist, sagt er nur „Was geht denn Sie das an?“

Nun ja. Ging ihn schon was an. 1994 kas­sier­te Wolf­gang E. näm­lich eine Stra­fe wegen Wie­der­be­tä­ti­gung bzw. sei­ner Mit­glied­schaft in der VAPO. Von die­ser Stra­fe wis­sen wir aber nur, weil Tho­mas Witz­gall die Pro­zess­be­ob­ach­tung über­nom­men und für von „End­sta­ti­on Rechts“ berich­tet hat. Seit die­ser Zeit haben sich laut orf.at 18 Vor­stra­fen bei ihm angesammelt.

Dies­mal stand auf sei­nem Spei­se­plan neben dem Vor­wurf der Kör­per­ver­let­zung auch die Wie­der­be­tä­ti­gung: zum Bei­spiel durch 17 ein­schlä­gi­ge Whats­App-Pos­tings. Sein Hin­weis auf Whats­App, er wäh­le nur noch die FPÖ, weil sei­ne eigent­li­che Wunsch­par­tei seit 1945 ver­bo­ten ist, war auch sehr ein­deu­tig. Witz­gall lie­fer­te zudem eine ziem­lich umfas­sen­de Beschrei­bung sei­ner brau­nen Tat­toos: „Blood & Honour“ auf dem Bauch, die „Schwar­ze Son­ne“, einen Thor­s­ham­mer und eine „88“ am Rücken. Ob das schon alles ist? Wer weiß! Der Wolf­gang woll­te jeden­falls nicht wis­sen, dass die „Schwar­ze Son­ne“ straf­bar ist und für sei­ne „88“ hat­te er eine beson­ders „ori­gi­nel­le“ Erklä­rung. Zwei­mal der ach­te Buch­sta­be im Alpha­bet steht bei ihm für „Hap­py Hour“! Wir hät­ten dem Wolf­gang für die­sen dümm­li­chen Witz noch einen Zuschlag gege­ben, aber das Geschwo­re­nen­ge­richt war gnä­dig und fer­tig­te ihn dafür und für 17 ein­schlä­gi­ge Whats­App-Nach­rich­ten mit güns­ti­gen (aber von der Zah­len­kom­bi­na­ti­on her für einen noto­ri­schen Neo­na­zi pas­sen­den) 18 Mona­ten bedingt und einer Geld­stra­fe von 5.400 Euro ab. Die „SN“ (9.3.23) schrei­ben in ihrem knap­pen Pro­zess­be­richt, dass die­ses Urteil bereits rechts­kräf­tig ist.

Salz­burg 4: „Kame­rad Gunar“ aus Freital 

Gunar H. (50) ver­bin­det mit Wolf­gang E. nicht nur die Par­al­lel­ver­hand­lung, son­dern auch eine ein­schlä­gi­ge Whats­App-Nach­richt. Man kennt ein­an­der. Im direk­ten Ver­gleich bringt’s der Gunar aller­dings auf 24 ein­schlä­gi­ge Whats­App-Pos­tings, dafür angeb­lich nur auf acht Vor­stra­fen. Dem Sach­sen Gunar gefällt’s hier in den Salz­bur­ger Lan­den bes­ser als in Frei­tal, obwohl dort bekann­ter­ma­ßen auch vie­le Nazis wei­len. Ange­klagt ist er, weil er

zwi­schen Ende 2019 und Ende 2021 immer wie­der die „88“ in Whats­App-Nach­rich­ten ver­wen­det [hat], dazu Bil­der Hit­lers, ein­mal mit der Aus­sa­ge „Das macht den Papi glück­lich“, dazu Haken­kreu­ze und eine Reichs­kriegs­flag­ge, Tat­zen­kreu­ze (eine Abwand­lung des Eiser­nen Kreu­zes), Paro­len wie „Frei sozi­al natio­nal“ und die (…) Whats­App-Grup­pe „Das Drit­te Reich(t)“ gegrün­det hat“ (endstation-rechts.de, 10.3.23).

Im Bericht von „End­sta­ti­on Rechts“ zeigt sich auch, was die Qua­li­tät von (anti­fa­schis­ti­scher) Pro­zess­be­ob­ach­tung aus­ma­chen kann. Da gibt es span­nen­de „his­to­ri­sche“ Daten zu Gunar und als Bonus einen inter­es­san­ten Abgleich der Rechts­sys­te­me Deutsch­lands und Öster­reichs im Hin­blick auf NS-Umtrie­be. Eine Empfehlung!

Das bereits rechts­kräf­ti­ge Urteil: „Das Urteil nach dem ein­stim­mi­gen ‚Schuldig‘-Votum der Geschwo­re­nen beläuft sich auf 15 Mona­te Haft auf Bewäh­rung und einer Geld­stra­fe von 4.680 Euro (180 Tages­sät­ze). H. nahm das Urteil nach kur­zer Bedenk­zeit an.

Linz: Dies­mal nicht Whats­App, son­dern Facebook

Schon die Befra­gung zur Per­son lässt in Kom­bi­na­ti­on mit den Vor­wür­fen der Ankla­ge erah­nen, dass der Ange­klag­te Ger­hard G. ein grö­be­res Pro­blem hat. Drei Kin­der, geschie­den, mehr­mals vor­be­straft und Schul­den (Ali­men­te) ste­hen einer Ankla­ge wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung, gewerbs­mä­ßi­gem Betrug und Ver­ge­hen nach dem Waf­fen­ge­setz gegen­über. Auf Insta­gram stellt er sich in Bezie­hung zum Biker­klub MC Gre­mi­um, der auch durch Ver­bin­dun­gen in die rech­te Sze­ne bekannt ist. Über Face­book hat er NS-Devo­tio­na­li­en zum Ver­kauf ange­bo­ten (Dolch mit Haken­kreuz, Ring mit SS-Runen usw.). Ohne Fotos dazu, wie er betont. Die hat er erst auf Drän­gen eines Käu­fers nach­ge­reicht – und da wird es hei­kel. Der Käu­fer heißt näm­lich so wie ein bekann­ter Neo­na­zi-Waf­fen­dea­ler, dürf­te aber nicht mit ihm ident sein. Aus der Haft zur Ver­hand­lung vor­ge­führt wur­de näm­lich nur der Ange­klag­te, der sich nicht schul­dig bekennt. Weder habe er die ihm vor­ge­wor­fe­ne Wie­der­be­tä­ti­gung (Paro­len rufen, brau­ne Lie­der sin­gen und brau­ne Tat­toos her­zei­gen) began­gen noch beim Ver­kauf sei­nes Nazi-Klum­perts getrickst. Er habe die bestell­te Ware als Paket auf­ge­ge­ben, war­um sie nicht ange­kom­men sei, wis­se er nicht. Bezahlt wur­de sie aber, was den Ver­dacht des Betrugs genährt und zur Anzei­ge durch den poten­zi­el­len Käu­fer geführt hat. Das Urteil ist ziem­lich güns­tig: zehn Mona­te Haft und eine Ent­schä­di­gung an den Käufer.

Wir dan­ken für die Prozessbeobachtung!

Wels: Mehr­fach Wider­li­ches auf WhatsApp

Der Ange­klag­te ist im drit­ten Lehr­jahr, ihm wirft die Ankla­ge neben der NS-Wie­der­be­tä­ti­gung auch noch einen Ver­stoß gegen das Waf­fen­ge­setz und das Ver­ge­hen der por­no­gra­fi­schen Dar­stel­lung Min­der­jäh­ri­ger vor. Bei der Kom­bi­na­ti­on von NS-Wie­der­be­tä­ti­gung mit dem Miss­brauchs­dar­stel­lun­gen von Min­der­jäh­ri­gen sind wir beson­ders hell­hö­rig, weil sich die­se Ankla­gen häu­fen. Im Febru­ar muss­te die Ver­hand­lung gegen den jugend­li­chen Ange­klag­ten ver­tagt wer­den und damit auch die von uns alar­mier­te Pro­zess­be­ob­ach­tung unver­rich­te­ter Din­ge wie­der nach Hause.

Die Über­ra­schung gleich zu Beginn: Die Delik­te zu Waf­fen­ge­setz und por­no­gra­fi­sche Dar­stel­lung Min­der­jäh­ri­ger wer­den geson­dert ver­han­delt. Das hat schon was, wenn man weiß, dass sogar die Nackt­fo­to­gra­fie einer min­der­jäh­ri­gen Per­son durch eine ande­re min­der­jäh­ri­ge Per­son schon ein Delikt bil­den kann. Ob das auch in die­sem Fall so oder anders war, wird in einem ande­ren Ver­fah­ren erör­tert. Was ver­han­delt wur­de, sind die brau­nen Whats­App-Chats, auf die man über die Ermitt­lun­gen wegen der Kin­der­por­no­gra­fie gesto­ßen ist. Vie­le brau­ne Chats: 91! Auch sol­che mit pri­mi­tivs­tem Ras­sis­mus (Stein­schleu­der auf far­bi­ges Kind, unter­ti­telt mit „Dreck­schleu­der“), Hit­ler­fo­tos, Haken­kreu­ze. Der Staats­an­walt plä­diert für ein mil­des Urteil, droht ihm aber auch eine unbe­ding­te Haft an, wenn er ihn noch ein­mal auf der Ankla­ge­bank erbli­cken wür­de. Die Geschwo­re­nen haben ein Ein­se­hen: sechs Mona­te Haft bedingt, das Mini­mum bei Jugend­li­chen. Der Ange­klagt nimmt das Urteil an.

Wir dan­ken für die Prozessbeobachtung!

Kla­gen­furt: Hit­ler­gruß bleibt straffrei

Auch im Ver­fah­ren gegen einen jun­gen Kla­gen­fur­ter, der ange­klagt war, weil er ein 13 Sekun­den lan­ges Video mit Hit­ler­gruß ver­öf­fent­licht hat­te, haben die Geschwo­re­nen Mil­de wal­ten las­sen und die Erklä­rung des Ange­klag­ten, wonach er kei­ne Nazi-Ver­herr­li­chung betrei­ben, son­dern bloß einen Blöd­sinn machen woll­te, akzep­tiert. Zum Frei­spruch bei­getra­gen hat wohl maß­geb­lich die Aus­sa­ge sei­ner Pfle­ge­mut­ter, die laut krone.at vom 8.3.23 ein Plä­doy­er für ihren Schütz­ling gehal­ten hat:

„Er hat Pro­ble­me, aber ich habe nie rech­te Ten­den­zen bei ihm bemerkt“, ver­si­cher­te auch sei­ne Pfle­ge­ma­ma. Und schil­dert, dass der Ange­klag­te kein leich­tes Leben hat­te, bevor sie ihn in ihrer Fami­lie auf­ge­nom­men hat: „Die Eltern haben sich hef­tig gestrit­ten und sich nicht gut um ihn geküm­mert. Das hat ihm als Kind so zuge­setzt, dass er sich noch heu­te in der Früh über­gibt wie eine schwan­ge­re Frau und viel krank ist.

Der Frei­spruch erfolg­te knapp (5:3) – ob er rechts­kräf­tig ist, geht aus dem Bericht nicht hervor.

Kor­neu­burg: Alko­hol Hen­ne oder Ei?

Mit der Fra­ge, was zuerst war, ob die Alko­hol­sucht die NS-Wie­der­be­tä­ti­gung aus­ge­löst hat oder ob der rech­ten Gesin­nung der Alko­ho­lis­mus nach­folg­te, hat­te sich das Lan­des­ge­richt Kor­neu­burg in der Ver­hand­lung gegen den 45-Jäh­ri­gen aus­ein­an­der­zu­set­zen. Der Ange­klag­te und sein Ver­tei­di­ger plä­dier­ten hef­tig für die Schuld des Alko­hols, auch der Titel des NÖN-Bei­trags „Alko-Sucht ließ Kor­neu­bur­ger nach rechts kip­pen“ sug­ge­riert die­se Kausalität.

Als er im Okto­ber 2021 vor sei­nem Wohn­haus voll­trun­ken von der Poli­zei auf­ge­le­sen wur­de, grüß­te er die Beam­ten mit der ein­schlä­gi­gen Hand­be­we­gung und der Gruß­for­mel. Zur Ein­ver­nah­me bei der Poli­zei erschien er Mona­te spä­ter eben­falls „mit sat­ten 1,96 Pro­mil­le“. Seit dem Sep­tem­ber des Vor­jah­res befin­det sich der Mann in sta­tio­nä­rer Behand­lung um sei­ne Alko­hol­sucht aus­zu­ku­rie­ren. Vor dem gro­ßen Alko­hol­pro­blem gab es aber auch Jah­re, die der Ange­klag­te in der rech­ten Hoo­li­gan-Sze­ne ver­bracht hat­te. Die Kon­tak­te hat er aber samt dazu­ge­hö­ri­gem Han­dy weg­ge­wor­fen, um ein neu­es Leben anzu­fan­gen. Bei der frei­wil­li­gen „Nach­schau“ in sei­ner Woh­nung wur­de aber noch eini­ges brau­nes Mate­ri­al gefun­den. Der Wahr­spruch der Geschwo­re­nen: schul­dig. Das rechts­kräf­ti­ge Urteil: ein Jahr bedingt.