Wochenschau KW 5/19

Ein Vorarl­berg­er Ehep­aar stand vor Gericht, weil es u.a. seine Kleinkinder für Wieder­betä­ti­gung miss­braucht hat­te, ein Kärnt­ner wird sich in Bälde zum wieder­holten Mal wegen Wieder­betä­ti­gung vor dem Kadi ver­ant­worten müssen. Der Ober­ste Gericht­shof hat ein Grund­satzurteil gefällt, das einige Fra­gen aufwirft. Und wir rät­seln, wer denn hin­ter dem Wikipedi­an­er Cicero39 ste­ht. „Das rechte Wort der Woche“ hat die Wiener Burschen­schaft Teu­to­nia gesprochen bzw. geschrieben.

Linz: Mit Hak­enkreuz auf Bauch­tasche im Gericht
Feld­kirch: Kinder für Wieder­betä­ti­gung missbraucht
Kla­gen­furt: Hit­ler­gruß in Oberitalien
OGH fällt Grundsatzurteil
Cicero 39 und die Kon­tro­ver­sen auf Wikipedia
Das rechte Wort der Woche: Burschen­schaft Teutonia

Linz: Mit Hak­enkreuz auf Bauch­tasche im Gericht

Kurzmel­dung aus der Kro­nen Zeitung: „Ver­bots­ge­setz Zu 180 Tagessätzen zu 10 € und zwölf Monat­en bed­ingt wurde ein 44-Jähriger in Linz verurteilt. Er hat­te bei ein­er Besucherkon­trolle im Lan­des­gericht eine Bauch­tasche getra­gen, die mit einem Hak­enkreuz ‚verziert’ war. Das Urteil ist nicht recht­skräftig.“ (Kro­nen Zeitung, 29.1.19, S. 20)

Feld­kirch: Kinder für Wieder­betä­ti­gung missbraucht

Ein beson­ders wider­lich­er Fall wurde am 1. Feb­ru­ar vor dem Lan­des­gericht Feld­kirch ver­han­delt. Ein Paar – ein 29-jähriger Ober­län­der und seine 28-jährige Ex-Fre­undin –hat­te seine Kinder dazu gelockt, mit Hit­ler­gruß zu posieren, um dann davon Fotos anzufer­ti­gen: Vor der Hak­enkreuz­fahne in der gemein­samen Woh­nung dürfte auch ein Foto ent­standen sein, das den Sohn im Alter von ein oder zwei Jahren zeigt, wie er seinen recht­en Arm ausstreckt. Dabei habe es sich lediglich um einen ‚blö­den Zufall’ gehan­delt, sagte die Angeklagte am Fre­itag vor Gericht. Sie habe den Buben mit einem Keks dazu ani­miert, den Arm zu heben, und dann das Foto geschossen.

Ein weit­eres Foto zeigt den Vater mit den bei­den Töchtern, die heute sechs und sieben Jahre alt sind. Alle drei ste­hen vor ein­er Wand, auf die ein Hak­enkreuz gemalt ist, und heben die Hand zum Hit­ler­gruß. Der 29-jährige Angeklagte gab zwar zu, das Hak­enkreuz gemalt und gemein­samen mit seinen Kindern posiert zu haben. Das Foto sei aber nicht vor dem Hak­enkreuz ent­standen — das habe seine Ex-Fre­undin nachträglich mit­tels Pho­to­shop hinzuge­fügt. Zu den recht­sradikalen Liedern meinte er, dass ihm lediglich die Musik gefall­en habe — auf die Texte habe er gar nicht gehört.” (vorarlberg.orf.at, 1.2.19)

Bei­de Angeklagten gaben an, von der recht­sex­tremen Szene, in der sie jahre­lang ver­ankert waren, inzwis­chen Abschied genom­men zu haben. Der bere­its vier­fach vorbe­strafte Mann erhielt eine Zusatzs­trafe von 20 Monat­en, die Frau eine Frei­heitsstrafe von zehn Monat­en bed­ingt und eine Geld­strafe von 1.200 Euro – nicht rechtskräftig.

Kla­gen­furt: Hit­ler­gruß aus Oberitalien

Bere­its zum drit­ten Mal wird ein 30-jähriger Kärnt­ner wegen Wieder­betä­ti­gung vor Gericht ste­hen. Schon seine vorherge­hen­den Tat­en sind „beein­druck­end“: Er hat NS-Sym­bole auf Häuser gesprüht. Er hat Plakate mit nation­al­sozial­is­tis­chen Inhal­ten in Kla­gen­furt aufge­hängt. Er hielt einem Ägypter – im Zuge ein­er Auseinan­der­set­zung – eine Gas­druck­pis­tole gegen den Kopf und feuerte Schüsse ab: Das Opfer erlitt Augen­ver­let­zun­gen.“ (Kleine Zeitung, 30.1.19, S. 22) Der Aus­lös­er für die erneute Anklage: Er veröf­fentlichte ein Foto auf Face­book, auf dem zu sehen ist, wie er zusam­men mit sein­er Fre­undin in Ital­ien vor einem Denkmal mit Hit­ler­gruß posiert.

Zudem wur­den bei ihm zu Hause ein­schlägiges Pro­pa­gan­da­ma­te­r­i­al sich­er gestellt und ein Hitler­fo­to am Kühlschrank. „Der Vertei­di­ger des 30-Jähri­gen will die Anklage beein­spruchen. ‚In Ital­ien gibt es kein Ver­bots­ge­setz’, argu­men­tiert Anwalt Philipp Tscher­nitz. Der Kärnt­ner hat in Ital­ien den Hit­ler­gruß gezeigt. ‚Das kann nicht nach öster­re­ichis­chem Recht bestraft wer­den’, find­et Tscher­nitz.“ (Kleine Zeitung) Sollte das Gericht in diesem Punkt der Vertei­di­gung fol­gen, wird es den Kärnt­ner wegen der anderen Angeklagepunk­te zwar nicht ret­ten, aber es führt uns direkt zu einem OGH-Urteil.

OGH fällt Grundsatzurteil

Ein bemerkenswertes Urteil fällte der OGH nach ein­er Beschw­erde der Gen­er­al­proku­ratur. Nach­dem ein Deutsch­er aus Spanien Mails mit NS-Inhal­ten an Öster­re­icherIn­nen adressierte, nahm die Staat­san­waltschaft Salzburg Ermit­tlun­gen auf, stellte die jedoch wieder mit der Begrün­dung ein, dass die Tat in Spanien passiert sei und daher das öster­re­ichis­che Ver­bots­ge­setz nicht zur Anwen­dung kom­men könne.

Der Rechtss­chutzbeauf­tragte ver­langte daraufhin, dass das Ver­fahren fort­ge­führt werde. Denn wenn jemand E‑Mails versende, dann könne die Wirkung immer erst beim Adres­sat­en auftreten, argu­men­tierte er. Und für Delik­te, die ‚teils im Aus­land, teils im Inland’ ver­wirk­licht wur­den, sei sehr wohl die öster­re­ichis­che Jus­tiz zuständig. (Die Presse, 4.2.19, S. 13)

Das Lan­des­gericht Salzburg entsch­ied gegen die Ausle­gung des Rechtss­chutzbeauf­tragten. Anders jedoch der OGH, der dazu nach ein­er Nichtigkeits­beschw­erde der Gen­er­al­proku­ratur ein Grund­satzurteil fällte, das die Recht­slage in zukün­fti­gen, ähn­lich gelagerten Ver­fahren klarstellen sollte:

Denn das Gesetz stelle nur darauf ab, ob sich jemand im NS-Sinn betätigt hat. Es han­dle sich um ein ‚abstrak­tes Gefährdungs­de­likt’, der Geset­zge­ber habe die Gefahr, die durch NS-Pro­pa­gan­da aus­ge­he, ver­hin­dern wollen. Diese Gefahr sei in Spanien ent­standen. Entschei­dend sei für die Straf­barkeit, ob die Botschaft geeignet ist, NS-Gedankengut zu trans­portieren. Nicht entschei­dend sei, ob der Täter mit den geset­zten Botschaften auch erfol­gre­ich durch­dringt. Das Delikt sei somit bere­its in Spanien vol­len­det wor­den, erk­lärten die Höch­strichter. Der Emp­fang und das Lesen der E‑Mails in Öster­re­ich sei für das Delikt hinge­gen ‚nicht mehr von Bedeu­tung’, betonte der OGH (13 Os 105/18t). (Die Presse, 4.2.19)

Das wirft nun größere Fra­gen auf: Was ist, wenn etwa Web­sites von aus­ländis­chen Servern aus betrieben wer­den, was ist, wenn Mails über nicht öster­re­ichis­che IP-Adressen ver­schickt wer­den? Und, wie im vorherge­hen­den Beitrag aus­ge­führt: Ist ein Hit­ler­gruß nicht straf­bar, wenn er im Aus­land getätigt und dann ein Foto davon auch vom Aus­land aus etwa auf Face­book gepostet wird? Denn die Tat wäre, wenn wir dem OGH fol­gen, im Aus­land vol­len­det worden.

Cicero 39 und die Kon­tro­ver­sen auf Wikipedia

Es begann mit einem Tweet vom Account @politikedits, der automa­tisiert Edi­tierun­gen auf Wikipedia erfasst, die von IP-Adressen aus dem Par­la­ment und Min­is­te­rien vorgenom­men wer­den. „’Ingrid Brod­nig’ wurde anonym aus dem Netz des Par­la­ments bearbeitet“.

Politikedits auf Twitter

Poli­tiked­its auf Twitter

Hans Kirch­mayr, sah sich diese Bear­beitun­gen genauer an und stellte fest:

1/6: Das ist ja lustig: Einem anony­men Wikipedia-Autoren aus dem österr. Par­la­ment scheint es enorm wichtig, in den Artikel über @brodnig einen Abschnitt „Kon­tro­ver­sen” einzubauen. Dazu gibt’s mit­tler­weile fast einen kleinen Edit-War — und von mir diesen Thread:
2/6: Ursprünglich einge­fügt hat diese „Kontroverse„¹ der Wikipedia-User „Cicero39“
3/6: „Cicero39” edi­tiert anson­sten auf­fal­l­end gerne den Wikipedia-Ein­trag des FPÖ-Abge­ord­neten Ger­hard Deimek, den er zufäl­lig auch selb­st angelegt hat
4/6: „Cicero39” kor­rigiert aber auch dur­chaus fachkundig Ein­träge zur VAI und speziellen Ver­fahren der Stahlerzeu­gung (habe ich schon erwäh­nt, das auch Herr Deimek zufäl­lig viele Jahre VAI-Mitar­beit­er war?)
5/6: Doch währd. es „Cicero39” bei der Jour­nal­istin enorm wichtig scheint, eine „Kon­tro­verse” einzufü­gen, kämpft er bei Deimek f. deren Löschung, bis hin zur Klags­dro­hung gg. Wikipedia („Bei nochma­liger Wieder­her­stel­lung wird gem StGB §113 sowohl Autor als auch Medi­um verfolgt.”)
6/6: Die Deimek-Kon­tro­verse im linken Bild hat er bere­its erfol­gre­ich gelöscht. Die im recht­en Bild hat „Cicero39” ger­ade in Arbeit.

Auf Anfra­gen an den FPÖ-Nation­al­ratsab­ge­ord­neten Ger­hard Deimek, ob er denn selb­st Cicero39 sei bzw. wisse, um wen es sich han­dle, gab’s von Deimek bish­er tiefes Schweigen.

Wikipedia-Aktivitäten von Cicero39

Wikipedia-Aktiv­itäten von Cicero39

Das rechte Wort der Woche

Die Teu­to­nia am 2.2.19 auf Facebook

Heute besuchen einige unser­er Volltäti­gen die Semes­ter­ab­schlusskneipe unser­er schle­sis­chen Kartell­brüder der Die Alte Bres­lauer Burschen­schaft der Raczeks zu Bonn im schö­nen Rhein­land. Zusam­men mit Farben‑, Kartell- und Ver­bands­brüdern aus der Ost­mark, der BRD und Flan­dern lassen wir ein weit­eres erfol­gre­ich­es Semes­ter ausklin­gen. Für uns ein Hal­b­jahr, in dem schnei­dig gefocht­en, fleißig studiert und unsere gelebte Gemein­schaft weit­er gefes­tigt wurde.

 

Teutonia 4.2.19: traditionelle Östmärker (Screenshot Facebook)

Teu­to­nia 4.2.19: tra­di­tionelle Öst­märk­er (Screen­shot Facebook)

Wenn nun die Teu­to­nia und auch deren Mit­glied, der Nation­al­ratsab­ge­ord­nete Rein­hard Bösch argu­men­tieren, dass „Ost­mark“ ein „his­torisch­er Begriff“ sei, dann ist es zwar kor­rekt, beant­wortet jedoch nicht die Frage, warum die Teu­to­nen im Post­ing aus­gerech­net eine Selb­st­beze­ich­nung wählen, die aus der NS-Zeit his­torisch belastet ist und zudem mit dem Rübezahllied und dessen let­zter Stro­phe einen Kon­nex zum organ­isierten Neon­azis­mus her­stellen. Aber eigentlich benöti­gen wir auf diese Frage keine Antwort seit­ens der Teu­to­nen, denn dort ist nicht nur die Ver­wen­dung des Begriffs „Ost­mark“ traditionell.

Update: Nach­dem Rein­hard Bösch noch am Vor­mit­tag die Ver­wen­dung des Begriffs „Ost­mark“ nicht kom­men­tieren wollte, hat er sich davon nun in ein­er FPÖ-Presseaussendung doch dis­tanziert und  stellte „erk­lärend fest, dass dieser Begriff in betr­e­f­fend­en Zusam­men­hang vol­lkom­men inakzept­abel sei, weil er zu Miss­in­ter­pre­ta­tio­nen Anlass geben kann“. Da bran­nte wohl der Hut …