Prozess als Lexikon der WiederbetätigungLesezeit: 4 Minuten

Der Pro­zess gegen A.L. war nur einer in einer gan­zen Serie, bei der es den Kreis rund um die Neo­na­­zi-Grup­­pe „Unwi­der­steh­lich“ erwischt hat. Da tauch­ten eine Rei­he alt­be­kann­ter Namen aus der Neo­na­­zi-Sze­­ne auf, auch der Ange­klag­te genießt die­ses zwei­fel­haf­te Pri­vi­leg. Der 51-jäh­ri­­ge Wie­ner gab fast alle Ankla­ge­punk­te zu, jedoch nicht, dass er sich natio­nal­so­zia­lis­tisch betätigen […]

28. Jun 2022

Die durch­aus freund­lich auf­tre­ten­de Rich­te­rin war gleich zu Beginn des Pro­zes­ses über­rascht, als sich L. nicht ein­mal zur Rich­tig­keit der Gene­ral­da­ten (Geburts­da­tum, Wohn­adres­se etc.) äußern woll­te. Ihr Ver­such, ihn wenigs­tens zur Beant­wor­tung der ers­ten Fra­gen zu bewe­gen, da ihm hier ohne­hin nichts pas­sie­ren kön­ne („Dann will ich Sie auch nicht wei­ter quä­len“), war nur teil­wei­se erfolg­reich. Aber das war für den wei­te­ren Pro­zess­ver­lauf ohne­hin unwichtig.

Die wesent­li­chen Ankla­ge­punk­te stütz­ten sich auf Fun­de bei zwei Haus­durch­su­chun­gen, im Zuge derer neben NS-Devo­tio­na­li­en wie eine Wehr­machts­büs­te im Win­ter­gar­ten vor allem Daten­trä­ger inklu­si­ve meh­re­rer Han­dys sicher­ge­stellt wor­den waren. L.s Ver­such, wäh­rend der Durch­su­chung im Bade­zim­mer alle Daten von einem bereits beschlag­nahm­ten Han­dy zu löschen, trug ihm gleich eine wei­te­re Ankla­ge wegen Unter­drü­ckung von Beweis­mit­teln ein – die wur­de aller­dings beim heu­ti­gen Pro­zess aus­ge­schie­den. L. hät­te es sich aller­dings spa­ren kön­nen, sein Smart­phone auf Werks­ein­stel­lung zurück­zu­set­zen, denn alle Daten konn­ten wie­der­her­ge­stellt wer­den und waren Teil einer lan­gen, sehr lan­gen Lis­te von nach dem Ver­bots­ge­setz § 3g ange­klag­ten Taten.

L. gab sich schon wäh­rend der Ermitt­lun­gen schweig­sam, auch im Pro­zess hat­te er nicht viel bei­zu­tra­gen. So ver­las er gera­de ein­mal eine kurz gehal­te­ne Stel­lung­nah­me, schwa­fel­te da von sei­ner Schul­zeit, in der er von Demo­kra­tie und Mei­nungs­frei­heit gehört hät­te. Jetzt müs­se er, der „jah­re­lang von der Poli­zei gequält“ wor­den sei, bemer­ken, dass dem in Öster­reich nicht so sei. Er habe sich nicht natio­nal­so­zia­lis­tisch betä­ti­gen wol­len, alles sei nur Spaß gewe­sen, und es gäbe schließ­lich kei­ne Opfer. Daher bekann­te er sich nicht schuldig.

Sein Ver­tei­di­ger ging etwas dif­fe­ren­zier­ter vor, erkann­te an, dass es sich bei eini­gen Ankla­ge­punk­ten doch ein­deu­tig um Ver­stö­ße gegen das Ver­bots­ge­setz hand­le, aber eini­ge sei­en doch frag­lich. Etwa die Bil­der von den Reichs­flug­schei­ben, die in den ange­klag­ten Chats geteilt wor­den sei­en, denn da müs­se man ja erst nach­se­hen, was das über­haupt ist. Oder die „nor­di­sche Hoch­zeit“ inklu­si­ve Haken­kreuz­de­ko, an der L. mit ande­ren Sze­n­e­be­kann­ten in einer Hüt­te im Wald teil­ge­nom­men hat­te: Da sei L. laut Ver­tei­di­ger ja nur dabei gewe­sen und kön­ne nicht dafür ver­ur­teilt wer­den, dass „vor­ne“ ein 75-Jäh­ri­ger eine ein­schlä­gi­ge Rede gehal­ten hatte.

Die Reichs­flug­schei­ben beschäf­tig­ten auch die bei­sit­zen­de Rich­te­rin, denn die frag­te laut, was das denn sei. Rich­tig müh­sam wur­de der Pro­zess, als der Richter*innensenat abwech­selnd über eine gan­ze Stun­de hin­weg die Fra­gen, über die die Geschwo­re­nen zu befin­den hat­ten, in einem Höl­len­tem­po her­un­ter­lei­er­te. Da wur­de aber erst klar, dass die Mit­glie­der einer Chat­grup­pe – genannt wur­den 18 geson­dert ange­klag­te Kumpan*innen „und wei­te­re nicht mehr fest­stell­ba­re Per­so­nen“ in ihren Unter­hal­tun­gen wohl kaum etwas aus­ge­las­sen hat­ten, was an NS-Sym­bo­len bekannt ist und in Nazi-Krei­sen kur­siert: von Haken­kreu­zen, Hit­ler-Grü­ßen, Hit­ler­bil­dern und ‑vide­os, Runen, Tris­kelen, Kel­ten­kreu­zen bis zu Reichs­krieg­flag­gen und mehr, sodass aus der Ankla­ge fast ein Lexi­kon der Wider­be­tä­ti­gung erstellt wer­den könnte.

Dabei waren auch ver­het­zen­de, ras­sis­ti­sche Sujets und Wider­lich­kei­ten, mit denen sich die Trup­pe etwa über die Ermor­dung von Juden und Jüdin­nen im Holo­caust amü­siert hat­te. In der Chat­grup­pe kur­sier­te auch das Logo der „Feri­al­ver­bin­dung Impe­ria”, der Nach­fol­ge­or­ga­ni­sa­ti­on von Küs­sels „Feri­al­ver­bin­dung Reich”. Nicht nur damit, son­dern auch per­so­nell sind Ver­bin­dun­gen zur Küs­sel-Trup­pe fest­zu­stel­len. Aber die oder ande­re Ver­bin­dun­gen in Neo­na­zi-Krei­se waren beim Pro­zess kein Thema.

Ange­klagt war auch der Aus­tausch eines Fotos und von Text­zi­ta­ten des deut­schen Neo­na­zi-Lie­der­ma­chers „Fyl­gi­en”. Das ist inso­fern bemer­kens­wert, als dass Sebas­ti­an Döh­ring (ali­as „Fyl­gi­en”) 2017 bei der Bur­schen­schaft Ger­ma­nia Ried live ohne juris­ti­sche Kon­se­quen­zen auf­ge­tre­ten ist, denn damals stell­te die Rie­der Staats­an­walt­schaft das Ver­fah­ren ein. Was bei L. und ande­ren in ver­gleichs­wei­se harm­lo­ser Form für eine Ankla­ge reicht, ist in Ober­ös­ter­reich in ver­schärf­ter Wei­se offen­bar nicht straf­bar – zumin­dest dann, wenn es sich um Mit­glie­der einer Bur­schen­schaft handelt.

Dazu kamen bei L. ein­schlä­gi­ge Pos­tings auf Face­book unter dem Tarn­na­men „Andre­as Wotan” und auf Insta­gram, der Besitz von Neo­na­zi-Ton­trä­gern, brau­ne Täto­wie­run­gen, ein in der Woh­nung auf­ge­mal­tes gel­bes Haken­kreuz und eben die Teil­nah­me an der „nor­di­schen Hoch­zeit“, der übri­gens auch jener Ex-Par­la­ments­se­cu­ri­ty bei­gewohnt hat­te, der im Novem­ber 2018 auf­ge­flo­gen ist.

Nach der Ver­le­sung der 87 Fra­gen an die Geschwo­re­nen ging es dann schnell: kur­ze Schluss­plä­doy­ers von Staats­an­walt­schaft und Ver­tei­di­gung, der Ange­klag­te ver­zich­te­te auf das Schluss­wort. Die Geschwo­re­nen wur­den in die Pau­se ent­las­sen, bevor sie in einer stun­den­lan­gen Ses­si­on über Schuld und Unschuld und über die Strafthö­he zu befin­den hatten.

Das nicht rechts­kräf­ti­ge Urteil: Schuld­spruch in 35 der 87 Ankla­ge­punk­te, drei Jah­re Haft, davon zwei bedingt. Damit könn­te L. sei­nen ers­ten brau­nen Fleck im bis­lang wei­ßen Straf­re­gis­ter erhal­ten. Es ist ohne­hin erstaun­lich, dass es so lan­ge gedau­ert hat, denn L.s Sze­ne­zu­ge­hö­rig­keit war seit Jah­ren öffent­lich bekannt, und auch der ange­klag­te Tat­zeit­raum beginnt bereits 2015.

➡️ Unwi­der­steh­lich ist nicht unsterblich

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