Lesezeit: 2 Minuten

Klagenfurt: Korrektur eines Fehlurteils

Man muss schon genau hin­schau­en, wenn man der Jus­tiz den Vor­wurf macht, dass sie NS-Wie­­der­­be­­tä­­ti­­gung nicht ahn­det. Im Fal­le des Fuß­ball­spie­lers von der ASKÖ Wölf­nitz waren es näm­lich Geschwo­re­ne, die ihn zunächst von der Ankla­ge der NS-Wie­­der­­be­­tä­­ti­­gung frei­ge­spro­chen haben. Die Staats­an­walt­schaft hat gegen den Frei­spruch Nich­tig­keits­be­schwer­de geführt und Recht erhal­ten. Beim neu­er­li­chen Pro­zess wur­de der […]

27. Apr 2017

Sehr sel­ten, aber doch, ist es in den letz­ten Jah­ren pas­siert, dass Geschwo­re­ne bei Wie­der­be­tä­ti­gung ein ekla­tan­tes Fehl­ur­teil (zumeist Frei­spruch) gefällt haben. Über die Grün­de dafür kann man nur mut­ma­ßen: In der Regel dürf­te eine ober­fläch­li­che oder fal­sche Instruk­ti­on der Geschwo­re­nen (die der vor­sit­zen­de Rich­ter vor­nimmt) oder eine man­gel­haf­te Fra­ge­stel­lung die Ursa­che sein. Mög­li­cher­wei­se auch eine politisch–ideologische Nähe zu dem Ange­klag­ten. War das auch so bei dem Spie­ler, der Spie­ler der geg­ne­ri­schen Mann­schaft des zwei­spra­chi­gen Ver­eins Zell/Sele unter ande­rem mit Ihr Scheiß-Jugos gehört ver­gast und erschos­sen!“ ange­schrien hat?

Die Staats­an­walt­schaft Kla­gen­furt hat gegen das Urteil der Geschwo­re­nen Nich­tig­keits­be­schwer­de geführt und vom Obers­ten Gerichts­hof (OGH) Recht erhal­ten. Das pas­siert nicht alle Tage! Der OGH befand, die Geschwo­re­nen sei­en falsch instru­iert wor­den, und damit hieß es: Zurück an den Start! Im nun wie­der­hol­ten Pro­zess folg­te die zwei­te Sen­sa­ti­on: Die Geschwo­re­nen befan­den ein­stim­mig, dass der Ange­klag­te schul­dig ist. Die 14 Mona­te bedingt sind noch nicht rechtskräftig.

Soweit erkenn­bar, gab es im wie­der­hol­ten Pro­zess kei­ne neu­en Fak­ten oder kei­ne ande­re Sicht auf die­se. Der Ange­klag­te wie­der­hol­te, dass die „88“ auf sei­nen Stut­zen eine Remi­nis­zenz an sei­ne Kind­heit gewe­sen sein soll, muss­te aller­dings zuge­ben, dass er die Zahl selbst dann noch auf den Stut­zen getra­gen habe, als ihm die Pro­ble­ma­tik der „88“ schon bekannt war. Die ande­ren Vor­wür­fe, den Hit­ler­gruß und den bru­ta­len Hetz­spruch bestritt er neu­er­lich. Auf sei­nem PC waren damals bei der obli­ga­ten Haus­durch­su­chung Bil­der gefun­den wor­den, die einen ein­deu­ti­gen Bezug zum Natio­nal­so­zia­lis­mus nahe­leg­ten. Die Geschwo­re­nen im ers­ten Pro­zess im Mai 2016 bewer­te­ten die­se doch sehr deut­li­chen Indi­zi­en anders als jetzt die Geschwo­re­nen im wie­der­hol­ten Prozess.

Übri­gens, auch in die ande­re Rich­tung ist ein Rechts­irr­tum mög­lich. Bei einem Geschwo­re­nen­pro­zess in Inns­bruck im Febru­ar die­ses Jah­res brumm­ten die Geschwo­re­nen dem Ange­klag­ten, der auch nach § 3a Ver­bots­ge­setz ange­klagt war, 12 Jah­re Haft auf, obwohl der Ange­klag­te eher ein brau­nes Leicht­ge­wicht dar­stellt. Die­ses Urteil wur­de von den Berufs­rich­tern (Schwur­ge­richts­hof) aus­ge­setzt, was eben­falls eine Neu­ver­hand­lung oder die Rück­zie­hung des strit­ti­gen Ankla­ge­punk­tes zur Fol­ge haben könnte.

Mehr Pro­ble­me als mit den Geschwo­re­nen gibt es übri­gens bei der Wie­der­be­tä­ti­gung, wenn im Vor­feld Ermitt­lun­gen schlam­pig geführt oder gar von oben ver­hin­dert wer­den.