Innsbruck: Urteil ausgesetzt — trotzdem 12 Monate

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Schon die Ankün­di­gung des Geschwo­re­nen­pro­zes­ses, der da am Diens­tag, 21. Febru­ar am Inns­bru­cker Lan­des­ge­richt statt­fand, hat­te es sich. Die Ankla­ge warf dem Ange­klag­ten das (ver­such­te) Ver­bre­chen nach § 3 a Z 2 des Ver­bots­ge­set­zes und auch nach § 3 g vor. Die „Aus­rot­tung aller Aus­län­der nicht deut­schen Blu­tes“ hat­te der Tank­wart (23) aus dem Tiro­ler Unter­land gefor­dert und den „Ras­sen­krieg“.

Die Paro­len, die der Schwa­zer über diver­se sozia­le Medi­en abge­setzt hat­te, waren sehr ein­deu­tig. „Ich seh den Ras­sen­krieg begin­nen. Und wir wer­den ihn gewin­nen“, ver­kün­de­te er etwa. Um die­sen Krieg zu gewin­nen und die „Befrei­ung des deut­schen Vol­kes“ zu errei­chen, sei­en auch Mor­de, das „Abschlach­ten“ der Fein­de not­wen­dig. Um sich dar­auf vor­zu­be­rei­ten zel­te­te er zum Trai­ning im Wald. Rund 30 Pos­tings waren in der Ankla­ge erfasst.

Vor Gericht schwäch­te er deut­lich ab: „Das war doch nur Prah­le­rei im Inter­net, per­sön­lich hat­te ich mit nie­man­dem Kon­takt“ (Kro­ne Tirol, 22.2.2017). Ähn­lich wird er in der Tiro­ler Tages­zei­tung (22.2.2017) zitiert: „Ich woll­te eigent­lich nur Auf­merk­sam­keit erre­gen“. Dann steht da noch der Hin­weis, dass er in einem schwie­ri­gen Fami­li­en­um­feld auf­ge­wach­sen sei. Da könn­te was dran sein. Einer aus sei­ner Fami­lie (sein Vater?) fällt durch stramm rech­te FB- Vor­lie­ben auf. Die brau­nen Spu­ren des Ange­klag­ten in den sozia­len Netz­wer­ken sind mitt­ler­wei­le eben­so wenig sicht­bar wie die sei­ner schwie­ri­gen Fami­li­en­mit­glie­der – aus­ge­nom­men ein Pos­ting, in dem der „gol­de­ne Anal­vi­bra­tor“ ver­lie­hen wird. Dumpf­brau­ner Humor eben.

Aus den Medi­en­be­rich­ten geht lei­der nicht her­vor, wodurch der Vor­wurf eine Orga­ni­sa­ti­on im natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Sinn auf­zu­bau­en, in der Ankla­ge begrün­det wur­de. Die Geschwo­re­nen erkann­ten den Ange­klag­ten im Sin­ne die­ses Ankla­ge­punk­tes jeden­falls eben­so für schul­dig wie bei dem ande­ren Ankla­ge­punkt (§ 3 g Ver­bots­ge­setz). Wäh­rend das Urteil für § 3 g Ver­bots­ge­setz mit zwölf Mona­ten beding­ter Haft und 3.600 Euro Geld­stra­fe fest­ge­setzt wur­de, woll­ten die Geschwo­re­nen bei der Ankla­ge nach § 3 a zwölf Jah­re Haft unbe­dingt. Die Berufs­rich­ter setz­ten die­ses Urteil aus, was ent­we­der eine Neu­ver­hand­lung oder die Rück­zie­hung der Ankla­ge zur Fol­ge haben könnte.