Eine Anfrage der Abgeordneten Walser und Steinhauser zu den Nazi-Schmierereien bei der KZ-Gedenkstätte Mauthausen liefert etliches Material in der Beantwortung durch den Justizminister. Damit sind nicht bloß die Widersprüche in den Aussagen von Justiz- und Innenministerium gemeint, sondern in erster Linie die nüchternen Zahlen, die im Anhang zur Anfragebeantwortung nachgereicht wurden.
Die sechste Frage von Walser/Steinhauser lautet nämlich: „In welchen und wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2009 bis 2013 Ermittlungsverfahren wegen NS-Wiederbetätigung abgebrochen? Bitte um eine exakte Auflistung der registrierten Straftaten, sowie des Zeitraumes zwischen der Begehung der jeweiligen Straftat und dem Abbruch des Ermittlungsverfahrens.“
Die durchaus detaillierte Antwort hat es in sich: In den fünf Jahren von 2009 bis 2013 wurden insgesamt 1.135 Verfahren nach dem Verbotsgesetz und nach dem Verhetzungsparagrafen abgebrochen.
Ausschnitt aus dem 24-seitigen Anhang zur Anfragebeantwortung
Die „Abbrechung des Ermittlungsverfahrens gegen Abwesende und gegen unbekannte Täter“ ist in der Strafprozessordnung geregelt. Demnach ist eine „Abbrechung“ dann möglich, wenn der oder die Beschuldigte flüchtig, unbekannten Aufenthalts oder einfach unbekannt ist. Das unterscheidet die „Abbrechung“ grundsätzlich von der „Einstellung“ eines Verfahrens, die dann erfolgt, wenn die Tat nicht mit Strafe bedroht ist bzw. kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung des Beschuldigten gegeben ist.
Um das Ausmaß der abgebrochenen Verfahren besser darstellen zu können, setzen wir es in Beziehung zur Gesamtzahl der den Staatsanwaltschaften angezeigten Delikte zum Verhetzungsparagrafen und zum Verbotsgesetz. Das ist möglich, wenn wir dazu die Zahlen für 2013 aus der Anfragebeantwortung Steinhauser betr. Anwendung des Verbotsgesetzes und § 283 StGB (Verhetzung) verwenden.
Demnach wurden von den Staatsanwaltschaften im Jahr 2013 insgesamt 241 Anzeigen wegen Verhetzung und 668 nach dem Verbotsgesetz bearbeitet. Wegen „Abbrechung“ ausgeschieden wurden 2013 61 Anzeigen wegen Verhetzung (§ 283 StGB) und 152 nach dem Verbotsgesetz, insgesamt also 213. Wegen „Einstellung“ wurden 116 (§ 283) bzw. 552 (Verbotsgesetz) Anzeigen ausgeschieden. Zur Anklage kam es 2013 nur in 21 Fällen wegen Verhetzung und in 147 nach dem Verbotsgesetz!
Da die Zeiträume zwischen dem Einlangen der Anzeigen bei der Staatsanwaltschaft und ihrer „Erledigung“ (durch Anklage, Einstellung, Abbruch usw.) auch die Kalenderjahre überschreiten, kommt es zu sehr verwirrenden Zahlenangaben. Zusammenfassend lässt sich jedenfalls erkennen, dass die Zahl der abgebrochenen bzw. eingestellten Ermittlungsverfahren (bezogen auf die Gesamtzahl) extrem hoch ist. Dazu kommt noch die ominöse Zahl von 221 Erledigungen durch „Sonstiges“.
Noch etwas irritiert: 105 der 2013 wegen „Abbrechung“ ausgeschiedenen Anzeigen (insgesamt waren das 213) wurden spätestens innerhalb von drei Tagen nach dem Einlangen der Anzeige ausgeschieden. Das deutet auf nicht gerade intensive Ermittlungen zur Ausforschung der Täter hin.