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Der Königstiger im braunen Sumpf

Eine sehr mil­de Geld­stra­fe von 800 Euro (noch nicht rechts­kräf­tig) wegen Ver­het­zung hat der Ex-FPÖ-Abge­­or­d­­ne­­te Wer­ner Königs­ho­fer am Frei­tag, 21.6., beim Lan­des­ge­richt Inns­bruck aus­ge­fasst. 2011 hat­te Königs­ho­fer die Hetz­schrift „Türol oder Tirol“ auf sei­ner Home­page online gestellt. Vor Gericht half ihm da auch nicht, dass er die Autoren­schaft für den Text bestritt. Die nied­ri­ge Strafe […]

21. Jun 2014

Die nied­ri­ge Stra­fe wird vom Gericht damit erklärt, dass sie als Zusatz­stra­fe zu einer bereits rechts­kräf­ti­gen Ver­ur­tei­lung wegen übler Nach­re­de (gegen Uwe Sai­ler) ver­hängt wor­den sei. Naja — hier ging es immer­hin um Ver­het­zung und Anti­se­mi­tis­mus und zwar in einer mas­si­ven Dosis!


Ein Tiger ver­sinkt im brau­nen Schlamm… (Sym­bol­bild)
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Vor der „hefe­ar­ti­gen Aus­brei­tung der Ori­en­ta­len“ und den „Samen­ka­no­nen der Mos­lems“ wird da gewarnt und über die Juden gespöt­telt, die die Mos­le­mi­sie­rung „mit gemisch­ten Gefüh­len“ sehen wür­den, weil ihnen das „Tri­but­volk der Deut­schen“ abhan­den kom­men könn­te. Das alles ist so atem­be­rau­bend pri­mi­ti­ve ras­sis­ti­sche und anti­se­mi­ti­sche Het­ze, dass man sich nur wun­dern kann, war­um damals- im Febru­ar 2011 – Königs­ho­fer nicht stan­te pede aus der FPÖ aus­ge­schlos­sen bzw. von allen poli­ti­schen Par­tei­en ver­ur­teilt wur­de. Da brauch­te es noch eini­ge Rüpe­lei­en mehr von Königs­ho­fer, bis er im Herbst 2011 aus der FPÖ aus­ge­schlos­sen wur­de. Den Zuhö­re­rIn­nen im Gerichts­saal stock­te laut „Tiro­ler Tages­zei­tung“ jeden­falls der Atem, als die Rich­te­rin Pas­sa­gen aus der Hetz­schrift vor­las.

Die Ermitt­lungs­be­hör­den haben sich zeit­wei­se mehr damit beschäf­tigt, ob und wo gegen Königs­ho­fer ermit­telt wer­den soll. Anders ist die lan­ge Dau­er bis zum Ver­fah­ren nicht zu erklären.

Jetzt aber wur­de Königs­ho­fer, der nach wie vor zu dem Text steht, aber die Autoren­schaft bestrei­tet, dafür zur Ver­ant­wor­tung gezo­gen. Für die Straf­bar­keit ist es näm­lich egal, wer den Text ver­fasst hat. Ent­schei­dend ist der Umstand der (bil­li­gen­den) Ver­öf­fent­li­chung. Die man­geln­de Öffent­lich­keit ret­te­te Königs­ho­fer jeden­falls vor einer Ver­ur­tei­lung wegen eines eben­falls ange­klag­ten Tex­tes, den er an Mit­glie­der des Land­ta­ges ver­schickt hatte.