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Lesezeit: 6 Minuten

Vormittags TikTok, nachmittags SS-Rune: Zwei Freisprüche in Wien und in Wels mildes Urteil für Ex-Objekt 21-Beteiligten

Vor­mit­tags Frei­spruch für ein anti­se­mi­ti­sches Tik­Tok-Pos­ting, nach­mit­tags Frei­spruch für ein SS-Shirt: Wie­ner Geschwo­re­ne las­sen zwei Ver­bots­ge­setz-Ankla­gen plat­zen. In Wels wird ein ehe­ma­li­ger „Objekt 21“-Aktivist trotz Waf­fen- und NS-Fun­den nur mild bestraft.

23. Jan. 2026
Landesgericht Wien
Landesgericht Wien

Inhalt

Togg­le
  • Wien: Frei­spruch für ein anti­se­mi­ti­sches Pos­ting am Vormittag
  • Wien: Frei­spruch für ein SS-Shirt am Nachmittag
  • Wels/OÖ: Ein alter Bekann­ter vom Objekt 21

Wien: Freispruch für ein antisemitisches Posting am Vormittag

Als Ralph S. am 13.6.25 auf Tik­Tok ein Video der ORF-ZIB über den israe­li­schen Angriff auf den sah, zuck­te er aus und kom­men­tier­te mit einem klas­sisch anti­se­mi­ti­schen Topos. Die Staats­an­walt­schaft Wien sah aller­dings eine Ver­harm­lo­sung des Holo­caust und klag­te ihn nach § 3h Ver­bots­ge­setz an. Die Geschwo­re­nen sahen das nicht so.

Ralph S. ist 41 Jah­re alt, von Beruf eigent­lich Schlos­ser, aber der­zeit arbeits­los. Der Wie­ner kom­men­tier­te den ORF-Bei­trag mit: „Es hat schon sei­nen Grund war­um alle paar Jahr­zehn­te die Israe­li­ten (Juden) ange­grif­fen wer­den.“

Als ihn am 19. Jän­ner der vor­sit­zen­de Rich­ter am Lan­des­ge­richt Wien zur israe­li­schen Geschich­te befragt, stellt sich her­aus, dass S. nur rudi­men­tä­re Kennt­nis­se dar­über hat. Sein Pos­ting von damals bezeich­net er als „hirn­los“. Er habe nie gedacht, dass es sol­che Fol­gen haben könn­te. Sein Kom­men­tar war nicht bloß hirn­los, son­dern auch anti­se­mi­tisch. Aber war es auch eine Recht­fer­ti­gung oder Bil­li­gung des Holo­caust? Die Geschwo­re­nen waren nicht die­ser Ansicht und spra­chen S. ein­stim­mig von die­sem Vor­wurf frei.

Der Frei­spruch ist noch nicht rechts­kräf­tig, weil sich die Staats­an­walt­schaft Bedenk­zeit erbe­ten hat.

Wien: Freispruch für ein SS-Shirt am Nachmittag

Die Geschwo­re­nen, die am Vor­mit­tag des 19.1.26 Ralph S. frei­ge­spro­chen haben, waren dann auch am Nach­mit­tag im Ein­satz – im Ver­bots­pro­zess nach § 3g gegen Robert B. Der war ange­klagt, weil er im Sep­tem­ber des Vor­jah­res öffent­lich mit einem T‑Shirt unter­wegs war, das die dop­pel­te Sig-Rune, also das Sym­bol der SS, und die Auf­schrift dar­un­ter „Gott mit uns“ zeigte.

Der „Stan­dard“ (20.1.26) zeigt in sei­nem Bericht das T‑Shirt mit dem Untertiel: „ Wenn Sie, wer­te Lese­rin­nen und wer­te Leser, bei die­sem Pro­dukt etwas in Öster­reich straf­recht­lich Rele­van­tes ent­de­cken, ver­fü­gen sie über mehr Bil­dung als ein Ange­klag­ter und sein bes­ter Freund.“

Lei­der ist zu ergän­zen: Wenn Sie nichts ent­de­cken, dann sind Sie ver­mut­lich einer von den fünf Geschwo­re­nen, die Robert M. von der Ankla­ge frei­ge­spro­chen haben (drei Geschwo­re­ne waren von der Schuld des Ange­klag­ten überzeugt).

Der Ange­klag­te. wird in die­sen Tagen 55 Jah­re alt, ist pol­ni­scher Staats­bür­ger und lebt nach sei­nen Anga­ben seit zehn bis zwölf Jah­ren in Wien. Am 6. Sep­tem­ber 2025 ist er mit sei­nem SS-T-Shirt und einem Freund auf einer Stra­ße im 14. Wie­ner Gemein­de­be­zirk spa­ziert. Weil ihm die Far­be des Shirts und das Herz­schlag­sym­bol gefal­len hat, habe er es online gekauft. Bei einem Ver­sand, der für brau­ne Pro­duk­te bekannt ist, etwa auch das T‑Shirt mit dem Imprint „Braun ist bunt genug“. M.meint dazu nur, dass er dort nicht gekauft habe, um Pro­ble­me zu bekom­men. Er habe das SS-Lei­berl unbe­wusst getra­gen. Unbewusst?

Er wis­se nicht ein­mal, was die Waf­fen-SS für eine Orga­ni­sa­ti­on ist, behaup­tet er. Eine Aus­sa­ge, die ange­sichts des Wütens der SS gera­de in Polen noch unver­ständ­li­cher bzw. unglaub­wür­di­ger ist als bei einem Öster­rei­cher. M.B. könn­te die­ses T‑Shirt in Polen wohl kaum eine Minu­te tra­gen, ohne hef­ti­ge Reak­tio­nen aus­zu­lö­sen. Der vor­sit­zen­de Rich­ter ver­sucht es mit der Fra­ge: „Wür­den Sie auch ein T‑Shirt tra­gen, wo Voll­idi­ot drauf­steht?“ Das SS-Sym­bol und die Inschrift habe er nicht beach­tet, in der Schu­le auch nichts davon gehört.

Zumin­dest einem aber ist er damit auf­ge­fal­len und der hat ihn auch ange­zeigt. Der Zeu­ge ist deut­scher Staats­bür­ger, der lan­ge in Bra­si­li­en gelebt und – wie er auf Befra­gung durch eine Geschwo­re­ne mit­teilt – jüdi­sche Vor­fah­ren hat. Als er damals den Ange­klag­ten mit dem SS-Shirt auf der Stra­ße sah, war er fas­sungs­los und entsetzt.

Der ande­re Zeu­ge ist ein Freund des Ange­klag­ten und gibt sich ähn­lich ahnungs­los. Die Geschwo­re­nen hal­ten mit knap­per Mehr­heit (5:3) die Ahnungs­lo­sig­keit anschei­nend für über­zeu­gend und ent­schei­den auf Freispruch.

Die Staats­an­walt­schaft gibt kei­ne Erklä­rung ab. Das nicht nach­voll­zieh­ba­re Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Wels/OÖ: Ein alter Bekannter vom Objekt 21

Ein eins­ti­ger Akti­vist aus dem engs­ten Kreis der Objekt 21-Neo­na­zis stand wie­der ein­mal vor Gericht. Kon­kret vor einem Geschwo­re­nen­se­nat am Lan­des­ge­richt Wels am 13.1.26. Dies­mal nicht allein, son­dern mit zwei Bekann­ten, die von der Staats­an­walt­schaft ver­däch­tigt wur­den, mit ihm gemein­sa­me Sache gemacht zu haben. Die Staats­an­walt­schaft warf den Ange­klag­ten NS-Wie­der­be­tä­ti­gung nach § 3g Ver­bots­ge­setz vor und gegen das Waf­fen­ge­setz ver­sto­ßen zu haben. Vor­wür­fe zum Sucht­mit­tel­ge­setz wur­den aus dem Ver­fah­ren aus­ge­schie­den und zu einem ande­ren Zeit­punkt verhandelt.

Peter E. ist mitt­ler­wei­le 41 Jah­re alt und bringt sie­ben Vor­stra­fen auf die Waa­ge. Sei­ner ach­ten Vor­stra­fe ist er im Dezem­ber 2024 knapp ent­kom­men. Er wur­de vom Vor­wurf der NS-Wie­der­be­tä­ti­gung frei­ge­spro­chen – aber nur, weil da vor­her ziem­lich geschum­melt wor­den ist. Die wich­tigs­ten belas­ten­den Gegen­stän­de waren näm­lich anders­wo depo­niert wor­den. Des­halb gab es dies­mal auch Mit­an­ge­klag­te, die von einem Zeu­gen beschul­digt wur­den, die belas­ten­den Objek­te des Peter E. in vol­lem Wis­sen, um was es sich dabei han­del­te, in einem Con­tai­ner am Fir­men­ge­län­de des Mit­an­ge­klag­ten ver­steckt zu haben.

Bei zwei Haus­durch­su­chun­gen fand die Poli­zei dann Anfang 2025 die Objek­te, die beim Pro­zess 2024 noch gefehlt hat­ten: diver­se Lang­waf­fen, Schreck­schuss­pis­to­len, Nazi-Dol­che, Kampf­mes­ser, Muni­ti­on und auch Kriegs­ma­te­ri­al wie z.B. Pan­zer­gra­na­ten und Nazi-Devo­tio­na­li­en. Nur die „Kro­ne“ berich­te­te damals nicht nur über das Waf­fen­ar­se­nal, son­dern auch von einem Nahe­ver­hält­nis des Haupt­ver­däch­ti­gen zur rech­ten Sze­ne. Peter E. war nicht nur zu Zei­ten von Objekt 21 im inne­ren Kreis, son­dern auch nach der straf­recht­li­chen Ver­fol­gung gegen die Kader von O 21 noch bes­tens ver­netzt. Es war also nur eine Fra­ge der Zeit, wann er wie­der ein­mal vor Gericht auf­schla­gen würde.

Die Sucht­mit­tel­pro­ble­ma­tik blieb bei der Ver­hand­lung am 13.1. zwar aus­ge­klam­mert, könn­te ihn aber spä­ter noch ein­mal erwi­schen. Den Kon­sum von Ecsta­sy und Speed hat er gleich zu Beginn der Ver­hand­lung zuge­ge­ben, wäh­rend er für den Kern der Ankla­ge nur – zumin­dest ori­gi­nel­le –Aus­re­den parat hat­te. Er sei ein bis­serl ein Mes­sie und kön­ne sich daher so schwer von Sachen tren­nen. Das meis­te (von den Waf­fen und Kriegs­ma­te­ria­li­en) habe er beim Son­deln gefunden.

Die Befra­gung der bei­den Zeu­gen sprach nicht für E.s Ver­si­on. Trotz einer belas­ten­den Aus­sa­ge durch den ers­ten Zeu­gen konn­ten die bei­den Mit­an­ge­klag­ten den Geschwo­re­nen glaub­haft machen, dass sie zwar vom Ver­ste­cken von Gegen­stän­den gewusst hät­ten, nicht aber, wor­um es sich gehan­delt habe: Frei­sprü­che für die bei­den waren das Resultat.

E. hin­ge­gen fass­te in drei Haupt­fra­gen an die Geschwo­re­nen einen glat­ten Schuld­spruch aus, wäh­rend ein­stim­mig ver­neint wur­de, dass er sei­ne Mit­an­ge­klag­ten zur Lage­rung der straf­wür­di­gen Gegen­stän­de auf­ge­for­dert habe. Die Stra­fe: zwölf Mona­te bedingt auf drei Jah­re und eine Geld­stra­fe von ins­ge­samt 2.400 Euro. E. hat das mil­de Straf­aus­maß sofort akzep­tiert, die Staats­an­walt­schaft noch nicht. Das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

Update 19.2.26: Das Urteil gegen E. ist laut „Kro­nen Zei­tung” (19.2.26) rechts­kräf­tig. Die „Kro­ne” schreibt wei­ters: „Erst kürz­lich war der Mann auch wegen schwe­rer Kör­per­ver­let­zung zu 20 Mona­ten Haft (sechs davon unbe­dingt) ver­don­nert wor­den. Er soll im Juni in Gmun­den einen Mann grund­los mit Fäus­ten und Trit­ten ver­letzt haben. Die­ses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.”

Dan­ke allen drei Prozessreporter:innen!

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Schlagwörter: Illegaler Waffenbesitz/Waffenhandel | Neonazismus/Neofaschismus | Oberösterreich | Objekt 21 | Suchtmittelgesetz | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung | Wien

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