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Lesezeit: 6 Minuten

3 Prozesse, 3x Hitlerei

Ein tür­kisch­stäm­mi­ger Häft­ling in der Haft­zel­le, ein Wie­ner in einem Bus und eine Tsche­tschen­in im Inter­net: Alle drei zeig­ten den Hit­ler­gruß, alle drei muss­ten sich letz­te Woche vor Gericht verantworten.

28. Mai 2025
Collage Prozesse (Fotos SdR)
Rückblick Prozesse (Fotos SdR)

Inhalt

Togg­le
  • Wels: Hit­le­rei in der Haft
  • Wien: Hit­le­rei im Bus
  • Wien: Hit­le­rei auf TikTok

Wels: Hitlerei in der Haft

Die Haft­stra­fe, die der Ange­klag­te am Ende der Ver­hand­lung aus­fass­te, fiel über­ra­schend hart aus. War es die ziem­lich unge­stü­me Art, wie der Ange­klag­te vor Gericht auf­trat, den Rich­ter und die Zeu­gen unter­brach oder gar sei­ne tür­ki­sche Staats­bür­ger­schaft? Baris C. (32), der sich am 19.5. vor dem Lan­des­ge­richt Wels wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung ver­ant­wor­ten muss­te, hat auch noch ein ande­res Han­di­cap: sei­ne der­zei­ti­ge Adres­se, die Jus­tiz­an­stalt Wels.

C. ist seit 23.10.2019 inhaf­tiert, zunächst in Stein, dann in Wels. Die Haft­grün­de sind schwe­re Kör­per­ver­let­zung, Sucht­mit­tel- und Ein­bruchs­de­lik­te. Wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung ist er bis­her nicht auf­ge­fal­len oder gar straf­fäl­lig gewor­den. Eini­ge sei­ner Mit­häft­lin­ge, die als Zeu­gen in der Ver­hand­lung aus­sag­ten, ver­mu­te­ten bei ihm aber eine rech­te Gesin­nung. Einer will ihn auch mit dem Wolfs­gruß der „Grau­en Wöl­fe“ gese­hen haben, ein ande­rer hat ihn jau­len gehört. Der Ange­klag­te bestritt das und will sich aus Spaß als „grau­er Wolf“ aus­ge­ge­ben haben.

Am 22. Jän­ner die­ses Jah­res hat­te Baris C. in der Jus­tiz­an­stalt Wels auf einer Kari­ka­tur, die an einer Tür befes­tigt war, ein Haken­kreuz und den Spruch „Geil Git­ler“ ange­bracht, so die Ankla­ge. Außer­dem habe er an die­sem Tag den Hit­ler­gruß gezeigt und dazu „Heil Hit­ler“ gebrüllt. Sein Pech war, dass das nicht nur eini­ge Mit­häft­lin­ge gehört und gese­hen haben, son­dern auch die Über­wa­chungs­ka­me­ras. Bei der Durch­su­chung sei­ner Zel­le wur­de auch noch eine Tabak­do­se sicher­ge­stellt, die vom Ange­klag­ten mit Haken­kreuz und SS-Runen bemalt wor­den war.

Wäh­rend die Mit­häft­lin­ge im Wesent­li­chen die Vor­wür­fe der Ankla­ge bestä­tig­ten und dar­über hin­aus nicht unbe­dingt sym­pa­thi­sche cha­rak­ter­li­che Eigen­schaf­ten des Ange­klag­ten (z.B. Gewalt­dro­hun­gen) beschrie­ben, fiel der in der Ver­hand­lung dadurch auf, dass er dem vor­sit­zen­den Rich­ter mehr­mals ins Wort fiel und bei ein­zel­nen Zeu­gen­aus­sa­gen ziem­lich unver­hoh­len sei­nem Ärger Aus­druck verlieh.

In der Sache gab sich Baris C. aller­dings gestän­dig – alles ande­re wäre ange­sichts der Vide­os aus den Über­wa­chungs­ka­me­ras und der Zeu­gen­aus­sa­gen ziem­lich ver­we­gen gewe­sen. Ein Nazi woll­te er nicht sein („Es gibt kei­ne Ras­sen, wir blu­ten alle gleich“), er habe nur ein sehr gro­ßes Inter­es­se für Geschich­te. Was er gemacht habe, sei aus „Über­trei­bung“ ent­stan­den. Mehr­mals zeigt sich, dass sein Selbst­bild stark dif­fe­riert von der Wahr­neh­mung sei­ner Mit­in­haf­tier­ten. Einer sag­te sogar aus, dass er ande­re Mit­in­haf­tier­te tyran­ni­siert und geschla­gen habe, was Baris C. hef­tig bestritt.

Die Geschwo­re­nen ver­ur­teil­ten B. mehr­heit­lich. Die Haft­stra­fe, die über ihn des­halb ver­hängt wur­de, ist hef­tig: zwei­ein­halb Jah­re! Baris C. war über das Urteil so auf­ge­bracht, dass er die Bedenk­zeit nicht in Anspruch nahm, son­dern sofort die Rechts­mit­tel Nich­tig­keit und Beru­fung anmeldete.

Wien: Hitlerei im Bus

Beim Grad der Alko­ho­li­sie­rung des Ange­klag­ten zur Tat­zeit unter­schei­den sich Ver­tei­di­ger („nicht ganz nüch­tern“) und Ange­klag­ter („stark betrun­ken“) doch erheb­lich. Der ein­zi­ge Zeu­ge konn­te über­haupt kei­ne Alko­ho­li­sie­rung erken­nen, wohl aber den Hit­ler­gruß beim Aus­stei­gen aus dem Bus. Der Zeu­ge ist Bus­fah­rer und hat schon eini­ges erlebt. Der Ange­klag­te ist arbeits­los, pflegt sei­ne Ex-Frau, die an COPD im End­sta­di­um lei­det, und bringt eine offe­ne Haft­stra­fe auf Bewäh­rung (neun Mona­te bedingt) wegen Belei­di­gung und ver­such­ter Kör­per­ver­let­zung mit.

Die Vor­stra­fe hat Andre­as B. (59) aus­ge­fasst, weil er den Bus­fah­rer, der jetzt als Zeu­ge ein­ver­nom­men wur­de, mit einem Faust­schlag ins Gesicht nie­der­stre­cken und ihn außer­dem „heim“ schi­cken woll­te: „Euch braucht kei­ner da.“ Der Zeu­ge Dra­gan Z. ist Ser­be, arbei­tet schon sehr lan­ge als Bus­fah­rer in Wien und muss sich oft beschimp­fen las­sen. Als sich der Ange­klag­te wäh­rend der Zeu­gen­be­fra­gung erhebt, um sich bei ihm zu ent­schul­di­gen, ist Dra­gan skep­tisch und betont mehr­mals, er sol­le so etwas nie wie­der machen. Vie­le kämen ein­fach nur pöbelnd, schimp­fend oder spu­ckend in den Bus.

Andre­as B. kennt er, weil der jede Woche so zwei‑, drei­mal in sei­nem Bus mit­fah­re, dabei auch manch­mal alko­ho­li­siert auf­ge­fal­len sei. Beim Aus­stei­gen aus dem Bus habe er am Tat­tag zwei­mal „Heil Hit­ler“ geru­fen. Ob er dabei auch den Hit­ler­gruß mit der Hand aus­ge­führt hat, ist nicht ganz klar: Er habe jeden­falls die Fin­ger bzw. die Hand gehoben.

In ihrem Schluss­plä­doy­er hält die Staats­an­wäl­tin fest, dass dem Ange­klag­ten NS-Paro­len „nicht wesens­fremd“ sei­en, er eine rechts­extre­me Gesin­nung habe und zur Tat­zeit zwar alko­ho­li­siert, aber den­noch Herr sei­ner Sin­ne gewe­sen sei. „Nicht intel­li­gent“ sei die Hit­le­rei des Ange­klag­ten gewe­sen, mein­te der Ver­tei­di­ger in sei­nem Schluss­plä­doy­er. B. ver­su­che aber, sein Leben, das nicht sehr rosig sei, und die Alko­ho­li­sie­rung in den Griff zu bekom­men. Als der gefragt wird, ob er ein Schluss­wort spre­chen wol­le, ver­neint er und weint.

Die Bera­tung der Geschwo­re­nen ist kurz: Ein­stim­mig wird die Schuld bejaht. B. erhält eine Zusatz­stra­fe von drei Mona­ten, bedingt auf drei Jah­re und Bewäh­rungs­hil­fe. Das Urteil ist bereits rechtskräftig.

Wien: Hitlerei auf TikTok

Der Tat­ort: Tik­tok. Die Tat: ein Live-Stream, in dem der Hit­ler­gruß gezeigt und „Heil Hit­ler“ geru­fen wur­de. Die Täte­rin: N.K., 50 Jah­re alt, aus Tsche­tsche­ni­en. K. hat zwei erwach­se­ne Söh­ne und eine Toch­ter, für die sie noch Sor­ge­pflich­ten hat. Eine ein­schlä­gi­ge Vor­stra­fe wegen Ver­het­zung hat sie auch. Am 22. Mai muss­te sie sich wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung nach § 3g vor dem Wie­ner Lan­des­ge­richt verantworten.

Die Vor­stra­fe hat N.K. erhal­ten, weil sie wüst gegen Juden und Ukrai­ner gehetzt und zur Tötung bei­der auf­ge­ru­fen hat. Sie hat dafür eine Bewäh­rungs­stra­fe erhal­ten, bei der die Frist noch nicht abge­lau­fen ist. Der Live­stream vom 12.11.23 mit der Hit­le­rei, wegen dem sie sich jetzt ver­ant­wor­ten muss­te, ist von Arbeitskolleg*innen auf­ge­zeich­net und an den Arbeit­ge­ber, eine Rei­ni­gungs­fir­ma, geschickt wor­den, die N.K. dar­auf­hin ent­las­sen hat. Seit­her ist sie arbeits­los. Eine Dol­met­sche­rin assis­tiert ihr in der Ver­hand­lung, da ihre Deutsch­kennt­nis­se nicht aus­rei­chend sind.

Ihr Ver­tei­di­ger ver­sucht sich in einer wenig hilf­rei­chen Inter­pre­ta­ti­on des Ver­bots­ge­set­zes, meint dass die Frau ja kei­nen bewaff­ne­ten Umsturz aus­lö­sen woll­te und plä­diert für eine Ver­wal­tungs­stra­fe – in der Höhe von 10.000 Euro, damit die abschre­cken­de Wir­kung gewähr­leis­tet sei. Wie soll­te die Frau, die knapp über 1.000 Euro Arbeits­lo­sen­geld erhält, von dem sie auch ihre Toch­ter mit­ver­sor­gen muss, das bezah­len kön­nen? Nicht immer ist ein Ver­tei­di­ger ein Vor­teil in der Verhandlung.

In der aus­führ­li­chen Befra­gung argu­men­tiert die Ange­klag­te damit, dass sie alko­ho­li­siert und die Hit­le­rei ein Scherz gewe­sen sei. Ihr Live­stream habe ins­ge­samt 20 Minu­ten gedau­ert, damals aber nur weni­ge Zuseher*innen gehabt, obwohl ihrem Tik­Tok-Account ins­ge­samt rund 100.000 Fol­lower fol­gen. Die­se gro­ße Zahl habe sie erreicht, weil sie übli­cher­wei­se tsche­tsche­ni­sche Volks­tän­ze zei­ge. Auch am besag­ten Tag habe sie zunächst tanz­be­zo­ge­ne Clips gezeigt und erst im Abspann die Hit­le­rei. In der Schu­le habe sie nur von Hit­ler als gro­ßen Feld­her­ren erfah­ren: „Auf Rück­fra­gen zum Holo­caust, zum Krieg oder zur Geschich­te ant­wor­te­te sie aus­wei­chend.“ (Pro­zess­be­ob­ach­tung)

Geplant sei ihre NS-Akti­on jeden­falls nicht gewe­sen – sie habe kei­ne Gedan­ken zu Hit­ler. Ihr Bewäh­rungs­hel­fer zeich­ne­te auch ein sehr posi­ti­ves und koope­ra­ti­ves Bild der Ange­klag­ten. Sie habe nach ihrer ers­ten Ver­ur­tei­lung wegen Ver­het­zung an einer Füh­rung im Doku­men­ta­ti­ons­ar­chiv (DÖW) teil­ge­nom­men, mög­li­cher­wei­se wegen ihrer schlech­ten Deutsch­kennt­nis­se aber vie­les nicht verstanden.

In ihrem Schluss­wort ver­sprach die Frau, nie wie­der etwas Schlech­tes sagen zu wol­len, und bat dar­um, nicht von ihrer Toch­ter durch eine unbe­ding­te Haft­stra­fe getrennt zu wer­den. Ein in die­ser Hin­sicht wei­ses Gericht sprach die Frau zwar schul­dig im Sin­ne der Ankla­ge, ver­häng­te zwei Jah­re Haft, aber bedingt und mit einer Aus­wei­tung der Pro­be­zeit auf fünf Jah­re. Die Staats­an­walt­schaft gab noch kei­ne Erklä­rung ab, daher war das Urteil zu Pro­zess­ende nicht rechtskräftig.

Dan­ke an prozess.report für die Prozessbeobachtung!

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Schlagwörter: Hitlergruß | Körperverletzung | Neonazismus/Neofaschismus | Oberösterreich | Verbotsgesetz | Verhetzung | Wiederbetätigung | Wien

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