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Hitlergruß statt „Fun” im Freizeitpark

Ein Fami­li­en­be­such in einem Frei­zeit­park eska­lier­te mit ras­sis­ti­schen Beschimp­fun­gen, Hit­ler­gruß und „Sieg Heil“-Gebrüll. Der ange­streb­te „Fun“ ende­te für den Fami­li­en­va­ter mit ein­schlä­gi­ger Vor­ge­schich­te daher vor Gericht.

30. Apr. 2025
Landesgericht Wien (© SdR)
Landesgericht Wien (© SdR)

Dani­el Z. (32) woll­te mit sei­ner Frau und drei klei­nen Kin­dern im Dezem­ber des Vor­jah­res einen Fami­ly-Fun-Park besu­chen, schei­ter­te aber am Secu­ri­ty-Check. Mit­ge­brach­tes Essen und Geträn­ke durf­ten nicht rein. Das erzürn­te Z. so sehr, dass er den Secu­ri­ty-Mit­ar­bei­ter mit Migra­ti­ons­hin­ter­grund ras­sis­tisch beschimpf­te, den Hit­ler­gruß zeig­te und dazu „Heil Hit­ler“ brüll­te. Des­halb muss­te er sich am 23.4. vor dem Lan­des­ge­richt Wien wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung verantworten.

Es war nicht das ers­te Mal, dass Dani­el Z., der aktu­ell Not­stands­hil­fe bezieht, mit dem Ver­bots­ge­setz in Kon­flikt geriet. In der Ankla­ge­schrift wur­den zwei älte­re Vor­fäl­le erwähnt. 2016 war es wegen eines Schlüs­sel­an­hän­gers mit Haken­kreuz, 2023 fand man bei ihm eine Wein­fla­sche mit Hit­ler-Por­trät, eine Haken­kreuz­fah­ne und einen nicht näher beschrie­be­nen Dolch. Bei­de Vor­fäl­le ver­lie­fen glimpf­lich für Z.: Ein­stel­lung der Ermitt­lun­gen oder Diver­si­on – da bleibt unse­re Pro­zess­be­ob­ach­tung unent­schie­den. Der nie­der­ös­ter­rei­chi­sche Ver­fas­sungs­schutz attes­tier­te Dani­el Z. laut Ver­tei­di­gung eine blü­ten­wei­ße Wes­te: „Der Beschul­dig­te ist mit den hier ange­führ­ten Evi­den­zen bis dato nicht ein­schlä­gig in Erschei­nung getre­ten. Es gibt kei­ne Bewei­se, dass er einer rechts­ra­di­ka­len Grup­pe ange­hört.“

Ob die­se Ein­schät­zung einer äußerst groß­zü­gi­gen Inter­pre­ta­ti­on durch die Ver­tei­di­gung oder tat­säch­lich der Stel­lung­nah­me des Staats­schut­zes ent­spricht, wur­de eben­so wenig geklärt wie die Beschaf­fen­heit der Lebens­mit­tel, die nicht in den Frei­zeit­park ein­ge­führt wer­den durf­ten. Wäh­rend der Ange­klag­te dar­auf beharr­te, dass es nur Mais­stan­gerl waren (die wären erlaubt gewe­sen), will der Secu­ri­ty-Mann Essen und Geträn­ke für die gan­ze Fami­lie fest­ge­stellt haben. Dar­auf folg­ten die ras­sis­ti­sche Beschimp­fung („Scheiß Aus­län­der“) und der Hit­ler­gruß. Z. gab an, er habe pro­vo­zie­ren und eine Gegen­re­ak­ti­on her­vor­ru­fen wol­len. Die­se blieb jedoch aus, statt­des­sen ver­stän­dig­te der Secu­ri­ty-Mann die Polizei.

Und das wäre mit einer nor­ma­len Beschimp­fung nicht zu errei­chen gewe­sen, frag­te der Rich­ter ent­ge­gen­kom­mend. Mit der Her­kunft des Secu­ri­ty-Mit­ar­bei­ters habe es jeden­falls nichts zu tun gehabt, beton­te Z. und füg­te den ent­lar­ven­den Satz hin­zu: „Wäre es eine jun­ge Frau mit Kin­dern gewe­sen, hät­te ich was ande­res gefun­den, dann hät­te ich das an die Weib­lich­keit angepasst.“

Sei­ne ältes­te Toch­ter (5) habe von sei­nem Nazi Exzess jeden­falls nichts mit­be­kom­men, mein­te Z. – obwohl sie in unmit­tel­ba­rer Nähe war. Von sei­ner Nazi-Samm­lung aus 2023 (Hit­ler-Wein, Haken­kreuz­fah­ne etc. ), die er in einer Vitri­ne aus­ge­stellt hat­te, habe er – zum Schutz sei­ner Kin­der –alles weg­ge­packt, was nicht beschlag­nahmt wor­den sei. Die Gegen­stän­de mit Mus­so­li­ni, die er auch besitzt, fie­len nicht unter das Ver­bots­ge­setz und den (Nazi?-) Dolch habe er nur ange­kauft, weil er sich davon eine Wert­stei­ge­rung versprach.

Damit die Gesell­schaft von Zei­ten ver­schont bleibt, in denen ein Nazi-Dolch oder ande­re NS-Devo­tio­na­li­en viel­leicht wie­der ein­mal etwas mehr (Geld) wert sind, gibt es als recht­li­che Schran­ke das NS-Ver­bots­ge­setz. Des­halb muss­ten die Geschwo­re­nen die Fra­ge beant­wor­ten, ob Dani­el Z. sich nach § 3g Ver­bots­ge­setz im natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Sin­ne betä­tigt habe, als „er im Zuge einer Aus­ein­an­der­set­zung den Herrn M, A. als ‚Scheiß Aus­län­der‘ beschimpf­te und mit dem Hit­ler­gruß und der Paro­le ‚Heil Hit­ler“ eine natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Ges­te pro­pa­gan­dis­tisch tätig­te“ (Ankla­ge).

Mit sechs zu zwei Stim­men befan­den die Geschwo­re­nen den Ange­klag­ten für schul­dig. Das Urteil, sechs Mona­te bedingt auf drei Jah­re und die Auf­la­ge einer Bewäh­rungs­hil­fe, ist bereits rechtskräftig.

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Schlagwörter: Hitlergruß | Neonazismus/Neofaschismus | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung | Wien

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