Daniel Z. (32) wollte mit seiner Frau und drei kleinen Kindern im Dezember des Vorjahres einen Family-Fun-Park besuchen, scheiterte aber am Security-Check. Mitgebrachtes Essen und Getränke durften nicht rein. Das erzürnte Z. so sehr, dass er den Security-Mitarbeiter mit Migrationshintergrund rassistisch beschimpfte, den Hitlergruß zeigte und dazu „Heil Hitler“ brüllte. Deshalb musste er sich am 23.4. vor dem Landesgericht Wien wegen NS-Wiederbetätigung verantworten.
Es war nicht das erste Mal, dass Daniel Z., der aktuell Notstandshilfe bezieht, mit dem Verbotsgesetz in Konflikt geriet. In der Anklageschrift wurden zwei ältere Vorfälle erwähnt. 2016 war es wegen eines Schlüsselanhängers mit Hakenkreuz, 2023 fand man bei ihm eine Weinflasche mit Hitler-Porträt, eine Hakenkreuzfahne und einen nicht näher beschriebenen Dolch. Beide Vorfälle verliefen glimpflich für Z.: Einstellung der Ermittlungen oder Diversion – da bleibt unsere Prozessbeobachtung unentschieden. Der niederösterreichische Verfassungsschutz attestierte Daniel Z. laut Verteidigung eine blütenweiße Weste: „Der Beschuldigte ist mit den hier angeführten Evidenzen bis dato nicht einschlägig in Erscheinung getreten. Es gibt keine Beweise, dass er einer rechtsradikalen Gruppe angehört.“
Ob diese Einschätzung einer äußerst großzügigen Interpretation durch die Verteidigung oder tatsächlich der Stellungnahme des Staatsschutzes entspricht, wurde ebenso wenig geklärt wie die Beschaffenheit der Lebensmittel, die nicht in den Freizeitpark eingeführt werden durften. Während der Angeklagte darauf beharrte, dass es nur Maisstangerl waren (die wären erlaubt gewesen), will der Security-Mann Essen und Getränke für die ganze Familie festgestellt haben. Darauf folgten die rassistische Beschimpfung („Scheiß Ausländer“) und der Hitlergruß. Z. gab an, er habe provozieren und eine Gegenreaktion hervorrufen wollen. Diese blieb jedoch aus, stattdessen verständigte der Security-Mann die Polizei.
Und das wäre mit einer normalen Beschimpfung nicht zu erreichen gewesen, fragte der Richter entgegenkommend. Mit der Herkunft des Security-Mitarbeiters habe es jedenfalls nichts zu tun gehabt, betonte Z. und fügte den entlarvenden Satz hinzu: „Wäre es eine junge Frau mit Kindern gewesen, hätte ich was anderes gefunden, dann hätte ich das an die Weiblichkeit angepasst.“
Seine älteste Tochter (5) habe von seinem Nazi Exzess jedenfalls nichts mitbekommen, meinte Z. – obwohl sie in unmittelbarer Nähe war. Von seiner Nazi-Sammlung aus 2023 (Hitler-Wein, Hakenkreuzfahne etc. ), die er in einer Vitrine ausgestellt hatte, habe er – zum Schutz seiner Kinder –alles weggepackt, was nicht beschlagnahmt worden sei. Die Gegenstände mit Mussolini, die er auch besitzt, fielen nicht unter das Verbotsgesetz und den (Nazi?-) Dolch habe er nur angekauft, weil er sich davon eine Wertsteigerung versprach.
Damit die Gesellschaft von Zeiten verschont bleibt, in denen ein Nazi-Dolch oder andere NS-Devotionalien vielleicht wieder einmal etwas mehr (Geld) wert sind, gibt es als rechtliche Schranke das NS-Verbotsgesetz. Deshalb mussten die Geschworenen die Frage beantworten, ob Daniel Z. sich nach § 3g Verbotsgesetz im nationalsozialistischen Sinne betätigt habe, als „er im Zuge einer Auseinandersetzung den Herrn M, A. als ‚Scheiß Ausländer‘ beschimpfte und mit dem Hitlergruß und der Parole ‚Heil Hitler“ eine nationalsozialistische Geste propagandistisch tätigte“ (Anklage).
Mit sechs zu zwei Stimmen befanden die Geschworenen den Angeklagten für schuldig. Das Urteil, sechs Monate bedingt auf drei Jahre und die Auflage einer Bewährungshilfe, ist bereits rechtskräftig.
Danke an prozess.report für die Prozessbeobachtung!