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„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

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Lesezeit: 9 Minuten

Ein Skandalurteil, einige Fragen und mehrere Überraschungen

Am 10. März stand ein seit 2023 pen­sio­nier­ter Poli­zist aus der Süd­ost­stei­er­mark vor dem Gra­zer Lan­des­ge­richt, um sich wegen Wie­der­be­tä­ti­gung zu ver­ant­wor­ten. Der Fall wur­de von „Stoppt die Rech­ten“ öffent­lich gemacht und ange­zeigt. Den Frei­spruch bewer­ten „Stoppt die Rech­ten”, aber auch ande­re als Skan­dal­ur­teil. Tei­le der Ankla­ge und der Ver­hand­lung wer­fen Fra­gen auf, und im Nach­gang kam eine über­ra­schen­de Reak­ti­on der Gra­zer Staatsanwaltschaft.

17. März 2025
Der pensionierte Polizist Franz M. vor dem Geschworenengericht in Graz (Foto Radio Helsinki)
Der pensionierte Polizist Franz M. vor dem Geschworenengericht in Graz (Foto Radio Helsinki)

Im April 24 ver­öf­fent­lich­te „Stoppt die Rech­ten“ eine aus­führ­li­che Recher­che zu dem stei­ri­schen Poli­zis­ten Franz M. („Ein Poli­zist als beses­se­ner Holo­caust­leug­ner?“) und über­mit­tel­te an die Staats­an­walt­schaft Graz eine Sach­ver­halts­dar­stel­lung mit zwi­schen 2015 und 2023 sechs von Franz M. zum Teil mehr­fach geteil­ten Pos­tings (einen Link zu einem holo­caust­leug­nen­den Video hat­te M. inner­halb von drei Jah­ren ins­ge­samt 30-mal gepos­tet), die aus Sicht von „Stoppt die Rech­ten“ den Ver­dacht der NS-Wie­der­be­tä­ti­gung nach § 3g und § 3h Ver­bots­ge­setz begründeten.

Zur Ankla­ge kamen ledig­lich zwei Pos­tings aus den Jah­ren 2015 und 2016 sowie fünf zwi­schen 2020 und 2023 an eine Rei­he von Adres­sa­ten ver­schick­te Nach­rich­ten, die bei M. sicher­ge­stellt wur­den. Auf dem beschlag­nahm­ten Han­dy haben sich zahl­rei­che wei­te­re brau­ne und ver­het­zen­de Bil­der befun­den, die im Pro­zess zum Teil gezeigt, aber nicht ange­klagt waren.

Keine Überraschung: Der Polizist verhält sich wie andere Angeklagte

In einem unter­schied sich Franz M. (62) trotz sei­nes über Jahr­zehn­te aus­ge­üb­ten Berufs als Poli­zist nicht von vie­len ande­ren Ange­klag­ten: Die Erklä­rungs­ver­su­che für sei­ne Pos­tings und Nach­rich­ten wirk­ten hane­bü­chen. Dort, wo es ihm pas­send schien, ließ sein Gedächt­nis aus, bei einem vor fast zehn Jah­ren alten Pos­ting, das er nur „irr­tüm­lich“ geteilt haben will, wuss­te er aber exakt, wel­che ande­ren Web­sites er dabei gera­de offen hat­te. Die Details des Ver­bots­ge­set­zes ken­ne er nicht und dass es mög­lich ist, Face­book-Pos­tings zu löschen, habe er erst „irgend­wann ein­mal erfah­ren“. Auch auf sei­nem Han­dy habe er die brau­nen Nach­rich­ten, die er erhal­ten hat, nie gelöscht, teil­wei­se nicht ein­mal ange­se­hen. Es ist fest­zu­hal­ten: Ein Poli­zist, der ver­pflich­tet wäre, poten­ti­ell straf­ba­re Inhal­te anzu­zei­gen, ver­brei­tet sol­che selbst, behält ande­re auf sei­nem Han­dy, um dann vor Gericht völ­li­ge Igno­ranz zu demonstrieren.

Überraschung 1: 3g statt 3h VerbotsG

Über­ra­schend war bereits die Ankla­ge selbst – einer­seits, was von den in der Sach­ver­halts­dar­stel­lung gelis­te­ten Pos­tings vors Gericht kam und was nicht und ande­rer­seits, dass jene zwei Pos­tings, die es in die Ankla­ge­schrift geschafft hat­ten und ein­deu­tig unter Holo­caust­leug­nung zu sub­su­mie­ren sind – auch in der Ankla­ge ist von „den Holo­caust ver­harm­lo­sen­de bzw. leug­nen­de (…) Bei­trä­ge“ zu lesen – nicht nach dem dafür vor­ge­se­he­nen Geset­zes­pa­ra­gra­fen „§ 3h Ver­botsG“, son­dern nach „3g Ver­botsG“ ange­klagt wur­den. Wäh­rend bei „3g“ der beding­te Vor­satz der Wie­der­be­tä­ti­gung nach­ge­wie­sen wer­den muss, ist dies bei „3h“ nicht erforderlich.

Im Jour­nal für Straf­recht (August 2022) heißt es im Abstract:

Im Gegen­satz zu § 3g Ver­botsG setzt § 3h Ver­botsG nicht den auf Betä­ti­gung im natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Sinn gerich­te­ten Täter­vor­satz vor­aus. Den Tat­be­stand des § 3h Ver­botsG ver­wirk­licht somit, wer ohne auf natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Betä­ti­gung zie­len­den Vor­satz qua­li­fi­ziert öffent­lich den natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Völ­ker­mord oder ande­re natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Ver­bre­chen gegen die Mensch­lich­keit leug­net, gröb­lich ver­harm­lost, gut­heißt oder zu recht­fer­ti­gen sucht.

Die Hür­de für eine Ver­ur­tei­lung nach § 3h Ver­botsG ist also nied­ri­ger als nach § 3g. Stellt sich die Fra­ge: War­um hat die Staats­an­walt­schaft die den Holo­caust leug­nen­den Pos­tings nicht nach § 3h angeklagt?

Franz M.: Posting mit Link zu „Rheinwiesenlager 1945 (Teil 3): Deutsche Leichen wurden als jüdische Leichen ausgegeben“ (Screenshot FB 18.12.15)
Franz M.: Pos­ting mit Link zu „Rhein­wie­sen­la­ger 1945 (Teil 3): Deut­sche Lei­chen wur­den als jüdi­sche Lei­chen aus­ge­ge­ben“ (Screen­shot FB 18.12.15)
Franz M.: Link zu "Adolf Hitler hat keine Juden vergasen lassen, aber Juden haben Nichtjuden massenhaft vergast!" Nichtjuden massenhaft vergast!
Franz M.: Link zu „Adolf Hit­ler hat kei­ne Juden ver­ga­sen las­sen, aber Juden haben Nicht­ju­den mas­sen­haft ver­gast!” (Screen­shot FB 1.4.16)

Überraschung 2: Unwidersprochene Aussagen des Angeklagten

2015 teil­te Franz M. ein Pos­ting, das zu einem Arti­kel ver­link­te, in dem in per­fi­der Wei­se behaup­tet wird, Tote der Rhein­wie­sen­la­ger sei­en in Kon­zen­tra­ti­ons­la­ger trans­por­tiert und zu jüdi­schen Opfern umett­i­ketiert wor­den. Für die­se Behaup­tung erhielt eine Salz­bur­ge­rin 2022 einen Schuld­spruch samt unbe­ding­ter Haft.

Foto aus dem den Holocaust leugnenden Artikel, den Franz M. gepostet hat mit Untertitel: „Falsches Auschwitz-Foto mit ‚amerikanischen‘ Soldaten und deutschen Leichen auf einem Lastwagenanhänger“ (Screenshot Artikel; Verpixelung durch SdR)
Foto aus dem den Holo­caust leug­nen­den Arti­kel, den Franz M. gepos­tet hat mit Unter­ti­tel: „Fal­sches Ausch­witz-Foto mit ‚ame­ri­ka­ni­schen‘ Sol­da­ten und deut­schen Lei­chen auf einem Last­wa­gen­an­hän­ger“ (Screen­shot Arti­kel; Ver­pi­xelung durch SdR)

Der von M. ver­link­te Arti­kel beginnt mit einem Foto, das Uni­for­mier­te neben einem auf einen Last­wa­gen gesta­pel­ten Lei­chen zeigt, mit dem Unter­ti­tel „Fal­sches Ausch­witz-Foto mit ‚ame­ri­ka­ni­schen‘ Sol­da­ten und deut­schen Lei­chen auf einem Last­wa­gen­an­hän­ger“. Spä­ter im Arti­kel ist das­sel­be Foto noch­mals zu sehen, dies­mal mit dem Titel „Fal­sches Ausch­witz-Foto mit ‚ame­ri­ka­ni­schen‘ Sol­da­ten und deut­schen Lei­chen auf einem Last­wa­gen­an­hän­ger. Ausch­witz wur­de von der Roten Armee befreit“

Tat­säch­lich falsch ist die Unter­ti­telung: Die Auf­nah­me stammt aus dem KZ Buchen­wald, das von der US-Armee im April 1945 befreit wor­den war. Sie zeigt im KZ auf­ge­fun­de­ne Lei­chen von Häftlingen.

Aufnahme aus dem KZ Buchenwald, April 1945 (Verpixelung durch SdR)
Auf­nah­me aus dem KZ Buchen­wald, April 1945 (Ver­pi­xelung durch SdR)

Franz M. ver­stieg sich im Pro­zess, bei dem das Foto gezeigt wur­de, aber zur Behaup­tung, es sei­en „deut­sche Lei­chen“ zu sehen. Auch spä­ter wäh­rend der Ver­hand­lung beton­te M. immer wie­der, er wol­le auch an die „deut­schen Opfer“ erin­nern – so, als ob es sich bei jüdi­schen Opfern um kei­ne Deut­schen gehan­delt habe.

Dass M. im Gerichts­saal den Holo­caust noch­mals umdeu­ten konn­te, indem er die Nazi-Pro­pa­gan­da­lü­ge über KZ-Ermor­de­te als ver­meint­li­che Opfer der ame­ri­ka­ni­schen Befrei­er vor Gericht auf­tisch­te („für mich sind das deut­sche Lei­chen“), ohne dabei einen vehe­men­ten Wider­spruch mit dem Hin­weis auf die Straf­bar­keit einer sol­chen Behaup­tung zu ern­ten, macht fas­sungs­los. Mehr noch: Auch der Rich­ter selbst unter­schied zwi­schen Deut­schen und Juden: „Das ärgert sie schon, dass die deut­schen Opfer nicht so viel Aner­ken­nung bekom­men wie die jüdi­schen?“, frag­te er Franz M. im Lau­fe des Prozesses.

Überraschung 3: nur zwei Hauptfragen bei sieben Fakten

Geschwo­re­nen­ver­hand­lun­gen kön­nen sich müh­sam in die Län­ge zie­hen, vor allem dann, wenn über vie­le Ankla­ge­punk­te zu ent­schei­den ist. Wer Ver­bots­ge­setz­pro­zes­se öfter beob­ach­tet, weiß, dass über ange­klag­te Pos­tings oder Nach­rich­ten in der Regel ein­zeln ent­schie­den wird, was sich in der Anzahl der Haupt­fra­gen, die an die Geschwo­re­nen gestellt wer­den, nie­der­schlägt. Die Fra­gen müs­sen dabei dop­pelt ver­le­sen wer­den: vor der Bera­tung der Geschwo­re­nen und bei der Urteils­ver­kün­dung. Allein die Ver­le­sung kann sich im Fall von vie­len Fra­gen über Stun­den zie­hen. Erst im letz­ten Jahr muss­te ein Schwur­ge­richt in Kor­neu­burg zwei­mal tagen, weil über 196 Fak­ten (vor allem Chat­nach­rich­ten) zu ent­schei­den war, was die Ver­le­sung zu einem stun­den­lan­gen, für einen ein­zel­nen Tag nicht zumut­ba­ren Mara­thon gemacht hatte.

Wenn in einer ein­zi­gen Fra­ge auf schul­dig ent­schie­den wird, endet der Pro­zess auch mit einem Schuld­spruch. Das Gra­zer Gericht hat­te aller­dings einen ande­ren Weg gewählt und die zwei Pos­tings in einer ein­zi­gen Fra­ge und die fünf Nach­rich­ten in einer zwei­ten Fra­ge zusam­men­ge­fasst. Warum?

Überraschung 4: ein Skandalurteil und keine Rechtsmittel

Nach etwa ein­ein­halb Stun­den Bera­tung wur­de das Urteil ver­kün­det: In der Fra­ge zu den zwei Pos­tings ent­schie­den die Geschwo­re­nen mit sechs zu zwei, in der Fra­ge zu den Chat­nach­rich­ten mit sie­ben zu eins für unschul­dig. M. erhielt also einen glat­ten Frei­spruch. Der Richter*innensenat ver­zich­te­te auf das prin­zi­pi­el­le Recht, das Urteil aus­zu­set­zen („Ist der Schwur­ge­richts­hof ein­stim­mig der Ansicht, daß sich die Geschwo­re­nen bei ihrem Aus­spruch in der Haupt­sa­che geirrt haben, so beschließt er – ohne einen dar­auf abzie­len­den Antrag zuzu­las­sen –, daß die Ent­schei­dung aus­ge­setzt und die Sache dem Obers­ten Gerichts­ho­fe vor­ge­legt wer­de.“§ 334 StPO), auch die Staats­an­walt­schaft leg­te kei­ne Rechts­mit­tel (Nich­tig­keits­be­schwer­de) ein.

Der „Stan­dard“ (13.3.25) befrag­te zu dem Urteil Bern­hard Wei­din­ger und Robert Eiter:

Dabei sei­en die geteil­ten Bei­trä­ge „offen­kun­dig rechts­wid­rig”, sagt Robert Eiter, Vor­stands­mit­glied im Maut­hau­sen-Komi­tee. Und auch Bern­hard Wei­din­ger vom Doku­men­ta­ti­ons­ar­chiv des öster­rei­chi­schen Wider­stan­des (DÖW) fin­det die Ent­schei­dung der Geschwo­re­nen „schwer nach­voll­zieh­bar”, wie er zum STANDARD sagt. Auch er sieht, „soweit uns bekannt, einen kla­ren Ver­stoß gegen das Ver­bots­ge­setz”. (…) „Das ist eine Ein­la­dung, den Holo­caust zu leug­nen”, sagt er [Robert Eiter]. Neo­na­zis und NS-Pro­pa­gan­dis­ten erhiel­ten so die Bot­schaft, dass sie straf­frei davon­kom­men könn­ten. Es hand­le sich um den haar­sträu­bends­ten Frei­spruch der letz­ten Jah­re. Und es rüt­te­le „an den Grund­fes­ten des Staats­ver­trags, ist eine Ver­höh­nung des anti­fa­schis­ti­schen Auf­trags der Republik”.

Überraschung 5: Die Staatsanwaltschaft erwägt eine neuerliche Anklage

Eine Woche nach dem Frei­spruch mel­de­te sich die Gra­zer Staats­an­walt­schaft noch­mals zu Wort. Sie habe kei­ne Mög­lich­keit gese­hen, gegen das Urteil ein Rechts­mit­tel einzulegen.

Aller­dings, so der Spre­cher, lie­gen der Staats­an­walt­schaft zahl­rei­che Bewei­se vor, die in dem Fall nicht vor Gericht bespro­chen wur­den. Auf­grund des Aus­ma­ßes der Pos­tings war deren Straf­ver­fol­gung vor­läu­fig ein­ge­stellt wor­den – die StA Graz war davon aus­ge­gan­gen, dass die vor Gericht dis­ku­tier­ten Pos­tings für eine Ver­ur­tei­lung aus­rei­chend gewe­sen wären. Daher prü­fe sie der­zeit, ob es mög­lich ist, ein neu­es Ver­fah­ren auf­zu­neh­men. (derstandard.at, 17.3.25)

Über­setzt: Die Staats­an­walt­schaft hat poten­ti­ell straf­ba­re Pos­tings nicht ange­klagt, weil sie spe­ku­lier­te, dass eine von ihr getrof­fe­ne Aus­wahl für eine Ver­ur­tei­lung rei­chen hät­te müs­sen. Das macht sprachlos!

P.S.: In Franz M.s Face­book-Chro­nik ist noch immer jenes Pos­ting mit dem Titel „Deut­sche Lei­chen wur­den als jüdi­sche Lei­chen aus­ge­ge­ben“ und der Ver­lin­kung zu übels­ter Holo­caust­leug­nung öffent­lich abrufbar.

Die ange­klag­ten Delik­te, für die Franz M. frei­ge­spro­chen wurde 

Pos­tings:

1. Face­book-Pos­ting am 18. Dezem­ber 2015, Link zu einem auf der Web­site „www.hist-chron.com“ abruf­ba­ren Bei­trag mit dem Titel „Rhein­wie­sen­la­ger 1945 (Teil 3): Deut­sche Lei­chen wur­den als jüdi­sche Lei­chen ausgegeben“,

2. Face­book-Pos­ting am 1. April 2016, Link zu einem auf der Web­site „waechterdesnordens.wordpress.com“ abruf­ba­ren Bei­trag mit dem Titel „Adolf Hit­ler hat kei­ne Juden ver­ga­sen las­sen, aber Juden haben Nicht­ju­den mas­sen­haft ver­gast!“ und der Text­vor­schau „Doch die Mas­sen­ver­ga­sun­gen, die sie selbst erfun­den und durch­ge­führt hat­ten, log die Holo­caust-Indus­trie nach dem Krieg ganz ein­fach Adolf Hit­ler in die Schuhe! […]“;

via Tele­gram über­mit­tel­te Nachrichten:

1. am 2. März 2020 ein Bild zei­gend Adolf Hit­ler mit zum Hit­ler­gruß erho­be­ner Hand und dem Text „Auf Grund von Coro­na – Anstatt Hän­de schüt­teln … Wird wie­der nor­mal Gegrüßt!“ an Edgar B,

2. am 22. Mai 2022 ein Video, auf dem meh­re­re aus­län­di­sche uni­for­mier­te Sol­da­ten mit täto­wier­ten Sym­bo­len wie dem Haken­kreuz oder dem Trup­pen­kenn­zei­chen der SS-Divi­si­on „Toten­kopf“ zu sehen sind, an Harald W,

3. am 21. August 2023 ein Bild zei­gend Erwin Rom­mel, der mit einem Fern­glas Aus­schau hält, und dem Text „Fak­ten 2023: Heu­te sind mehr Afri­ka­ner in Deutsch­land als Rom­mel jemals gese­hen hat:“ an die zwan­zig nament­lich bekann­te Tele­fon­kon­tak­te sowie an ins­ge­samt 15 wei­te­re Telefonkontakte,

4. am 18. Novem­ber 2023 ein Bild zei­gend links Wolo­dym­yr Selen­skyj und rechts Adolf Hit­ler in ähn­li­cher Pose mit dem Text „Der rechts … hat­te wenigs­tens einen Anzug an… …und hat nicht gebet­telt!“ an 23 nament­lich bekann­te Telefonkontakte,

5. am 23. März 2024 ein Bild zei­gend Adolf Hit­ler, der mit lächeln­dem Gesichts­aus­druck die Zei­tung liest, mit dem Text „Wenn du eine Zei­tung aus der Zukunft in die Hand bekommst und in 2023 ver­mel­det wird: „Deut­sche Pan­zer rol­len wie­der auf rus­si­schem Boden“ an neun nament­lich bekann­te Telefonkontakte.

Wir dan­ken prozess.report und  „VON UNTEN – Das Nach­rich­ten­ma­ga­zin auf Radio Hel­sin­ki“ für die Prozessbeobachtung!

Update 28.2.26: Die Staats­an­walt­schaft hat Franz M. erneut ange­klagt – dies­mal nach § 3h Ver­botsG. Der Pro­zess wird im April 26 stattfinden.

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Schlagwörter: Holocaustleugnung/-verharmlosung | Neonazismus/Neofaschismus | Polizei | Steiermark | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung

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