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Lesezeit: 4 Minuten

Aula-Prozess: Ein gutes Ende? Noch nicht!

Es waren kla­re Wor­te, die der OGH-Senats­prä­si­dent Kurt Kirch­ba­cher sprach, als er der kla­gen­den Par­tei in der Cau­sa KZ-Über­le­ben­de gegen die „Aula“ Recht gab. Damit zeig­te sich der Jus­tiz­pa­last, in dem die Ver­hand­lung statt­fand, von sei­ner schö­nen, wohl auch gerech­ten Sei­te. Doch da wäre noch etwas zu tun!

17. Juni 2021
Der Justizpalast an jenem Tag, als der OGH den KZ-Überlebenden Recht gab
Der Justizpalast an jenem Tag, als der OGH den KZ-Überlebenden Recht gab

Die Vor­ge­schich­te ist fast unend­lich (sie­he Chro­ni­que scan­da­leu­se) und auch bereits unzäh­li­ge Male abge­han­delt wor­den. Wobei in der media­len Bericht­erstat­tung 2015 mit der Sach­ver­halts­dar­stel­lung des dama­li­gen ver­gan­gen­heits­po­li­ti­schen Spre­chers der Grü­nen, Harald Wal­ser, der Beginn gesetzt wur­de. Tat­säch­lich hat­ten die inak­zep­ta­blen Dif­fa­mie­run­gen der mitt­ler­wei­le ein­ge­stell­ten „Aula“ gegen­über KZ-Über­le­ben­den bereits 2011 begon­nen, als der noto­risch rechts­au­ßen-dre­hen­de, oft am Neo­na­zis­mus vor­bei­schram­men­de Aula-Stamm­au­tor Fred Dus­wald nicht nur die Befrei­ten des KZ Maut­hau­sen als „Kri­mi­nel­le“ und „Land­pla­ge“ her­ab­ge­wür­digt, son­dern auch noch Ruth Klü­ger nach einer Rede im Par­la­ment der Lüge bezich­tigt hatte.

Die dama­li­ge Anzei­ge durch die Israe­li­ti­sche Kul­tus­ge­mein­de wur­de eben­so nie­der­ge­legt wie vier Jah­re spä­ter jene von Harald Wal­ser. Hät­te Dus­wald 2015 in sei­ner Scham­lo­sig­keit nicht eine Begrün­dung für die Ein­stel­lung der Ermitt­lun­gen ange­for­dert – wohl, um die­se als Frei­fahrt­schein und Argu­men­ta­ri­um in eige­ner Sache ver­wen­den zu kön­nen –, hät­te er die nicht auch noch her­um­ge­schickt, dann wäre sei­ne Belei­di­gungs­or­gie recht­lich genau­so fol­gen­los geblie­ben wie sein bräun­li­ches Gebrab­bel von 2011.

Bemer­kens­wert: Nach­dem Wal­ser die skan­da­lö­se Ein­stel­lungs­be­grün­dung aus der Feder der Gra­zer Staats­an­walt­schaft publik gemacht hat­te, mel­de­te sich ein hoch­ran­gi­ger Jurist bei ihm. Und der wider­sprach sei­nem Jus­tiz­mi­nis­ter Brand­stet­ter und dem Sek­ti­ons­chef Pil­nacek, die bei­de gemeint hat­ten, im Ergeb­nis, näm­lich der Ein­stel­lung habe die Staats­an­walt­schaft kor­rekt gehan­delt, nicht jedoch in der For­mu­lie­rung der Begründung.

Ein­lei­tend und vor der Beant­wor­tung der ein­zel­nen Fra­gen ist es mir wich­tig, auch an die­ser Stel­le zunächst all­ge­mein zu beto­nen, dass selbst­ver­ständ­lich auch ich For­mu­lie­run­gen der gegen­ständ­li­chen Ein­stel­lungs­be­grün­dung zutiefst ableh­ne und ver­ste­he, dass sie als men­schen­ver­ach­tend emp­fun­den wer­den. Die­se Ein­stel­lungs­be­grün­dung hät­te den Bereich der Staats­an­walt­schaft in die­ser Form nicht ver­las­sen dür­fen. Gleich­zei­tig ist jedoch fest­zu­hal­ten, dass – im Gegen­satz zur For­mu­lie­rung der Ein­stel­lungs­be­grün­dung – die Ein­stel­lung an sich aus rein recht­li­cher Sicht – wie unten­ste­hend näher aus­ge­führt – im Ergeb­nis nach­voll­zieh­bar ist. (Beant­wor­tung der par­la­ment. Anfra­ge von Harald Wal­ser an Jus­tiz­mi­nis­ter Brand­stet­ter)

Anfragebeantwortung 2016 durch den damaligen Justizminister Brandstetter: "Von der Staatsanwaltschaft wurde kein Gutachten eingeholt ..."
Anfra­ge­be­ant­wor­tung 2016 durch den dama­li­gen Jus­tiz­mi­nis­ter Brand­stet­ter: „Von der Staats­an­walt­schaft wur­de kein Gut­ach­ten eingeholt …”

Das sah der hoch­ran­gi­ge Jurist in einem Gespräch mit Wal­ser deut­lich anders. Zen­tra­ler Punkt für die recht­li­che Beur­tei­lung von Dus­walds Arti­kel sei der Bedeu­tungs­in­halt: Was will der Arti­kel ver­mit­teln? Somit rückt der – bei der Aula weit rechts­ste­hen­de – Leser in den Fokus. Wie fasst er den Arti­kel und ins­be­son­de­re die Über­schrift („Maut­hau­sen-Befrei­te als Mas­sen­mör­der“) auf? Das „Zwi­schen-den-Zei­len-Lesen“ sei also wesent­li­cher Bestand­teil der juris­ti­schen Prü­fung. In die­sem Fall sei die Beur­tei­lung durch die Gra­zer Staats­an­wäl­tin daher schlicht falsch gewesen.

Und genau das mein­te nun auch der OGH am 11. Juni in sei­ner Beur­tei­lung der Abwei­sung der nach­fol­gen­den Kla­ge durch das Gra­zer Lan­des­ge­richt und dann auch das Gra­zer Ober­lan­des­ge­richt. Bei­de Gerich­te hät­ten es ver­ab­säumt, den Bedeu­tungs­in­halt des Arti­kels in Bezug auf die Aula-Leser­schaft zu prü­fen, und dass es nicht, wie es das LG und OLG Graz in sei­ner Urteils­be­grün­dung aus­führ­te, „meh­re­re mög­li­che Deu­tungs­va­ri­an­ten“ gege­ben habe.

Der OGH nann­te aber auch noch ein zwei­tes Argu­ment für sei­nen Spruch, der jenem der Gra­zer Gerich­te wider­sprach. Das OLG Graz führ­te in sei­ner Urteils­be­grün­dung aus:

Aus­ge­hend von den Fest­stel­lun­gen, dass die Erst- bis Zehnt­an­trag­stel­ler durch die Ver­öf­fent­li­chung des inkri­mi­nier­ten Arti­kels für des­sen Leser indi­vi­du­ell nicht als von den Vor­wür­fen Betrof­fe­ne erkenn­bar waren (…), erach­te­te das Erst­ge­richt die Antrag­stel­ler als nicht aktiv legi­ti­miert und als nicht in ihrer Ehre ver­letzt (…). Die man­geln­de Indi­vi­dua­li­sier­bar­keit der Antrag­stel­ler lei­te­te das Erst­ge­richt aus der Grö­ße des Kol­lek­tivs der aus dem Kon­zen­tra­ti­ons­la­ger Maut­hau­sen befrei­ten (20.000) Per­so­nen ab. (Urteils­be­grün­dung OLG Graz 31.7.2017)

Über­setzt: Es sei­en so vie­le aus dem KZ Maut­hau­sen befreit wor­den, dass die Über­le­ben­den, die geklagt hat­ten, von den Dif­fa­mie­run­gen nicht indi­vi­du­ell betrof­fen sei­en. Der OGH arguemn­tier­te nun anders: Da es nur mehr weni­ge Über­le­ben­de, die im KZ Maut­hau­sen inter­niert waren, gäbe, wäre durch­aus eine indi­vi­du­el­le Betrof­fen­heit fest­stell­bar. Ins­ge­samt stell­te der OGH schwer­wie­gen­de Begrün­dungs­de­fi­zi­te fest, womit das Gesetz sei­tens des LG und OLG Graz in mehr­fa­cher Hin­sicht ver­letzt wor­den sei.

Was nun bleibt: Das Gra­zer Urteil kann auf­grund der öster­rei­chi­schen Geset­zes­la­ge („Schlech­ter­stel­lung­ver­bot“ für die Beschul­dig­ten, in dem Fall die „Aula”) nicht revi­diert wer­den, die Kla­gen­den haben kei­nen Anspruch auf eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung. Nicht ein­mal die Pro­zess­kos­ten (die voll­um­fäng­lich von den Grü­nen getra­gen wur­den) wer­den erstat­tet. Hier ist nun wie­der der Gesetz­ge­ber am Wort, um durch eine Repa­ra­tur auch die­sen Man­gel zu besei­ti­gen. Dann könn­te es wirk­lich hei­ßen: Die Skan­dal­ge­schich­te hat ein gutes Ende gefunden!

➡️ Die „Aula“ und die Repu­blik Öster­reich – eine Chro­ni­que scandaleuse
➡️ derstandard.at (11.6.21): Cau­sa „Land­pla­ge”: Eine ganz unkom­pli­zier­te Schande

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