Zu Beginn der Verhandlung machte der Angeklagte erneut auf seinen gesundheitlichen Zustand aufmerksam und gab bekannt, einen Antrag auf „Therapie statt Strafe“ gestellt zu haben, über diesen wurde bisher nicht entschieden.Das Beweisverfahren begann mit dem Gutachten des Sachverständigen. Darin kommt der zuständige Facharzt für Psychiatrie und Neurologie aufgrund der ihm vom Richter zugesandten Unterlagen zu dem Schluss, der hier Angeklagte sei zweifellos als suchtkrank einzustufen. Es gebe jedoch keinerlei Hinweise auf andere Erkrankungen, die zu einer Unzurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt führen würden. Die Frage, ob sich der Angeklagte in einem Zustand der „vollständigen Berauschung“ befunden hätte, beantwortete der Gutachter vor allem wegen der Aussagen beim ersten Verhandlungstag mit nein. Der Beschuldigte kann sich bis heute an Details des Tages und der Tat erinnern, wodurch von einer Zurechnungsfähigkeit gegeben sei.
Da es keine weiteren Anträge durch Verteidigung und Staatsanwaltschaft gab, war das Beweisverfahren recht zügig abgeschlossen.
Antifaschistisches Staatssystem
Zu Beginn seines Abschlussplädoyers ging der Staatsanwalt auf den historischen Kontext des Verbotsgesetzes ein. Es wurde am 8. Mai 1945, am Tag als die deutsche Wehrmacht kapitulierte, als Verfassungsgesetz erlassen. Der österreichische Gesetzgeber wollte sich damit vom Nationalsozialismus abgrenzen und einen neuen demokratischen Staat begründen. Auch heute stellt niemand ernsthaft in Frage, dass die demokratische Grundordnung und auch dieses Bundesverfassungsgesetz die Grundlage des österreichischen Staatssystem ist, welches auch ein antifaschistisches ist und auch bleiben soll, so der Staatsanwalt.
Von einer Distanzierung des Angeklagten zum rechten Gedanken war der Staatsanwalt nicht überzeugt, das Hakenkreuz-Tattoo, die einschlägigen Fotos auf dem Handy und das Facebook-Posting über Gottfried Küssel verdeutlichen für die Staatsanwaltschaft ein anders Bild.
Urteilsverkündung
Die acht Geschworenen bekannten den Beschuldigten in allen 3 Punkten (Verhetzung, Wiederbetätigung nach Verbotsgesetz, versuchte Nötigung) einstimmig für schuldig. Er habe am 21. Juni 2016 in einem Regionalzug von Mödling nach Wien in einer für mindestens 30 Personen wahrnehmbaren Weise öffentlich türkische Fahrgäste rassistisch beschimpft, sich im nationalsozialistischen Sinn betätigt, indem er lautstark „Heil Hitler“ gerufen hat und somit eine typisch nationalsozialistische Parole propagandistisch verwendet.
Auch den Tatbestand der versuchten Nötigung, wonach er den Zeugen S. gefährlich bedroht habe, um ihn zur Löschung der Fotoaufnahmen zu bewegen, sahen die Geschworenen als gegeben an.
Durch Äußerungen wie „ich mach dich fertig, ich polier dir das Gesicht“, sowie durch Schläge gegen Einrichtungen des Zuges und Tritte gegen den Rucksack des Zeugen war der Sachverhalt für die Geschworenen klar.
Mittlerweile ist der Beschuldigte in einer weiteren Verhandlung am 2.11.2016 zu 20 Monaten unbedingt verurteilt worden, da er 860€ mit der Bankomatkarte seiner Exfreundin von ihrem Konto abgehoben hatte und diese ihn daraufhin anzeigte. Zusätzlich kam es zu einer Verurteilung wegen Suchtmittelbesitz für den Eigenbedarf. Diese bereits rechtskräftige Entscheidung wurde bei der Strafbemessung im aktuellen Verfahren berücksichtigt.
Unter Beachtung des besagten Urteils wurde der Angeklagte zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 16 Monaten unbedingt verurteilt. Mit den 20 Monaten aus dem vorherigen Verfahren muss er nun eine Haftstrafe von drei Jahren absitzen, die Probezeit wurde bereits am 2.11. auf fünf Jahre erweitert. Der Beschuldigte verzichtete auf Rechtsmittel, während die Staatsanwaltschaft keine Erklärung abgab; demnach ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Hinweis: Siehe auch unseren heutigen zweiten Artikel zum gleichen Prozess hier.