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Lesezeit: 6 Minuten

Abhitlern im Park, ein SS-Ring und eine Unschuld vom Land

In Salz­burg endet ein Hit­ler­gruß mit beding­ter Stra­fe, in Wien das Aus­füh­ren eines SS-Rings mit Frei­spruch, in Eisen­stadt blei­ben der Vor­wurf von sexu­el­ler Beläs­ti­gung und NS-Paro­len weit­ge­hend folgenlos.

28. März 2026
Collage Prozesse (Fotos SdR)
Rückblick Prozesse (Fotos SdR)

Salzburg: Hitler und der Alkohol

Nein, das ist kein Bei­trag über den Dro­gen­kon­sum von Hit­ler, son­dern einer, in dem wie­der ein­mal – wie so oft – fest­ge­hal­ten wird, dass unter dem Ein­fluss von Alko­hol erstaun­lich vie­le (viel zu vie­le) Män­ner dazu nei­gen, ihrem Ras­sis­mus frei­en Lauf zu las­sen und das durch den Hit­ler­gruß zu unter­mau­ern. In Salz­burg muss­te sich des­halb am 18.3. wie­der einer wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung vor dem Lan­des­ge­richt einfinden.

Der Anlass, der zu dem Straf­pro­zess gegen Harald N. (57) führ­te, ist so banal wie ein­deu­tig. Am 30.7.25 traf der betrun­ke­ne Ange­klag­te (1,86 Pro­mil­le) abends um 21.30h in einem Park auf eine Grup­pe Jugend­li­cher, die sich in kei­ner Wei­se auf­fäl­lig ver­hielt, pro­vo­zier­te („Scheiß Aus­län­der“) bzw. bespuck­te sie. Es kam zu einer Rem­pe­lei, der betrun­ke­ne Ange­klag­te fiel um, rap­pel­te sich auf und ver­ab­schie­de­te sich neben wei­te­ren aus­län­der­feind­li­chen Sprü­chen mit dem Hit­ler­gruß und einem „Heil Hitler“.

Einer der Jugend­li­chen hat­te aber die Poli­zei alar­miert. Ein fran­zö­si­sches Ehe­paar hat­te den Vor­fall eben­falls beob­ach­tet und wur­de in der Ver­hand­lung per Video­schal­tung befragt. Wäh­rend der Mann nur die aggres­si­ve Hal­tung des Ange­klag­ten wahr­ge­nom­men hat­te, bestä­tig­te die Frau auch den Hitlergruß.

Ver­tei­di­gung und Ange­klag­ter ver­wie­sen auf feh­len­de Erin­ne­rung, das in sol­chen Fäl­len ger­ne vor­ge­brach­te „Black­out“, wobei N. ein­räum­te, dass es wohl so gewe­sen sein wer­de, wenn das so behaup­tet wür­de. Es ist nicht die ers­te Gerichts­ver­hand­lung, die Harald N. bestrei­tet, aller­dings lie­gen die Vor­stra­fen wegen gefähr­li­cher Dro­hung, Kör­per­ver­let­zung und Sach­be­schä­di­gung schon lan­ge zurück (zehn Jah­re). Anders als vie­le, die unter Alko­hol­ein­fluss den Hit­ler­gruß dar­bie­ten, ist er auch nicht arbeits­los oder in Früh­pen­si­on, son­dern beschäf­tigt. N. erwähnt auch, dass er in sei­ner Fir­ma kon­flikt­frei mit Aus­län­dern zusammenarbeite.

Wenn das stimmt, dann stellt sich umso mehr die Fra­ge, war­um dann bei Alko­ho­li­sie­rung der Hit­ler los­ge­las­sen wird. Das konn­te frei­lich in der Ver­hand­lung nicht geklärt wer­den, dafür aber nach einem bemer­kens­wert enga­gier­ten Schluss­plä­doy­er der Staats­an­wäl­tin die Schuld­fra­ge. Die ende­te mehr­heit­lich mit „Ja“, und noch nicht rechts­kräf­ti­gen neun Mona­ten bedingt.

Wien: SS-Ring zum Geburtstag

Von wem er das Geburts­tags­ge­schenk erhal­ten hat­te, konn­te der Ange­klag­te nicht mehr sagen – wohl aber, dass die Schen­kung im ver­gan­ge­nen Jahr gewe­sen muss. Eben­so wenig war Mar­tin T. (49) bewusst, dass das öffent­li­che Tra­gen sei­nes Rings ver­bo­ten ist. Die­ser zeig­te näm­lich zwei Sig­ru­nen, also das Sym­bol der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Schutz­staf­fel. Getra­gen habe er den Ring „viel­leicht zwei- oder drei­mal“, wie er am 18. März vor dem Straf­lan­des­ge­richt Wien aus­sag­te, da ihm das Schmuck­stück „optisch gefal­len“ habe. Rin­ge tra­ge er immer viele.

Ange­klagt war der Mann wegen eines Ver­sto­ßes gegen das Ver­bots­ge­setz (§ 3g), ent­deckt wur­de er von Polizeibeamt:innen bei einer Aus­weis­kon­trol­le an einer Wie­ner U‑Bahnstation.

Mar­tin T. weist eine beacht­li­che Lis­te an Vor­stra­fen auf, auch wenn er sich in den ver­gan­ge­nen zehn Jah­ren nichts mehr zuschul­den kom­men ließ. Zuvor war er wie­der­holt wegen Ver­stö­ßen gegen das Sucht­mit­tel­ge­setz in Erschei­nung getreten.

Was der Ange­klag­te sehr wohl wuss­te: was Natio­nal­so­zia­lis­mus bedeu­tet. Unter die­sem hät­ten „alle gelit­ten, ob Aus­län­der oder Öster­rei­cher“, erklär­te er vor Gericht. Die Schutz­staf­fel habe „sicher nichts Gutes gemacht, Mor­de und alles …“ Als „Rechts­ra­di­ka­ler“ wol­le er dem­zu­fol­ge nicht abge­stem­pelt wer­den. Sonst hät­te er in sei­nem Bezirk – Favo­ri­ten – „schon ver­lo­ren“, füg­te er mit einem Kichern hinzu.

Am Ende der kur­zen Gerichts­ver­hand­lung beteu­er­te Mar­tin T. erneut: „Ich habe wirk­lich nicht gewusst, dass das straf­bar ist.“ Die Geschwo­re­nen schenk­ten ihm Glau­ben und stimm­ten mehr­heit­lich für einen Frei­spruch – der ist jedoch noch nicht rechtskräftig.

Eisenstadt: Die Unschuld vom Land

Neu­fel­der See­fest (11./12.7.25): „Erle­ben Sie zwei unver­gess­li­che Tage vol­ler Stim­mung, Musik und Genuss.“ So bewarb der ört­li­che Sied­ler­ver­ein den Event am Neu­fel­der See. Auch zwei Schü­le­rin­nen (13 und 14) woll­ten Spaß haben. Dann aber tauch­te Bern­hard B. auf. Mit sei­nen 33 Jah­ren um eini­ges älter, vor allem aber schon ziem­lich betrun­ken, ging er auf die bei­den Schüler:innen los, soll er zuerst eine (13) begrapscht haben, die ihn aber weg­stieß, wor­auf er die zwei­te (14) eben­so sexu­ell beläs­tigt und nach deren Ableh­nung gegen einen Tisch gesto­ßen haben soll.

Auf­tritt von L. (17): Er ist Lehr­ling, hat nach eige­nen Anga­ben die sexu­el­len Über­grif­fe von Bern­hard B. nicht wahr­ge­nom­men, aber irgend­wie, dass die Mäd­chen, die er nicht kann­te, Unter­stüt­zung brauch­ten. Auch für ihn gestal­te­te sich der Kon­takt mit dem Ange­klag­ten nicht erfreu­lich. L. hat eine dunk­le­re Haut­far­be und sei des­halb von B. des­halb mit dem N‑Wort beschimpft unter der Zuga­be von „Heil Hit­ler“ wor­den. Die ver­ba­le Aus­ein­an­der­set­zung been­de­te B. mit einem Faust­schlag ins Gesicht des Lehrlings.

Das Lan­des­ge­richt Eisen­stadt soll­te am 19. März die Vor­fäl­le klä­ren. Bern­hard B. ist ange­klagt wegen Kör­per­ver­let­zung, sexu­el­ler Beläs­ti­gung und NS-Wie­der­be­tä­ti­gung nach dem Ver­bots­ge­setz. Es wer­den meh­re­re Zeug:innen ein­ver­nom­men, die je nach Stand­ort bzw. Stand­punkt zum Ange­klag­ten und zur Ankla­ge unter­schied­li­che Wahr­neh­mun­gen haben.

Als ers­ter wird der Ange­klag­te befragt, der nur die Kör­per­ver­let­zung gesteht. Bei den ande­ren Vor­wür­fen gibt er die Unschuld vom Land. Sexu­el­le Beläs­ti­gung? Aber sicher nicht. Sein Freund habe ihn dar­auf auf­merk­sam gemacht, dass die bei­den Mäd­chen, mit denen er nur kurz gespro­chen habe, wegen des jugend­li­chen Alters nichts für sie sei­en. Im Wider­spruch dazu ist sei­ne Anmer­kung, dass er gar kei­ne Frau­en ken­nen­ler­nen woll­te, weil er sei­ne letz­te Bezie­hung noch nicht ver­ar­bei­tet habe. Betrun­ken sei er auch nicht gewe­sen – und NS-Wie­der­be­tä­ti­gung lie­ge ihm schon des­halb fer­ne, weil er das Ver­bots­ge­setz befür­wor­te. Zuge­schla­gen habe er, weil ihn L. als Nazi beschimpft habe. Mehr­mals betont der Ange­klag­te, das er mit rech­ter Ideo­lo­gie nichts zu tun habe.

Was in der Ver­hand­lung nicht zur Spra­che kam: Bern­hard B. betreibt ein Pro­fil auf Face­book. Vie­le Ein­trä­ge hält er vor der Öffent­lich­keit ver­bor­gen. Das ist sein gutes Recht. Etli­che sei­ner Kom­men­ta­re sind „momen­tan nicht ver­füg­bar“. Das ist nicht unbe­dingt ein gutes Zei­chen. Eini­ge sei­ner FB-Freund­schaf­ten sind aber sicht­bar – dar­un­ter schwe­re blaue Kali­ber, auch wil­de Het­zer. Ein älte­rer Ein­trag weist Bern­hard B. als Funk­tio­när des RFJ aus. Aber B. will mit rech­ter Ideo­lo­gie nichts zu tun haben.

Die Aus­sa­gen der Zeug:innen und des Ange­klag­ten vor Gericht wei­chen von jenen in den poli­zei­li­chen Ein­ver­nah­men ab. Das ist nicht unge­wöhn­lich, führ­te aber dazu, dass die Geschwo­re­nen die Fra­ge nach der Schuld bei Wie­der­be­tä­ti­gung und sexu­el­len Beläs­ti­gung ver­nei­nen. Ein­stim­mig. Die Kör­per­ver­let­zung der einen Jugend­li­chen (14) ver­nei­nen sie eben­so, nur bei der vom Ange­klag­ten ein­ge­räum­ten Kör­per­ver­let­zung gegen den Lehr­ling erken­nen sie auf Schuld. Das Resul­tat ist beschä­mend: 720 Euro Geld­stra­fe und 985 Euro Schmer­zens­geld an den Lehr­ling. Das Urteil ist rechtskräftig.

Auch wenn die Aus­sa­gen der bei­den Schü­le­rin­nen und des ver­letz­ten Lehr­lings Wider­sprü­che oder Unge­nau­ig­kei­ten im Ver­gleich zu den poli­zei­li­chen Ein­ver­nah­men auf­wie­sen: Wel­chen Grund soll­te es geben, ihren Anschul­di­gun­gen kei­nen Glau­ben zu schen­ken, aber jenen des Ange­klag­ten schon? Deprimierend!

Wir dan­ken für die drei Prozessbeobachtungen!

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