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Lesezeit: 3 Minuten

Ein Schuldspruch für umgetextetes „L’Amour toujours“?

Letz­te Woche fand am Lan­des­ge­richt Wels ein Pro­zess statt, der in zahl­rei­chen Medi­en als der ers­te in Öster­reich bezeich­net wur­de, bei dem über die ras­sis­ti­sche Vari­an­te des Lie­des „L’Amour tou­jours“ nach dem Ver­bots­ge­setz ent­schie­den wur­de. Doch stimmt das wirklich?

21. Nov. 2024
Landesgericht Wels (© SdR)
Landesgericht Wels (© SdR)

Die „APA“ (13.11.24) und mit ihr vie­le die Mel­dung über­neh­men­den Medi­en titel­ten „Umge­dich­te­ter D’A­gos­ti­no-Hit — Nur ein Ange­klag­ter in Wels bestraft“, der „Kurier“ (14.11.24, S. 15) berich­te­te mit „Ers­tes Urteil zu Gigi D’Agostino“, und in die­ser Ton­art ging es – auch in inter­na­tio­na­len Medi­en – weiter.

Vor einem Geschwo­re­nen­ge­richt in Wels stan­den am 13. Novem­ber aller­dings drei jun­ge Ange­klag­te (16, 19, 24 Jah­re), die beschul­digt wur­den, in Bad Ischl am 3. Juli früh­mor­gens nach einer durch­zech­ten Nacht Gigi D’Agostinos Lied „L’Amour tou­jours“ in der seit dem Vor­fall in Sylt sehr bekannt gewor­de­nen rechts­extre­men Vari­an­te via Han­dy abge­spielt („Aus­län­der raus, Deutsch­land den Deut­schen“), dabei den Hit­ler­gruß getä­tigt und „Sieg Heil“ skan­diert zu haben. Bemerkt und via Han­dy teil­wei­se gefilmt hat­ten den Vor­fall zwei Frauen.

Die Zeu­gin­nen sag­ten, das Trio sei gehüpft, habe „Aus­län­der raus” gesun­gen und man hät­te auch „Sieg Heil” gehört. Dazu sei­en Arme in die Höhe gestreckt wor­den und es „sah schon nach dem Hit­ler­gruß” aus, mein­te eine Zeu­gin. Auch deren Kol­le­gin fand die Situa­ti­on „erschre­ckend”. (APA)

Der ältes­te in Argen­ti­ni­en gebo­re­ne Ange­klag­te bekann­te sich schul­dig, das Lied abge­spielt zu haben, nicht erklä­ren konn­te er jedoch, war­um er beim Vor­fall offen­bar frei erfun­den behaup­tet hat­te, sein Urgroß­va­ter habe 150 Men­schen umge­bracht und sei­ne Schwes­ter sei von zwei Syrern ver­ge­wal­tigt wor­den. Auch der 19-Jäh­ri­ge bekann­te sich schul­dig, wäh­rend die 16-jäh­ri­ge jun­ge Frau abstritt, bei dem Trei­ben mit­ge­macht zu haben.

Der 25-jäh­ri­ge Ange­klag­te wur­de zu vier Mona­ten beding­ter Haft ver­ur­teilt, wäh­rend der 19-Jäh­ri­ge mit einer Diver­si­on, ein­schließ­lich eines gedenk­päd­ago­gi­schen Rund­gangs in der KZ-Gedenk­stät­te Maut­hau­sen, davon­kam. Die 16-jäh­ri­ge Ange­klag­te wur­de freigesprochen.

War es nun also der öffent­lich dar­ge­bo­te­ne Lied­text, der in Wels nach dem Ver­bots­ge­setz ver­han­delt wor­den war oder eher die beglei­ten­den wohl ein­deu­tig natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Ges­ten und Paro­len? Nach­dem es auch in Öster­reich bereits mehr­fach zu öffent­lich doku­men­tier­ten „Aus­län­der raus – Deutsch­land den Deutschen“-Gesängen gekom­men war, nichts aber über Ankla­gen oder gar Ver­ur­tei­lun­gen bekannt ist, kann ver­mu­tet wer­den, dass die­se Vor­fäl­le straf­recht­lich ent­we­der gar nicht oder mög­li­cher­wei­se „nur“ wegen des Vor­wurfs der Ver­het­zung geahn­det wur­den. War es nun also das ers­te Gerichts­ur­teil zum umge­tex­te­ten Gigi D’A­gos­ti­no-Hit? Das darf als aus­schlag­ge­ben­der Grund für eine Ankla­ge nach dem Ver­bots­ge­setz stark bezwei­felt werden.

Inter­es­sant ist aller­dings die Ein­schät­zung des Lin­zer Juris­ten und Straf­rechts­exper­ten Johan­nes Diet­rich, die der „Kurier“ (14.11.24, S. 15) zitiert.

Er hat im Jour­nal für Straf­recht eine Abhand­lung über die straf­recht­li­che Rele­vanz des Sin­gens die­ses umge­tex­te­ten Lie­des („Aus­län­der raus, Deutsch­land den Deut­schen“) ver­öf­fent­licht. Er erläu­tert, dass „schon das blo­ße Sin­gen die­ser Losung – auch ohne Zei­gen des Hit­ler­gru­ßes – in Öster­reich nicht nur ein geschmack­lo­ses, mora­lisch ver­werf­li­ches, son­dern auch ein straf­ba­res Ver­hal­ten dar­stellt“. Zum einen erfül­le es den Tat­be­stand der Ver­het­zung. Und Wie­der­be­tä­ti­gung im Sin­ne des Ver­bots­ge­set­zes lie­ge auch vor, wenn eine Äuße­rung an das „Pro­pa­gan­da­vo­ka­bu­lar“ erinnere.
„Der ers­te Teil erin­nert stark an NS-Jar­gon, der zwei­te ent­spricht dem Par­tei­pro­gramm der NSDAP. Daher reicht auch das Sin­gen die­ser Phra­se aus, um den objek­ti­ven Tat­be­stand des § 3 Ver­bots­ge­setz zu erfül­len“, erklärt Diet­rich. „Öster­reich den Öster­rei­chern“ wür­de nicht unter das Ver­bots­ge­setz fallen.

In der Pra­xis dürf­ten die Staats­an­walt­schaf­ten Diet­richs Ansicht bis­lang aller­dings noch nicht gefolgt sein. Gele­gen­heit dazu wäre etwa nach dem Vor­fall in Möd­ling am 10. Febru­ar, über den Anfang Juni berich­tet wur­de, dass ein Groß­teil der an dem ras­sis­ti­schen Gegrö­le Betei­lig­ten aus­ge­forscht wer­den konn­te. Zu Pro­zes­sen nach dem Ver­bots­ge­setz ist es bis dato am Lan­des­ge­richt Wie­ner Neu­stadt defin­tiv nicht gekommen.

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Schlagwörter: Neonazismus/Neofaschismus | Oberösterreich | Rassismus/Antimuslimischer Rassismus | Verbotsgesetz | Verhetzung | Wiederbetätigung

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