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Lesezeit: 4 Minuten

Wien: 1x Verhetzung, 1x Wiederbetätigung – 2 Schuldsprüche

Ein Ange­klag­ter gab an, mit Hetz­pos­tings Geld ver­dient zu haben. Bei einem zwei­ten Pro­zess ist mehr der Ver­tei­di­ger durch sei­ne frag­wür­di­ge Erklä­rung, wie ein Kom­men­tar bei den Jüdi­schen öster­rei­chi­schen Hochschüler:innen, der zum „Ver­ga­sen“ auf­rief, zu deu­ten sei, auf­ge­fal­len. Schuld­sprü­che setz­te es in bei­den Verhandlungen.

13. Nov. 2024
Landesgericht Wien
Landesgericht Wien

Mit Hetze Geld verdient

Gegen drei Grup­pen – Mus­li­me, Afgha­nen und gleich­ge­schlecht­lich Lie­ben­de – hat­te der Ange­klag­te Arthur K. gehetzt und dazu Bil­der ins Inter­net gestellt. Ein Künst­ler, spe­zi­ell ein Sati­ri­ker, will der 62-Jäh­ri­ge, schon 19-mal Vor­be­straf­te sein. Neben der ohne­hin schon wider­li­chen Befrie­di­gung durch Het­ze, die der Ange­klag­te ger­ne als „Sati­re“ inter­pre­tie­ren wür­de, gibt er am 4. Novem­ber am Lan­des­ge­richt Wien aber auch noch ein ande­res Motiv preis:

„Ich ver­su­che, mir mit mei­nen sozia­len Netz­wer­ken ein paar Euro dazu­zu­ver­die­nen. 1200 Euro sind nicht viel. Und mit nor­ma­len Pos­tings gene­riert man kei­ne Fol­lower!“ Mitt­ler­wei­le pos­te er ohne­hin kei­ne der­ar­ti­ge „Sati­re“ mehr, ver­si­chert der Ange­klag­te am Ende noch und stellt klar: „Ich möch­te mich bei denen ent­schul­di­gen, die sich durch die Bei­trä­ge ver­letzt gefühlt haben. Das war nie mei­ne Absicht!“ (derstandard.at, 4.11.24)

Mit sei­ner Het­ze woll­te der Ange­klag­te also auch noch „ein paar Euro“ dazu­ver­die­nen. Dafür gibt es zwar Vor­bil­der, denen das deut­lich mehr Geld, bei beson­ders wider­li­cher Het­ze unter Umstän­den sogar einen Prä­si­den­ten­job ein­bringt, aber das macht die Sache nicht weni­ger widerlich.

Der Rich­ter sieht das ähn­lich, ver­hängt wohl des­halb auch eine Geld­stra­fe, die aller­dings den geld­gie­ri­gen Het­zer nicht beson­ders tref­fen dürfte:

Er ver­hängt eine gänz­lich unbe­ding­te Geld­stra­fe von 600 Tag­sät­zen à vier Euro. Soll­te K. die­se 2400 Euro nicht beglei­chen kön­nen, dro­hen ihm 300 Tage Haft oder der glei­che Zeit­raum gemein­nüt­zi­ge Leis­tun­gen. Nach kur­zer Über­le­gung ist der Ange­klag­te damit ein­ver­stan­den. Da der Staats­an­walt kei­ne Erklä­rung abgibt, ist das Urteil nicht rechts­kräf­tig. (derstandard.at, 4.11.24)

Bemer­kens­wert ist, dass der selbst­er­nann­te Sati­ri­ker auch für ein Sujet bestraft wur­de, das immer wie­der unter FPÖ-Fans und ‑Funktionär*innen kur­siert: Schwei­ne, die durch eine Mon­ta­ge den Schrift­zug „Fuck Islam“ darstellen.

Problematische Verteidigung bei Holocaust-Gutheißung

Der Pro­zess gegen M.C. am 7.11 im Lan­des­ge­richt Wien war schon des­halb bemer­kens­wert, weil hier der Ver­tei­di­ger ein grö­ße­res Pro­blem dar­stell­te als der Ange­klag­te selbst. Der ver­stieg sich in sei­nem Eröff­nungs­plä­doy­er zu einer erschre­cken­den Verharmlosung.

Kon­kret hat­te der Ange­klag­te (26), ein bis­lang unbe­schol­te­ner Rei­ni­gungs­tech­ni­ker, das Insta­gram-Pos­ting der Jüdi­schen Öster­rei­chi­schen Hochschüler*innen mit dem Text „Hier gibt es kei­nen Platz für Anti­se­mi­tis­mus“ mit „Gas wir brau­chen gas“ kom­men­tiert. Wäh­rend der Ange­klag­te, der schon im Ermitt­lungs­ver­fah­ren gestän­dig war, sich auch vor Gericht schul­dig im Sin­ne der Ankla­ge, also eines Ver­sto­ßes gegen § 3h Ver­bots­ge­setz, bekann­te, ver­such­te es der Pflicht­ver­tei­di­ger mit einer gleich mehr­fach pro­ble­ma­ti­schen Argumentation.

In sei­nem Eröff­nungs­plä­doy­er leg­te er damit los, dass der Ange­klag­te kein Neo­na­zi sein kön­ne, weil er tür­ki­scher Abstam­mung sei. Weiß der stu­dier­te Jurist tat­säch­lich nicht, dass ein Delikt nach § 3h Ver­bots­ge­setz nicht an eine NS-Gesin­nung bzw. die Absicht, sich natio­nal­so­zia­lis­tisch zu betä­ti­gen, gebun­den ist und dass auch Nicht­deut­sche bzw. Nicht­ös­ter­rei­cher eine Nazi-Gesin­nung haben kön­nen? Aber dem Ver­tei­di­ger fiel zum Ver­ga­sungs­kom­men­tar unter einem jüdi­schen Account noch etwas ein:

Wenn ich heu­te neue Ver­ga­sung für gut befin­de, dann ist das was Neu­es, fällt viel­leicht unter Ver­het­zung oder Gut­hei­ßung einer mit Stra­fe bedroh­ten Hand­lung. Zum Bei­spiel in den Ver­ei­nig­ten Staa­ten haben sie die Todes­stra­fe in Gas­kam­mern voll­zo­gen in den 60-er, 70-er, 80-er Jah­ren. Man kann der Mei­nung sein, dass die Todes­stra­fe eine gute Sache ist, dass die Hin­rich­tungs­form der Gas­kam­mer eine gute ist. Also auch die Äuße­rung „Ihr gehört ver­gast” fällt mei­nes Erach­tens nicht unter §3h Ver­bots­ge­setz. (Pro­zess­mit­schrift)

Ist das noch ein zuläs­si­ges Plä­doy­er oder schon Ver­harm­lo­sung nach § 3h Ver­bots­ge­setz? Da ruft einer wegen eines Pos­tings jüdi­scher Hochschüler*innen nach Ver­ga­sung, bestrei­tet das auch nicht, aber sein Ver­tei­di­ger sieht dar­in kei­nen Rück­fall in die NS-Pra­xis der Ermor­dung von Men­schen durch Gas, weil sie Jüdin­nen und Juden waren, son­dern ver­gleicht es mit der zwei­fel­los grau­sa­men und unmensch­li­chen Tötung von Men­schen durch einen Staat nach schwe­ren Ver­bre­chen und inter­pre­tiert den Kom­men­tar daher als zulässig.

Wäh­rend­des­sen wir­ken die Ant­wor­ten des Ange­klag­ten auf die Fra­gen der Rich­te­rin ehrlich.

Ange­klag­ter (A): „Ich hab ein­fach das geschrie­ben was mir als ers­tes in den Kopf gekom­men ist.“
Rich­ter ® „Was haben Sie gemeint?“
A: „Dass sie ver­schwin­den.“
R: „Sie sind bei der Poli­zei gefragt wor­den was Sie gemeint haben. Da haben sie gesagt, dass das Gas zum Juden­ver­ga­sen ver­wen­det wer­den soll und – Zitat: „Ich hoff mei­ne Ehr­lich­keit bringt mich nicht um!”
A: „Ich bin Pazi­fist, ich bin kein per­fek­ter Mensch, ich war auf­ge­bracht, ich kann es nicht ändern.“
R: „Nach­dem da ande­re was geschrie­ben haben gegen den Islam, waren Sie so auf­ge­bracht, dass Sie das gepos­tet haben?“
A: „Ja“
R: „Aber die Gas­kam­mern sind Ihnen schon ein Begriff?“
A: „Ja”

Der Ange­klag­te, der sei­ne Social Media-Accounts mitt­ler­wei­le gelöscht hat, beteu­er­te, ein der­ar­ti­ges Pos­ting nicht noch ein­mal ver­fas­sen zu wollen.

In den Fra­gen an die Geschwo­re­nen wur­de als Even­tu­al­fra­ge (falls § 3h nicht gege­ben sein soll­te) gefragt, ob Ver­het­zung vor­liegt. Die Even­tu­al­fra­ge wur­de aber nicht benö­tigt, denn die Geschwo­re­nen waren sich einig, dass der Ange­klag­te schul­dig im Sinn der Ankla­ge nach § 3h, Abs. 1 und 2 des Ver­bots­ge­set­zes, ist. Das ver­häng­te Straf­maß: ein Jahr bedingt, dazu noch die Wei­sung, eine Füh­rung in der KZ-Gedenk­stät­te Maut­hau­sen zu absol­vie­ren. Das Urteil war zu Ver­hand­lungs­en­de noch nicht rechts­kräf­tig, weil sich die Staats­an­walt­schaft Bedenk­zeit erbe­ten hat.

Dan­ke an prozess.report für die Prozessbeobachtung!

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Schlagwörter: Antisemitismus | Hetze | LGBTQIA+-Feindlichkeit | Rassismus/Antimuslimischer Rassismus | Verbotsgesetz | Verhetzung | Wiederbetätigung | Wien

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