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Lesezeit: 3 Minuten

Warnung des Tages: Wieder zwei Schuldsprüche wegen Eiernockerl-Postings

Zwei Geschworenengerichte haben in der letzten Woche gezeigt, wohin Eiernockerl-Postings zu Ehren von Adolf Hitler führen können: auf die Anklagebank wegen Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz. In beiden Prozessen setzte es eine Verurteilung. Da half auch ein mitgebrachter Teddybär nichts.

20. Apr. 2026
Eiernockerl-Posting am 20.4.25 (Screenshot FB)
Eiernockerl-Posting am 20.4.25 (Screenshot FB)

Warnung: Keine Eiernockerl-Postings am 20. April!

Heute ist wieder der 20. April, jener Tag, an dem in einschlägigen Milieus die alljährliche Eiernockerl-Posterei einsetzt. Wer das als „Scherz“, „Tradition“ oder missverstandene Geschmacklosigkeit abtun will, sollte auf zwei Prozesse der letzten Woche schauen.

Am 13. April wurde der Niederösterreicher Markus F. am Landesgericht Korneuburg verurteilt, am 17. April die Wienerin Yvonne P. am Landesgericht Wien. In beiden Fällen lautete der Vorwurf auf nationalsozialistische Wiederbetätigung. In beiden Fällen ging es um öffentlich einsehbare Facebook-Postings zum Hitler-Geburtstag. In beiden Fällen endete das Verfahren mit einem Schuldspruch und einem Jahr bedingter Haft auf drei Jahre Probezeit. Das Urteil gegen Markus F. ist rechtskräftig, jenes gegen Yvonne P. vorerst noch nicht.

Mit Teddybär in die Verhandlung

Der Korneuburger Fall war in seiner Formulierung akkurat und ließ keine Zweifel offen. Markus F., 46, hatte am 20. April 2025 ein Foto von Eiernockerl mit Salat gepostet und dazu geschrieben: „Pünktlich am 20.4. Tag des Herrn und für Österreich. Eiernockerl mit Grünen Salat“

Markus F.: "Pünktlich am 20.4. ..." (Screenshot FB 20.4.25)
Markus F.: „Pünktlich am 20.4. …“ (Screenshot FB 20.4.25)

Die Staatsanwaltschaft verwies darauf, dass Eiernockerl mit grünem Salat in der rechtsextremen Codesprache seit Jahren als einschlägiges Signal kursieren und von einem Publikum auch so verstanden werden. Der Angeklagte, der sich als Hilfe gegen seine Sozialphobie, an der er leide, einen Teddybären mit in den Verhandlungssaal nahm, bestritt eine nationalsozialistische Gesinnung, sprach von einem Scherz und davon, sich nichts gedacht zu haben. Vor Gericht räumte er zugleich ein, dass ein solches Posting „bestimmten Leuten Freude“ mache. Die Geschworenen entschieden mit 7:1 auf schuldig.

Die Urli als Nazi?

Auch bei Yvonne P. (48) war das Muster klar. Sie postete am 20. April 2025 Eiernockerl mit grünem Salat und den Text: „Tradition gehört gepflegt….Alles Gute zum Geburtstag!“ Laut Anklage glorifizierte sie damit den Geburtstag Hitlers öffentlich und billigte dessen „Lebensaufgabe“. Ihre Verteidigung ließ vorbringen, die „Urli“ (Urgroßmutter) habe an diesem Tag immer Eiernockerl gemacht, sie habe gar nicht gewusst, dass es sich um Hitlers Geburtstag handle, und sie sehe ihr Posting inzwischen selbst als „Schwachsinn“. Schwer zu glauben, dass die „Urli“ just am 20. April immer Eiernockerl zubereitet hat, denn der braune Brauch hat sich erst Jahrzehnte nach Hitlers Tod eingeschlichen.

Die Urli-Rechtfertigung half Yvonne P. jedenfalls nicht. Die Geschworenen befanden sie einstimmig für schuldig; das Urteil lautete ebenfalls ein Jahr bedingt auf drei Jahre Probezeit. Der Richter merkte noch weitere rassistische Postings der Frau an, der Verteidiger versprach, in der Pause die Löschung zu veranlassen.

„War doch nur ein Spaß“ schützt nicht

Auffällig ist an beiden Verfahren, wie ähnlich die nachgeschobenen Erklärungen klingen. Da ist von Familientradition die Rede, von Unwissen, von Gedankenlosigkeit, von einem „deppaten Posting“ oder einem „Scherz“. Vor Gericht zählt freilich mehr als die nachträgliche Ausrede. Entscheidend ist, wie ein öffentliches Posting an einem symbolisch hoch aufgeladenen Datum verstanden wird und welches Signal es aussendet. Wer am 20. April Eiernockerl präsentiert und dazu Geburtstagsgrüße, „Tag des Herrn“-Anspielungen oder Traditionsrhetorik liefert, bedient einen bekannten NS-Code.

Beide Angeklagten waren unbescholten, beide sind deshalb mit bedingten Strafen davongekommen. Die Fälle zeigen, dass es für eine Anklage nach dem Verbotsgesetz keine Karriere im Neonazi-Milieu braucht. Es reicht, nationalsozialistische Botschaften öffentlich zu verbreiten. Wer meint, mit einem codierten Hitlergruß in Speiseform durchzukommen, sollte sich die letzte Woche in Erinnerung rufen: zwei Prozesse binnen vier Tagen, zwei Schuldsprüche, zwei Vorbestrafte.

Der 20. April ist kein Tag für vermeintliche Ironie, keine Spielwiese für „Traditionen“ und kein Anlass für digitale Brauchtumspflege. Wer Hitler öffentlich huldigt, auch in Chiffren, kann dafür vor Gericht landen. Das ist in Korneuburg und Wien passiert. Und das kann jenen, die meinen, heute wieder mit diesem Code spielen zu müssen, blühen.

Wir danken für die Beobachtung der beiden Prozesse!

➡️ zur Urheberschaft der Eiernockerl am 20.4.: Hitlers Geburtstag (II): Eiernockerl mit Salat!

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Schlagwörter: Niederösterreich | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung | Wien

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