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Lesezeit: 3 Minuten

Warnung des Tages: Wieder zwei Schuldsprüche wegen Eiernockerl-Postings

Zwei Geschwo­re­nen­ge­rich­te haben in der letz­ten Woche gezeigt, wohin Eier­no­ckerl-Pos­tings zu Ehren von Adolf Hit­ler füh­ren kön­nen: auf die Ankla­ge­bank wegen Wie­der­be­tä­ti­gung nach dem Ver­bots­ge­setz. In bei­den Pro­zes­sen setz­te es eine Ver­ur­tei­lung. Da half auch ein mit­ge­brach­ter Ted­dy­bär nichts.

20. Apr. 2026
Eiernockerl-Posting am 20.4.25 (Screenshot FB)
Eiernockerl-Posting am 20.4.25 (Screenshot FB)

Warnung: Keine Eiernockerl-Postings am 20. April!

Heu­te ist wie­der der 20. April, jener Tag, an dem in ein­schlä­gi­gen Milieus die all­jähr­li­che Eier­no­ckerl-Pos­te­rei ein­setzt. Wer das als „Scherz“, „Tra­di­ti­on“ oder miss­ver­stan­de­ne Geschmack­lo­sig­keit abtun will, soll­te auf zwei Pro­zes­se der letz­ten Woche schauen.

Am 13. April wur­de der Nie­der­ös­ter­rei­cher Mar­kus F. am Lan­des­ge­richt Kor­neu­burg ver­ur­teilt, am 17. April die Wie­ne­rin Yvonne P. am Lan­des­ge­richt Wien. In bei­den Fäl­len lau­te­te der Vor­wurf auf natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Wie­der­be­tä­ti­gung. In bei­den Fäl­len ging es um öffent­lich ein­seh­ba­re Face­book-Pos­tings zum Hit­ler-Geburts­tag. In bei­den Fäl­len ende­te das Ver­fah­ren mit einem Schuld­spruch und einem Jahr beding­ter Haft auf drei Jah­re Pro­be­zeit. Das Urteil gegen Mar­kus F. ist rechts­kräf­tig, jenes gegen Yvonne P. vor­erst noch nicht.

Mit Teddybär in die Verhandlung

Der Kor­neu­bur­ger Fall war in sei­ner For­mu­lie­rung akku­rat und ließ kei­ne Zwei­fel offen. Mar­kus F., 46, hat­te am 20. April 2025 ein Foto von Eier­no­ckerl mit Salat gepos­tet und dazu geschrie­ben: „Pünkt­lich am 20.4. Tag des Herrn und für Öster­reich. Eier­no­ckerl mit Grü­nen Salat“

Markus F.: "Pünktlich am 20.4. ..." (Screenshot FB 20.4.25)
Mar­kus F.: „Pünkt­lich am 20.4. …” (Screen­shot FB 20.4.25)

Die Staats­an­walt­schaft ver­wies dar­auf, dass Eier­no­ckerl mit grü­nem Salat in der rechts­extre­men Code­spra­che seit Jah­ren als ein­schlä­gi­ges Signal kur­sie­ren und von einem Publi­kum auch so ver­stan­den wer­den. Der Ange­klag­te, der sich als Hil­fe gegen sei­ne Sozi­al­pho­bie, an der er lei­de, einen Ted­dy­bä­ren mit in den Ver­hand­lungs­saal nahm, bestritt eine natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Gesin­nung, sprach von einem Scherz und davon, sich nichts gedacht zu haben. Vor Gericht räum­te er zugleich ein, dass ein sol­ches Pos­ting „bestimm­ten Leu­ten Freu­de“ mache. Die Geschwo­re­nen ent­schie­den mit 7:1 auf schuldig.

Die Urli als Nazi?

Auch bei Yvonne P. (48) war das Mus­ter klar. Sie pos­te­te am 20. April 2025 Eier­no­ckerl mit grü­nem Salat und den Text: „Tra­di­ti­on gehört gepflegt.…Alles Gute zum Geburts­tag!“ Laut Ankla­ge glo­ri­fi­zier­te sie damit den Geburts­tag Hit­lers öffent­lich und bil­lig­te des­sen „Lebens­auf­ga­be“. Ihre Ver­tei­di­gung ließ vor­brin­gen, die „Urli“ (Urgroß­mutter) habe an die­sem Tag immer Eier­no­ckerl gemacht, sie habe gar nicht gewusst, dass es sich um Hit­lers Geburts­tag hand­le, und sie sehe ihr Pos­ting inzwi­schen selbst als „Schwach­sinn“. Schwer zu glau­ben, dass die „Urli” just am 20. April immer Eier­no­ckerl zube­rei­tet hat, denn der brau­ne Brauch hat sich erst Jahr­zehn­te nach Hit­lers Tod eingeschlichen.

Die Urli-Recht­fer­ti­gung half Yvonne P. jeden­falls nicht. Die Geschwo­re­nen befan­den sie ein­stim­mig für schul­dig; das Urteil lau­te­te eben­falls ein Jahr bedingt auf drei Jah­re Pro­be­zeit. Der Rich­ter merk­te noch wei­te­re ras­sis­ti­sche Pos­tings der Frau an, der Ver­tei­di­ger ver­sprach, in der Pau­se die Löschung zu veranlassen.

„War doch nur ein Spaß“ schützt nicht

Auf­fäl­lig ist an bei­den Ver­fah­ren, wie ähn­lich die nach­ge­scho­be­nen Erklä­run­gen klin­gen. Da ist von Fami­li­en­tra­di­ti­on die Rede, von Unwis­sen, von Gedan­ken­lo­sig­keit, von einem „depp­a­ten Pos­ting“ oder einem „Scherz“. Vor Gericht zählt frei­lich mehr als die nach­träg­li­che Aus­re­de. Ent­schei­dend ist, wie ein öffent­li­ches Pos­ting an einem sym­bo­lisch hoch auf­ge­la­de­nen Datum ver­stan­den wird und wel­ches Signal es aus­sen­det. Wer am 20. April Eier­no­ckerl prä­sen­tiert und dazu Geburts­tags­grü­ße, „Tag des Herrn“-Anspielungen oder Tra­di­ti­ons­rhe­to­rik lie­fert, bedient einen bekann­ten NS-Code.

Bei­de Ange­klag­ten waren unbe­schol­ten, bei­de sind des­halb mit beding­ten Stra­fen davon­ge­kom­men. Die Fäl­le zei­gen, dass es für eine Ankla­ge nach dem Ver­bots­ge­setz kei­ne Kar­rie­re im Neo­na­zi-Milieu braucht. Es reicht, natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Bot­schaf­ten öffent­lich zu ver­brei­ten. Wer meint, mit einem codier­ten Hit­ler­gruß in Spei­se­form durch­zu­kom­men, soll­te sich die letz­te Woche in Erin­ne­rung rufen: zwei Pro­zes­se bin­nen vier Tagen, zwei Schuld­sprü­che, zwei Vorbestrafte.

Der 20. April ist kein Tag für ver­meint­li­che Iro­nie, kei­ne Spiel­wie­se für „Tra­di­tio­nen“ und kein Anlass für digi­ta­le Brauch­tums­pfle­ge. Wer Hit­ler öffent­lich hul­digt, auch in Chif­fren, kann dafür vor Gericht lan­den. Das ist in Kor­neu­burg und Wien pas­siert. Und das kann jenen, die mei­nen, heu­te wie­der mit die­sem Code spie­len zu müs­sen, blühen.

Wir dan­ken für die Beob­ach­tung der bei­den Prozesse!

➡️ zur Urhe­ber­schaft der Eier­no­ckerl am 20.4.: Hit­lers Geburts­tag (II): Eier­no­ckerl mit Salat!

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