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Linz: Zweimal Verhetzung

Zwei­mal stand ges­tern, am 6.7. 15, Ver­het­zung auf der Tages­ord­nung am Lin­zer Lan­des­ge­richt. Ein­mal wur­de ein Urteil gespro­chen, beim zwei­ten Ter­min erklär­te sich der (Ein­­zel-) Rich­ter für unzu­stän­dig, weil neben der Ver­het­zung auch ein ver­such­ter Land­zwang ange­klagt wur­de – dafür braucht’s einen Schöf­fen­se­nat. Der ers­te Ange­klag­te hat im März die­ses Jah­res zu einem Bei­trag über […]

7. Jul 2015

Der ers­te Ange­klag­te hat im März die­ses Jah­res zu einem Bei­trag über ein Asyl­heim gehetzt: “Glei weg damit, a 9 mm kost ned viel …“. Sprü­che wie die­sen kann man der­zeit in rau­en Men­gen in den sozia­len Netz­wer­ken auf­sam­meln. Bei dem 27-Jäh­ri­gen aus dem Bezirk Linz hat er für eine Ver­ur­tei­lung gereicht.

Auch bei ihm fiel der Satz, der in sol­chen Situa­tio­nen oft fällt: „Ich habe nicht lan­ge über­legt, ich habe ein­fach etwas dazu geschrie­ben”. Zur Inter­pre­ta­ti­on sei­nes Auf­ru­fes, Asyl­wer­ber umzu­brin­gen, schickt er in der Ver­hand­lung dann noch nach: „Ich habe nur gemeint, dass die, die sich nicht an unse­re Kul­tur anpas­sen, wie­der zurück­ge­schickt wer­den“. Hät­te er nur die­sen Satz geschrie­ben, wäre er straf­frei geblieben.

So aber ver­ur­teil­te das Gericht den jun­gen Mann aus dem Bezirk Linz-Land zu drei Mona­ten beding­ter Haft mit der Auf­la­ge, Bewäh­rungs­hil­fe in Anspruch zu neh­men. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der zwei­te Pro­zess fand dann nicht statt. Auch die­ser Ange­klag­te (41) hat gehetzt – nicht gegen Asyl­wer­ber, son­dern gegen Mus­li­me. Und nicht nur auf Face­book, son­dern auch im Inter­net­fo­rum einer klein­for­ma­ti­gen Tages­zei­tung. Zu einem Bericht über ein isla­mis­ti­sches Selbst­mord­at­ten­tat soll er gepos­tet haben: „Wir zün­den auch eine Bom­be inmit­ten von Mos­lems” . In ande­ren Pos­tings habe er gedroht, „Thors Ham­mer“ wer­de zuschla­gen, und: „Es wird so lan­ge wei­ter­ge­hen, bis die letz­ten von euch aus Euro­pa ent­fernt sind“. Wei­ters wirft ihm die Ankla­ge das Tei­len einer Kari­ka­tur, in der der Islam ver­un­glimpft wird und die Beschimp­fung einer mus­li­mi­schen Abge­ord­ne­ten vor.

Weil die Staats­an­walt­schaft in die­se Ankla­ge nicht nur Ver­het­zung (§ 283) , Belei­di­gung (§ 115) und die Auf­for­de­rung zu mit Stra­fe bedroh­ten Hand­lun­gen (§ 282) , son­dern auch den sel­ten ange­klag­ten Land­zwang (§ 275) auf­ge­nom­men hat, muss vor einem Schöf­fen­se­nat ver­han­delt werden.

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