Martin Graf wird möglicherweise darauf hinweisen, dass der Rekurs, den die Stifterin Gertrude Meschar, vertreten von Dr. Georg Zanger, angestrengt hat, zum überwiegenden Teil abgewiesen wurde. Aber das Oberlandesgericht (OLG) hat nicht nur festgehalten, dass sich das eigentliche Begehren der Stifterin, die Abberufung der Stiftungsvorstände, durch deren Rückzug erledigt und eine Entscheidung „nur mehr theoretisch-abstrakte Bedeutung“ habe, sondern es hat auch die wirtschaftliche Führung der Stiftung durch die Stiftungsvorstände untersucht und ist zu einer vernichtenden Bewertung gekommen.
Das OLG hält zunächst einmal fest, dass es aufgrund des hohen Alters der Stifterin „naheliegend“ war,
dass die Unterstützung beim Lebensunterhalt der Stifterin auch bedeuten konnte, in kurzer Zeit hohe Kosten für ihre Pflege zu finanzieren. Diese erfordert die Verfügbarkeit von ausreichenden liquiden Mitteln, um eine dauerhafte und angemessene Versorgung der Stifterin zu ermöglichen.
Die Stifterin hatte erhebliche liquide Mittel , „konservative“ Wertpapiere im Wert von 380.000 Euro in die Stiftung eingebracht. Aber der Stiftungsvorstand entschied anders:
- Er verkaufte diese Wertpapiere (das OLG dazu: „Es kann nicht festgestellt werden, dass die großteils konservativen Wertpapiere vorausschauend gewinnbringend veräußert worden wären“), weil man ja den Erwerb des Wirtshauses der Familie Graf in der Billrothstraße plante
- Aus diesem Verkaufserlös (sowie dem Verkauf einer Liegenschaft) kaufte er im Juli 2008 die Liegenschaftsanteile in der Billrothtraße, musste dafür allerdings auch noch einen Kredit aufnehmen. Das OLG dazu:
- „Ohne Notwendigkeit waren somit die liquiden Mittel der Stiftung drastisch reduziert, sie in Liegenschaftsvermögen gebunden und zusätzlich ein weiterer Bedarf an liquiden Mitteln zur Bedienung des Kredits geschaffen worden” (die Hervorhebung findet sich im Urteil des OLG).
- Zusätzlich erwarb die Stiftung eine Beteiligung im Ausmaß von 50.000 Euro an einer Flotte von Kühlschiffen, die „mittlerweile als wertlos zu qualifizieren ist“ (OLG). Zur Erfüllung des Stiftungszwecks war „keinesfalls das Eingehen spekulativer Geschäfte erforderlich, vielmehr waren diese zu vermeiden“, so das OLG sehr deutlich.
Das OLG spricht daher zusammenfassend von „groben Pflichtverletzungen“ des Stiftungsvorstands, von „Maßnahmen, die ein sorgfältiger Geschäftsleiter in dieser Situation keinesfalls ergreifen würde“ bzw. von einem „grob pflichtwidrigen Vorgehen“, das durch den Ankauf des Objekts Billrothstraße noch „verschärft“ wurde:
Das Vorgehen der Antragsgegner (gemeint: Stiftungsvorstände) beim Ankauf des Objekts Billrothstraße vermittelt sogar den Eindruck, dass sie dabei weniger den Stiftungszweck, nämlich die solide Versorgung der Antragstellerin verfolgten, sondern vielmehr bestrebt waren, dem Bruder des Drittantragsgegners (als unbeschränkt haftendem Gesellschafter der Mietergesellschaft) eine wohlwollende Vermieterin zu verschaffen. (OLG)
Wolf Armin (ORF): Ich muss, ich muss auf die Zeit schauen. Trotzdem, es ist eines dieser Häuser, in dem ist das Wirtshaus Ihrer Familie. Schaut das elegant aus?
Graf Martin (FPÖ): Das ist, das ist eine besondere, günstige Gelegenheit gewesen. Wir haben in bester Lage in Döbling, in bester Lage in Döbling zu einem Quadratmeterpreis von unter 1 500 Euro Wohnungseigentum an mehreren Objekten erworben, für die Stiftung. Ertragsliegenschaften, die ausgezeichneten Ertrag erwirtschaften.
Wolf Armin (ORF): Und Sie finden nicht, dass das seltsam ausschaut, dass das ausgerechnet das Wirtshaus Ihrer Familie ist an dem Sie selber beteiligt sind?
Graf Martin (FPÖ): Schauen Sie, schauen Sie, eine günstige Gelegenheit. Beteiligt habe ich mich erst später. Wenn Sie die Urkunden, Firmenbuch und das alles ansehen, dann wissen Sie auch, dann können Sie sehr unschwer erkennen, dass ich mich später beteiligt habe.
Der Drittantragsgegner ist natürlich der damalige Vorsitzende des Stiftungsvorstandes, Martin Graf, der freiheitliche und noch amtierende Dritte Präsident des Nationalrats. Das OLG lässt keinen Zweifel übrig, was wegen der „groben Pflichtverletzungen“ und „möglichen Interessenkollisionen“ notwendig gewesen wäre: „Wegen dieser groben Pflichtverletzungen wären sämtliche Mitglieder des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen gewesen, wären sie nicht mittlerweile zurückgetreten.“
Das OLG Wien trifft rechtliche Feststellungen und Entscheidungen. Was noch fehlt nach dieser vernichtenden Kritik durch das OLG Wien, ist die politische Konsequenz: der Rücktritt von Martin Graf. Die FPÖ und Strache haben sich in der Stiftungsaffäre immer hinter Martin Graf gestellt. Jetzt ist es höchste Zeit, den Dritten Präsidenten des Nationalrats abzuberufen!
Zum Nachlesen:
⇒ Martin Graf muss gehen!
⇒ Die Stiftung und der Kommentar zum Stiftungsrecht