Grund genug, sich die Frage zu stellen, ob Mikl-Leitner recht hat: Kennt die österreichische Rechtsordnung den Begriff „Rechtsextremismus“ tatsächlich nicht? Vorweg: Mikl-Leitner irrt erheblich. Es ist sogar Mikl-Leitners eigene Behörde, die den Begriff als Teil der österreichischen Rechtsordnung unzweifelhaft eingeführt hat.
1. Wahlbehörde listet „rechtsextreme Aktivitäten“ auf
Als im September 1990 die rechtsextremistische Gruppierung „Nein zur Ausländerflut“ per Beschluss der Kreiswahlbehörde von der Wahlteilnahme bei den Nationalratswahlen ausgeschlossen wurde (korrekt: der Wahlvorschlag zurückgewiesen wurde), berief sich die Behörde von sich aus auf in einem eigenen Punkt auf die „rechtsextremen Aktivitäten“ eines der Protagonisten der Liste (siehe Beschluss vom 13. September 1990, Z MA 62–53/N 90; Unterpunkt 4 sowie Erkenntnis des VfGH VfSlg. 12646; Unterpunkt 1.2.2.).
2. Verbot einer Kundgebung mit Verweis auf Rechtsextremismus durch die BPD Wien
Im Jahr 2003 untersagte die BPD Wien eine Versammlung gegen die Aberkennung des Ehrenstatus für das Grab des NS-Fliegers Walter Nowotny. Die dagegen eingebrachte Berufung wies das Innenministerium unter anderen mit der Begründung ab dass die Versammlung, „wie sowohl aus dem Thema der Versammlung als auch aus den vom Beschwerdeführer im Internet angebotenen T‑Shirts mit einem Bild Walter Nowotnys und der Aufschrift „Ewig lebt der Tote Tatenruhm” deutlich werde — offensichtlich der Verherrlichung Nowotnys“ diene, „der laut Einschätzung des Bundesamts für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung bei Traditionsvereinen, Kameradschaftsverbänden, rechtsextremen Vorfeldorganisationen und Neonazis als nationalsozialistische Kultfigur gelte“ (VfSlg 17543).
3. Verfassungsgerichtshof bestätigt Vereinsauflösung der XXXX mit Verweis auf „Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts“
Im Juni 2009 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz die Auflösung des Vereins „Motorradfreunde Bodensee“ mit Verweis, dass dieser die „Verbreitung rechtsextremistischen Gedankenguts“ fördere. Sowohl die Berufungsbehörde als auch der Verfassungsgerichtshof bestätigten die Auflösung. Der VfGH dazu: „Ein Verein kann gemäß §29 Abs1 VerG behördlich aufgelöst werden, wenn er gegen Strafgesetze verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestandes nicht mehr entspricht.
…
Diesen Auflösungsgrund sieht die belangte Behörde im vorliegenden Fall als gegeben, da der Verein „Motorradfreunde Bodensee” durch von ihm organisierte Veranstaltungen, insbesondere Konzerte, die Verbreitung von rechtsextremistischem Gedankengut fördert.
Durch die Analyse der personellen Überschneidungen zwischen Verein und den Aktivisten und Sympathisanten der „Blood & Honour”-Bewegung, deren Qualifikation durch die Vereinsbehörde zutrifft, und die nach Gründung des Vereins fortgesetzte Durchführung von Aktionen dieser für diese Bewegung typischen Veranstaltungen ist vom Vorliegen dieses Auflösungsgrundes auszugehen.“
Das Erkenntnis des VfGH ist sogar in die Rechtssatzsammlung aufgegangen mit dem der Ministerin erstaunlicherweise unbekannten Rechtsatz: „Keine Verletzung der Vereinsfreiheit durch behördliche Auflösung eines Vereins wegen Überschreitung des statutenmäßigen Wirkungsbereiches durch Förderung der Verbreitung von rechtsextremistischem Gedankengut“ (VfSlg. 19208).
Drei Beispiele, denen noch eine Reihe anderer Behördenbescheide, aber auch (straf-)gerichtlicher Urteile angefügt werden könnten. Womit der Nachweis erbracht ist, dass Innenministerin Mikl-Leitner das Parlament falsch informiert und eine parlamentarische Anfrage wahrheitswidrig beantwortet hat. Bleibt die Frage zu klären, ob Frau Mikl-Leitner das Parlament bewusst in die Irre geführt, also gelogen hat. Eine Frage, die von uns, der Redaktion von www.stopptdierechten.at , nicht zu klären sein kann. Möglicherweise hält Ministerin Mikl-Leitner Bescheide der ihr untergebenen Behörden oder Urteile österreichischer Gerichte nicht für einen Teil der Rechtsordnung. Als Akademikerin und für die Umsetzung eines erheblichen Teils der österreichischen Rechtsordnung zuständige Ministerin wäre das wohl mehr als peinlich. Sollte sie jedoch Nachhilfe benötigen, so könnte sie sich etwa auf der Seite der Österreichischen RichterInnenvereinigung schlau machen. Dort fände sie etwa folgenden Satz: „Die Rechtsordnung ist die Gesamtheit der Regeln, die für das Zusammenleben der Menschen in einer Rechtsgemeinschaft (z.B. Staat) gelten. Sie sind mit verbindlicher Wirkung ausgestattet, ihre Einhaltung kann durch Staatsorgane erzwungen werden.“ Und als Erläuterung, was da alles dazu zählt, könnte sie als unterste Stufe im „Stufenbau der Rechtsordnung“ lesen: „Einzelfallentscheidung Verwaltung: Bescheid /Gericht: Urteil, Beschluss“.