Bis Jänner 2026 hatte er dreimal Flugblätter mit fremdenfeindlichen Inhalten in Wohnanlagen verteilt. Nach der dritten Aktion wurde er ausgeforscht und musste sich am 16. Juli am Landesgericht Innsbruck wegen Verhetzung verantworten.
Vor Gericht zeigte sich der 52-jährige Telfer geständig. Die Verteidigung sprach von einer „riesengroßen Dummheit“ und verwies darauf, dass er bereits Kontakt zu „Neustart“ aufgenommen habe und Weisungen akzeptieren werde. Der Angeklagte erklärte sein Verhalten mit seiner Wohnsituation: In seiner Straße und direkt unter seiner Wohnung gebe es mehrere Lokale. Durch Lärm bis spät in die Nacht, Schlafmangel und Depressionen habe sich bei ihm viel aufgestaut. Auch ein türkisches Geschäft, das mit Lebensmittelpaletten den Hauseingang verstellt habe, führte er als Erklärung für seine rassistischen Aktionen an.
Die Richterin fragte, warum sich die Wut gegen eine bestimmte Gruppe gerichtet habe. Der Angeklagte meinte, es habe sich „alles zusammengebraut“. Als Taxifahrer habe er sonst kein Problem mit türkischen oder muslimischen Menschen. Für eine Diversion war dem Gericht die dreimalige Wiederholung zu viel. Strafmildernd wurde gewertet, dass der Angeklagte am Programm „Dialog statt Hass“ teilnimmt.
Das rechtskräftige Urteil: 220 Tagsätze, insgesamt 1.200 Euro, dazu 200 Euro Verfahrenskosten. Außerdem muss der Mann zumindest einmal zu Neustart. Die Richterin betonte, viele Menschen hätten die Flugblätter gelesen, deshalb brauche es eine Sanktion.
Über die Verteilung der Flugblätter gab es in Tirol noch eine breite Berichterstattung, beim Prozess war nur mehr „Stoppt die Rechten“ anwesend.
Innsbruck: NS-Devotionalien freigesprochen, Chatnachrichten verurteilt
Die Hitlerfigur mit Hitlergruß, Stahlhelme mit SS-Symbolen, NS-Plakate und Fahnen reichten den Geschworenen am Landesgericht Innsbruck am Ende nicht für einen Schuldspruch. Bei den Chatnachrichten sahen sie die Sache anders.
Gerhard P., 1965 geboren, lebt in Innsbruck, ist arbeitslos und hat 17 Vorstrafen, allerdings keine nach dem Verbotsgesetz. Vorgeworfen wurde ihm Wiederbetätigung nach § 3g Verbotsgesetz. Die Anklage stützte sich auf zwei Komplexe: Einerseits NS-Gegenstände, die bei ihm zu Hause gefunden wurden, teils in Schränken und Schachteln, teils offen. Andererseits ein reger Austausch mit dem wegen Wiederbetätigung verurteilten Martin L..
Über WhatsApp wurden Fotos, Texte und NS-Symbole hin- und hergeschickt. P. soll unter anderem Bilder von NSDAP-Wahl- und Propagandaplakaten weitergeleitet haben. Von Martin L. erhielt er Fotos mit Sigrunen, „88“ oder NS-Totenkopf und kommentierte diese etwa mit „geil“ oder Smileys. Für die Staatsanwaltschaft war das klare Wiederbetätigung.
Die Verteidigung versuchte, vor allem den Vorwurf des „Zur-Schau-Stellens“ der NS-Devotionalien zu entkräften. P. lebe zurückgezogen, habe kaum soziale Kontakte und sei wochenlang allein zu Hause gewesen. Die Hitlerfigur und die Helme seien einfach herumgestanden, die Helme lagen am Balkon am Boden. Zudem verwies die Verteidigung auf psychische Probleme, Alkoholprobleme und eine Stellungnahme seines Psychiaters. P. sei seit Jahren in Behandlung und nicht als Nationalsozialist einzustufen.
Der Angeklagte bekannte sich teilweise schuldig, wollte aber keine Fragen beantworten. Er akzeptierte die Einziehung der NS-Gegenstände, merkte allerdings an, dass er sie eigentlich gern wiedergehabt hätte. Sein Smartphone wollte er zurück.
Nach zweistündiger Beratung entschieden die Geschworenen differenziert: Vom Vorwurf rund um die Devotionalien wurde P. freigesprochen. Für die Chatnachrichten wurde er verurteilt. Das rechtskräftige Urteil: 960 Euro unbedingte Geldstrafe, also 240 Tagsätze zu je vier Euro, sowie acht Monate bedingte Freiheitsstrafe bei drei Jahren Probezeit. Die Gegenstände mit NS-Bezug wurden eingezogen.
Wien: Krebsmetapher, Diversion und der nächste Auftritt
Das Bild wurde im Gerichtssaal an die Wand projiziert: ein Mikroskop, darüber der englische Satz „This is the worst cancer I’ve ever seen“. In der Mikroskopansicht waren Krebszellen in den Farben der israelischen Flagge zu sehen, samt Davidstern. Dieses Posting brachte Rafael „Veni“ Eisler am 21. Juli vor das Landesgericht für Strafsachen Wien.
Der Andrang war so groß, dass die Verhandlung kurzfristig in einen größeren Saal verlegt wurde. Eisler, Jahrgang 1997, Influencer und selbständig im Multimedia-Bereich tätig, brachte seine zuweilen mitkommentierende Anhängerschaft mit ins Gericht. Angeklagt war der bislang Unbescholtene wegen Verhetzung; zusätzlich ging es um Postings über Außenministerin Beate Meinl-Reisinger. Sein Einkommen mochte er vor Gericht nicht darlegen.
Die Staatsanwaltschaft sah im Krebszellen-Posting eine pauschale Herabwürdigung von Personen jüdischen Glaubens und israelischen Staatsangehörigen. Eisler habe diese Gruppe als schwere, gefürchtete und oft unheilbare Krankheit dargestellt und damit zu Hass aufgestachelt. Die Verteidigung hielt dagegen: Eisler sei humanitären Werten verpflichtet, habe sich gegen Antisemitismus positioniert und richte seine Kritik nur gegen die israelische Regierung.
Eisler bekannte sich zunächst nicht schuldig. Das Bild sei als Kritik an der israelischen Regierung und deren Vorgehen in den besetzten beziehungsweise umkämpften Gebieten gemeint gewesen. Der Richter machte allerdings deutlich, dass nicht allein die Absicht des Senders zählt. Maßgeblich sei auch, wie ein Posting verstanden werden könne. Zudem verwies er auf den historischen Kontext: Die Gleichsetzung von Jüdinnen und Juden mit Krankheit oder Krebszellen gehört zum Repertoire antisemitischer Entmenschlichung.
Nach Beratung mit seiner Verteidigerin übernahm Eisler dann doch Verantwortung – zumindest etwas. Er erklärte, ein solches Posting nicht mehr zu veröffentlichen. Das Verfahren wegen Verhetzung wurde diversionell erledigt: zwei Jahre Probezeit, das Programm „Dialog statt Hass“ bei Neustart und 250 Euro Kostenbeitrag. Bleibt Eisler in dieser Zeit straffrei, wird das Verfahren ohne Vorstrafe endgültig eingestellt.
Bei den Attacken auf Beate Meinl-Reisinger zog das Gericht die Grenze anders. Begriffe wie „Unmensch“, „Schandfleck“ und das Wortspiel „Beate Völkermord-Reiniger“ wertete der Richter als scharfe, aber zulässige Kritik an ihrem politischen Verhalten. Spitzenpolitiker:innen müssten sich in politischen Debatten deutlich mehr gefallen lassen als Privatpersonen. In diesem Punkt wurde Eisler rechtskräftig freigesprochen.
Lange dauerte es nicht, bis der Fall politisch weiterging. Vier Tage nach der Verhandlung trat Eisler bei einer kleinen Kundgebung der „Offensive gegen Rechts“ gegen die Identitären auf. Laut Standard (28.7.26) sprach er dort ausführlich über Meinl-Reisinger und Palästina, die Identitären erwähnte er nur kurz. Seine Rede endete mit „Free Palestine“, das von der Menge skandiert wurde.
Perg-Linz: Hitlergruß im Vollrausch
Es war keine klassische Wiederbetätigungsanklage, sondern ein Verfahren wegen § 287 StGB (Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung): Christian H. soll am 8. April 2026 in Perg in alkohol- und medikamentenbeeinträchtigtem Zustand vor einem Lokal den Hitlergruß gezeigt und zweimal „Heil Hitler“ gerufen haben.
Der 1992 geborene Linzer erschien am 28. Juli ohne Verteidigung vor der Einzelrichterin am Landesgericht Linz. Er ist Dachdecker und Spengler, derzeit nach einer Krebserkrankung im Krankenstand und bezieht 1.300 Euro Krankengeld. Vor Gericht brachte er mehrere Vorstrafen mit, darunter Gewaltdelikte. Thema war daher nicht nur der Hitlergruß, sondern auch sein Alkoholkonsum: H. ist bei der Alkoholberatung angemeldet, hatte bereits früher wegen Nichtbefolgung einer Weisung drei Monate abgesessen und war 2014 nach einem Autounfall schwer betrunken aufgefallen.
H. bekannte sich schuldig. Er erklärte, er bereue die Tat, er sei „gar nicht so“. Auffällig blieb allerdings, dass er sich an manche Umstände des Abends erinnern konnte – etwa daran, dass er seine Lebensgefährtin mit dem Auto nach Hause gebracht habe –, während die Beeinträchtigung sonst stark im Zentrum seiner Verantwortung stand.
Die Staatsanwaltschaft forderte eine angemessene Strafe. Die Richterin verhängte zehn Monate bedingte Haft auf drei Jahre und erließ dem Angeklagten die Verfahrenskosten. H. verzichtete zwar auf Rechtsmittel, die Staatsanwaltschaft gab aber keine Erklärung ab, daher war das Urteil am Verhandlungstag nicht rechtskräftig.
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