Was am 26. März am Landesgericht Wien gegen Johannes R. verhandelt wurde, lässt sich kaum in Worte fassen. Die Fakten, die dem Angeklagten vorgeworfen wurden – alleine nach dem Verbotsgesetz rund 300 –, sind in vielerlei Hinsicht monströs, widerwärtig oder, wie es die Staatsanwältin einfacher formulierte, „sehr grauslich“. Es geht um NS-Wiederbetätigung, um bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und um Tierquälerei, jeweils in Dutzenden Varianten. Es geht um Corona, Kündigung, Kokain, Trennung und multiple psychische Störungen. Schließlich steht auch die Berichterstattung darüber zur Debatte.
Die Anklage
Ein Blick in die Anklageschrift zeigt, was hier mit „monströs“ gemeint ist. Allein die Auflistung der Delikte unter Punkt 1 – NS-Wiederbetätigung nach § 3g Abs. 1 Verbotsgesetz – umfasst zwölf Seiten. Das Foto, das zwei SS-Männer zeigt, von denen einer ein weinendes Kleinkind hält, dem der andere eine Pistole an den Kopf setzt, gehört dabei noch nicht einmal zu den widerwärtigsten. Viele der Videos, Bilder und Textnachrichten, die der Angeklagte weitergeleitet hatte, zeigen oder beschreiben Tötungen, Vergewaltigungen und Folterungen von Erwachsenen und Kindern durch Nazis in sexualisiertem Kontext. Einige zeigen auch grauenhafte Tierquälereien durch den als Nazi kostümierten Angeklagten. Auffällig ist zudem die entmenschlichende Sprache: „Judensau“, „Untermenschen“ und „Rohledergewinnungsvieh“.
Dazu kommt eine große Zahl von Fotos – „Tausende“, wie die Staatsanwältin festhielt – mit pornografischen Darstellungen Minderjähriger beziehungsweise mit bildliche sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial (§ 207a Abs. 3 StGB). Auffallend viele Kleinkinder und Säuglinge seien auf den Fotos zu sehen, betonte die Staatsanwältin in ihrer Erläuterung der Anklageschrift.
Der Absturz
Was ist das für ein Mensch, der so etwas macht? Johannes R. war über viele Jahre in einem Wiener Nobelhotel beschäftigt, nach außen hin offenbar ohne Auffälligkeiten. Dann kamen Corona und die Kündigung. Der Verteidiger stellte die Delikte in seiner Replik als Folge dieser einschneidenden Ereignisse dar. Sein Mandant sei kein Nazi, er habe sich keiner einschlägigen Gruppierung angeschlossen und habe im Hotel mit Ausländern zusammengearbeitet, lautete die in Verbotsgesetzprozessen oftmals vorgebrachte Verteidigungslinie.
Auf die Kündigung folgte die Trennung vom langjährigen Partner. Danach kam es zu einer kurzen Liebesbeziehung mit einem Mann, der als Nazi beschrieben wurde, zur Enthemmung durch Kokain und eine sexuell stimulierende Substanz – und zu den zahllosen „grauslichen“ Taten, die Ende 2024 durch Verhaftung, kurze U‑Haft, den Beginn einer Therapie, die Wiederaufnahme der langjährigen Partnerschaft und ein neues Arbeitsverhältnis gestoppt wurden.
Psychische Störung, Resozialisierung und Kirchenchöre
Die hinzugezogene Sachverständige bescheinigt dem Angeklagten eine psychische beziehungsweise sexuelle Störung, zugleich aber auch Zurechnungsfähigkeit. Zur Debatte steht die Frage, ob die Einweisung in eine forensisch-therapeutische Anstalt unbedingt zu verhängen oder bedingt nachzusehen sei. Die Gutachterin und der danach befragte Bewährungshelfer vertreten die Ansicht, dass wegen des Therapieerfolgs, des vollständigen Drogenverzichts, der Arbeitsaufnahme und der wieder stabilen Partnerbeziehung von einer unbedingten Einweisung abgesehen werden könne. Sollte die Therapie allerdings abgebrochen werden, seien gleichartige Delikte erneut zu befürchten.
Der Angeklagte sei für ihn ein äußerst seltener Fall gelungener Resozialisierung, attestierte der Bewährungshelfer. Als Beleg führte er unter anderem an, dass R. auch in einem Kirchenchor mitsinge. „In vier Kirchenchören“, betonte der Angeklagte.
Nach nur 90 Minuten Verhandlungszeit gingen die Geschworenen in die ebenfalls relativ kurze Beratung. Alle Fragen wurden einstimmig mit „Ja” beantwortet. Verhängt wurden 24 Monate bedingt auf drei Jahre. Auch von der Einweisung in eine forensisch-therapeutische Anstalt wurde bedingt auf fünf Jahre Probezeit abgesehen; zugleich wurde die Weisung erteilt, die Sexual‑, Psycho- und Drogentherapie unter Kontrolle fortzusetzen. Verteidigung und Angeklagter waren einverstanden, die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab, daher war das Urteil zu Verhandlungsende nicht rechtskräftig.
Offene Fragen
Einige Fragen bleiben offen. So nachvollziehbar die Darstellung erscheinen mag, dass Johannes R. durch Kündigung, Kokain und Trennung völlig abgestürzt ist: Der Angeklagte selbst verwies darauf, dass er schon in seiner Kindheit Tiere gequält habe und diese Taten ab 2015 offenbar systematisch gesetzt worden seien. Die Sachverständige betonte zwar, dass die Jahre der Berufstätigkeit von R. in ihrem Gutachten ausführlich beleuchtet wurden, dessen Kindheit und Jugend erwähnte sie jedoch nicht. War da nichts Relevantes? Und ist es tatsächlich vorstellbar, dass ein krisenhaftes Ereignis ausreicht, um einen zuvor unauffälligen und friedlichen Menschen in dieser Weise entgleisen, zum Nazi werden zu lassen?
Was sich aus dieser und anderen Verhandlungen mitnehmen lässt: Es scheint eine wachsende Zahl von Menschen zu geben, die durch psychische Auffälligkeiten und rechtsextreme Gesinnung und/oder Verhaltensweisen auffallen und vor den Gerichten landen. Die Corona-Pandemie wirkte dabei anscheinend wie ein Trigger.
Die Schieflage der Berichterstattung
Zuletzt noch eine Anmerkung zur medialen Berichterstattung über diese Verhandlung. Schon im Vorfeld, aber auch danach, waren für Boulevardmedien wie die „Krone“ die Tierquälereien des Angeklagten fast das alleinausschlaggebende Kriterium der Be- und Verurteilung: „Diese Vorwürfe lassen einen erstarren”, schreibt die „Kronen Zeitung”. „Doch für Dutzende brutal gequälte Tiere, die sterben mussten, drohen einem 58-jährigen Österreicher am Donnerstag im Wiener Landl maximal zwei Jahre Haft.”
Wenn zum angeblich zu geringen Strafmaß für Tierquälerei dann auch noch ein Strafverteidiger zitiert wird, der Neonazis zu seiner Klientel zählt und dem sowohl die Strafdrohung für NS-Wiederbetätigung als auch jene für Kinderpornografie regelmäßig zu hoch ist, dann wird deutlich, wie die Prioritäten im Boulevard verteilt sind.
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