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Lesezeit: 5 Minuten

Ein monströser Fall: Kündigung, Kokain und Neonazi mit Gewaltdelikten

In Wien stand ein 58-Jäh­ri­ger wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung, bild­li­chen sexu­al­be­zo­ge­nen Kin­des­miss­brauchs­ma­te­ri­als und Tier­quä­le­rei vor Gericht. Ver­han­delt wur­de auch über Dro­gen, psy­chi­sche Stö­run­gen, Reso­zia­li­sie­rung. Es sind Abgrün­de, die sich auf­ge­tan haben – schlicht­weg ein mons­trö­ser Fall.

2. Apr. 2026
Landesgericht Wien (© SdR)
Landesgericht Wien (© SdR)

Was am 26. März am Lan­des­ge­richt Wien gegen Johan­nes R. ver­han­delt wur­de, lässt sich kaum in Wor­te fas­sen. Die Fak­ten, die dem Ange­klag­ten vor­ge­wor­fen wur­den – allei­ne nach dem Ver­bots­ge­setz rund 300 –, sind in vie­ler­lei Hin­sicht mons­trös, wider­wär­tig oder, wie es die Staats­an­wäl­tin ein­fa­cher for­mu­lier­te, „sehr graus­lich“. Es geht um NS-Wie­der­be­tä­ti­gung, um bild­li­ches sexu­al­be­zo­ge­nes Kin­des­miss­brauchs­ma­te­ri­al und um Tier­quä­le­rei, jeweils in Dut­zen­den Vari­an­ten. Es geht um Coro­na, Kün­di­gung, Koka­in, Tren­nung und mul­ti­ple psy­chi­sche Stö­run­gen. Schließ­lich steht auch die Bericht­erstat­tung dar­über zur Debatte.

Die Anklage

Ein Blick in die Ankla­ge­schrift zeigt, was hier mit „mons­trös“ gemeint ist. Allein die Auf­lis­tung der Delik­te unter Punkt 1 – NS-Wie­der­be­tä­ti­gung nach § 3g Abs. 1 Ver­bots­ge­setz – umfasst zwölf Sei­ten. Das Foto, das zwei SS-Män­ner zeigt, von denen einer ein wei­nen­des Klein­kind hält, dem der ande­re eine Pis­to­le an den Kopf setzt, gehört dabei noch nicht ein­mal zu den wider­wär­tigs­ten. Vie­le der Vide­os, Bil­der und Text­nach­rich­ten, die der Ange­klag­te wei­ter­ge­lei­tet hat­te, zei­gen oder beschrei­ben Tötun­gen, Ver­ge­wal­ti­gun­gen und Fol­te­run­gen von Erwach­se­nen und Kin­dern durch Nazis in sexua­li­sier­tem Kon­text. Eini­ge zei­gen auch grau­en­haf­te Tier­quä­le­rei­en durch den als Nazi kos­tü­mier­ten Ange­klag­ten. Auf­fäl­lig ist zudem die ent­mensch­li­chen­de Spra­che: „Juden­sau“, „Unter­men­schen“ und „Roh­le­der­ge­win­nungs­vieh“.

Dazu kommt eine gro­ße Zahl von Fotos – „Tau­sen­de“, wie die Staats­an­wäl­tin fest­hielt – mit por­no­gra­fi­schen Dar­stel­lun­gen Min­der­jäh­ri­ger bezie­hungs­wei­se mit bild­li­che sexu­al­be­zo­ge­nem Kin­des­miss­brauchs­ma­te­ri­al (§ 207a Abs. 3 StGB). Auf­fal­lend vie­le Klein­kin­der und Säug­lin­ge sei­en auf den Fotos zu sehen, beton­te die Staats­an­wäl­tin in ihrer Erläu­te­rung der Anklageschrift.

Der Absturz

Was ist das für ein Mensch, der so etwas macht? Johan­nes R. war über vie­le Jah­re in einem Wie­ner Nobel­ho­tel beschäf­tigt, nach außen hin offen­bar ohne Auf­fäl­lig­kei­ten. Dann kamen Coro­na und die Kün­di­gung. Der Ver­tei­di­ger stell­te die Delik­te in sei­ner Replik als Fol­ge die­ser ein­schnei­den­den Ereig­nis­se dar. Sein Man­dant sei kein Nazi, er habe sich kei­ner ein­schlä­gi­gen Grup­pie­rung ange­schlos­sen und habe im Hotel mit Aus­län­dern zusam­men­ge­ar­bei­tet, lau­te­te die in Ver­bots­ge­setz­pro­zes­sen oft­mals vor­ge­brach­te Verteidigungslinie.

Auf die Kün­di­gung folg­te die Tren­nung vom lang­jäh­ri­gen Part­ner. Danach kam es zu einer kur­zen Lie­bes­be­zie­hung mit einem Mann, der als Nazi beschrie­ben wur­de, zur Ent­hem­mung durch Koka­in und eine sexu­ell sti­mu­lie­ren­de Sub­stanz – und zu den zahl­lo­sen „graus­li­chen“ Taten, die Ende 2024 durch Ver­haf­tung, kur­ze U‑Haft, den Beginn einer The­ra­pie, die Wie­der­auf­nah­me der lang­jäh­ri­gen Part­ner­schaft und ein neu­es Arbeits­ver­hält­nis gestoppt wurden.

Psychische Störung, Resozialisierung und Kirchenchöre

Die hin­zu­ge­zo­ge­ne Sach­ver­stän­di­ge beschei­nigt dem Ange­klag­ten eine psy­chi­sche bezie­hungs­wei­se sexu­el­le Stö­rung, zugleich aber auch Zurech­nungs­fä­hig­keit. Zur Debat­te steht die Fra­ge, ob die Ein­wei­sung in eine foren­sisch-the­ra­peu­ti­sche Anstalt unbe­dingt zu ver­hän­gen oder bedingt nach­zu­se­hen sei. Die Gut­ach­te­rin und der danach befrag­te Bewäh­rungs­hel­fer ver­tre­ten die Ansicht, dass wegen des The­ra­pie­er­folgs, des voll­stän­di­gen Dro­gen­ver­zichts, der Arbeits­auf­nah­me und der wie­der sta­bi­len Part­ner­be­zie­hung von einer unbe­ding­ten Ein­wei­sung abge­se­hen wer­den kön­ne. Soll­te die The­ra­pie aller­dings abge­bro­chen wer­den, sei­en gleich­ar­ti­ge Delik­te erneut zu befürchten.

Der Ange­klag­te sei für ihn ein äußerst sel­te­ner Fall gelun­ge­ner Reso­zia­li­sie­rung, attes­tier­te der Bewäh­rungs­hel­fer. Als Beleg führ­te er unter ande­rem an, dass R. auch in einem Kir­chen­chor mit­sin­ge. „In vier Kir­chen­chö­ren“, beton­te der Angeklagte.

Nach nur 90 Minu­ten Ver­hand­lungs­zeit gin­gen die Geschwo­re­nen in die eben­falls rela­tiv kur­ze Bera­tung. Alle Fra­gen wur­den ein­stim­mig mit „Ja” beant­wor­tet. Ver­hängt wur­den 24 Mona­te bedingt auf drei Jah­re. Auch von der Ein­wei­sung in eine foren­sisch-the­ra­peu­ti­sche Anstalt wur­de bedingt auf fünf Jah­re Pro­be­zeit abge­se­hen; zugleich wur­de die Wei­sung erteilt, die Sexual‑, Psycho- und Dro­gen­the­ra­pie unter Kon­trol­le fort­zu­set­zen. Ver­tei­di­gung und Ange­klag­ter waren ein­ver­stan­den, die Staats­an­walt­schaft gab kei­ne Erklä­rung ab, daher war das Urteil zu Ver­hand­lungs­en­de nicht rechtskräftig.

Offene Fragen

Eini­ge Fra­gen blei­ben offen. So nach­voll­zieh­bar die Dar­stel­lung erschei­nen mag, dass Johan­nes R. durch Kün­di­gung, Koka­in und Tren­nung völ­lig abge­stürzt ist: Der Ange­klag­te selbst ver­wies dar­auf, dass er schon in sei­ner Kind­heit Tie­re gequält habe und die­se Taten ab 2015 offen­bar sys­te­ma­tisch gesetzt wor­den sei­en. Die Sach­ver­stän­di­ge beton­te zwar, dass die Jah­re der Berufs­tä­tig­keit von R. in ihrem Gut­ach­ten aus­führ­lich beleuch­tet wur­den, des­sen Kind­heit und Jugend erwähn­te sie jedoch nicht. War da nichts Rele­van­tes? Und ist es tat­säch­lich vor­stell­bar, dass ein kri­sen­haf­tes Ereig­nis aus­reicht, um einen zuvor unauf­fäl­li­gen und fried­li­chen Men­schen in die­ser Wei­se ent­glei­sen, zum Nazi wer­den zu lassen?

Was sich aus die­ser und ande­ren Ver­hand­lun­gen mit­neh­men lässt: Es scheint eine wach­sen­de Zahl von Men­schen zu geben, die durch psy­chi­sche Auf­fäl­lig­kei­ten und rechts­extre­me Gesin­nung und/oder Ver­hal­tens­wei­sen auf­fal­len und vor den Gerich­ten lan­den. Die Coro­na-Pan­de­mie wirk­te dabei anschei­nend wie ein Trigger.

Die Schieflage der Berichterstattung

Zuletzt noch eine Anmer­kung zur media­len Bericht­erstat­tung über die­se Ver­hand­lung. Schon im Vor­feld, aber auch danach, waren für Bou­le­vard­me­di­en wie die „Kro­ne“ die Tier­quä­le­rei­en des Ange­klag­ten fast das allein­aus­schlag­ge­ben­de Kri­te­ri­um der Be- und Ver­ur­tei­lung: „Die­se Vor­wür­fe las­sen einen erstar­ren”, schreibt die „Kro­nen Zei­tung”. „Doch für Dut­zen­de bru­tal gequäl­te Tie­re, die ster­ben muss­ten, dro­hen einem 58-jäh­ri­gen Öster­rei­cher am Don­ners­tag im Wie­ner Landl maxi­mal zwei Jah­re Haft.”

Wenn zum angeb­lich zu gerin­gen Straf­maß für Tier­quä­le­rei dann auch noch ein Straf­ver­tei­di­ger zitiert wird, der Neo­na­zis zu sei­ner Kli­en­tel zählt und dem sowohl die Straf­dro­hung für NS-Wie­der­be­tä­ti­gung als auch jene für Kin­der­por­no­gra­fie regel­mä­ßig zu hoch ist, dann wird deut­lich, wie die Prio­ri­tä­ten im Bou­le­vard ver­teilt sind.

Wir dan­ken prozess.report für die Prozessbeobachtung!

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Schlagwörter: Missbrauch/Missbrauchsdarstellungen | Neonazismus/Neofaschismus | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung | Wien

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