Sein Facebook-Konto zeigt S. auf einem Hochzeitsfoto. Zwei Tage vor seinem einjährigen Hochzeitstag steht er vor Gericht. Seine Frau ist schwanger, erwartet demnächst ein Kind. Von seinem Vater wird das Neugeborene in der ersten Zeit nicht viel mitbekommen. Das lässt sich schon nach Aufzählung der Vorstrafen erahnen: acht Einträge in das Strafregister, darunter Diebstahl, Einbruchsdiebstahl, Betrug, Geldwäsche, Hehlerei, Bedrohung, Sachbeschädigung, Weitergabe von Suchtgiften, versuchte Nötigung, Körperverletzung.
31 Jahre ist S. jetzt alt und arbeitslos. Das Arbeitslosengeld ist gering – S. lebt in der Wohnung seiner Frau. Für drei Kinder hat er Unterhaltspflichten, denen er kaum nachkommt, daher sind seine Unterhaltsschulden beträchtlich. Sonst erfährt man nicht viel über sein bisheriges Leben. Auch nicht, ob S. in einer rechtsextremen Szene aktiv war oder wo er sich seine Gesinnung angeeignet hat.
Der Tathergang, der zu der Anklage geführt hat, ist schnell geschildert. Am 30.6.25 telefonierte S. am Balkon lautstark. Zu laut, wie Herr M., sein späteres Opfer, ihm durch Zuruf mitteilte. Das hat den Angeklagten so sehr erzürnt, dass er die Wohnung verließ und auf M. zustürmte, ihn „Judensau“ und „Ausländersau“ hieß und mit Schlägen dermaßen malträtierte, dass M. zu Boden ging. Die Schläge und Tritte gingen weiter – die brutale Szene wurde von mehreren Personen beobachtet. Einer, der beim Prozess auch als Zeuge befragt wurde, fuhr mit dem Auto vorbei, beobachtete die Prügelei, stieg aus und kam Herrn M. zu Hilfe.
Andere kommentieren vom Balkon aus. Ein weiterer Zeuge, im Gegensatz zum Opfer mit einen migrantischen Hintergrund, rief S. zu, M. in Ruhe zu lassen, weil der invalid sei: „Schlag lieber mich!“ Die Frau dieses Zeugen bestätigte dessen Wahrnehmungen und auch, dass der Angeklagte schon öfter mit ausländerfeindlichen Beschimpfungen aufgefallen sei.
Absicht sei seine Schlägerei sicher nicht gewesen, meint der S. vor Gericht. Er habe im Affekt gehandelt: „Ich hau halt zurück.“ Bloß hat niemand, schon gar nicht Herr M., zuerst auf ihn „hingehaut”.
Die Polizei, die von Nachbarn alarmiert wurde, war rasch vor Ort und wurde vom Angeklagten mit dem Hitlergruß empfangen. Bei der Einvernahme gab S. dann an, zuvor zwei Flaschen Rum konsumiert zu haben. Die Polizisten stellten keine Alkoholisierung fest, den ihm angebotenen Alko-Test verweigerte er und kündigte den Beamten an, er werde sich in der Hauptverhandlung sich als nicht zurechnungsfähig erklären. Beim Prozess wechselt S. dann aber von Rum auf Bier. Zehn Flaschen will er damals getrunken haben und sei damit „mittel“ betrunken gewesen.
Auffällig ist, dass sich S. in seinen Schilderungen des Tathergangs gerne selbst bemitleidet, als Opfer darstellen will. Seine Mutter habe Krebs und deshalb sei er ausgezuckt, als ihm ein Zeuge einen derben Fluch gegen seine Mutter zugerufen habe. Ob der Fluch wirklich gefallen ist, wurde nicht geklärt in der Verhandlung, war aber unerheblich für die schwere Körperverletzung an M..
Der vorsitzende Richter klärt S. darüber auf, dass sich das Strafmaß im Falle einer Verurteilung erhöhen würde, weil die schwere Körperverletzung an einer besonders schutzbedürftigen Person begangen wurde. Der Verteidiger will mit seinem Schlussplädoyer noch einmal den Vorwurf der NS-Wiederbetätigung wegbringen, aber da machen die Geschworenen nicht mit.
Einstimmig bejahen sie die, während es bei der absichtlichen schweren Körperverletzung eine Gegenstimme gibt. Vom Vorwurf der gefährlichen Drohung wird S. freigesprochen. Das Strafmaß fällt drakonisch aus, was angesichts der Vorstrafen und der Ausführung des vorsitzenden Richters zur besonderen Schutzbedürftigkeit nicht weiter verwundert: vier Jahre und sechs Monate unbedingt, dazu noch ein Schmerzensgeld in der Höhe von 800 Euro. Zudem wird eine zuvor bedingt ausgesprochene Haftstrafe über vier Monate wird in eine unbedingte umgewandelt. Nach einer kurzen Beratung verzichtet S. auf Rechtsmittel – das Urteil ist rechtskräftig.
Danke für die Prozessbeobachtung!
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