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Lesezeit: 6 Minuten

Prozesse in Wien: Von der „Schwarzen Sonne“ bis zum „Rattendreck“

Fünf Pro­zes­se am Lan­des­ge­richt Wien: NS-Täto­wie­run­gen, anti­se­mi­ti­sche Chats, ras­sis­ti­sche Pos­tings und eine Anspie­lung auf das KZ Maut­hau­sen. Die Ent­schei­dun­gen rei­chen von freund­li­chen Diver­sio­nen und Frei­spruch bis zu beding­ten Haft­stra­fen. Und Sich-Dumm­stel­len hat­te Hochsaison.

13. Juli 2026
Landesgericht Wien, Alserstraße (@ SdR)
Landesgericht Wien, Alserstraße (@ SdR)

Inhalt

Togg­le
  • NS-Täto­wie­run­gen, Devo­tio­na­li­en und ein­schlä­gi­ge Chats
  • „AK“ soll „Arme Kran­ke“ bedeu­tet haben
  • „Weg mit dem Rat­ten­dreck“ unter Nepp-Posting
  • Ohr­fei­ge nach angeb­li­chem Hitlergruß
  • KZ-Anspie­lung unter Bei­trag zu „Idol“ Felix Baumgartner

NS-Tätowierungen, Devotionalien und einschlägige Chats

Ein 1986 gebo­re­ner Wie­ner stand am 22. Juni vor einem Geschwo­re­nen­ge­richt am Lan­des­ge­richt Wien. Die Staats­an­walt­schaft warf Micha­el P. natio­nal­so­zia­lis­ti­sche Wie­der­be­tä­ti­gung und Ver­het­zung vor. Ein Beam­ter der Direk­ti­on Staats­schutz und Nach­rich­ten­dienst (DSN) war 2023 auf der Stra­ße auf des­sen Täto­wie­run­gen auf­merk­sam gewor­den: Im Nacken trug P. eine Odal-Rune, am rech­ten Ober­arm eine „Schwar­ze Son­ne“. Eine anschlie­ßen­de Haus­durch­su­chung und die Aus­wer­tung sei­ner Mobil­te­le­fo­ne brach­ten zahl­rei­che wei­te­re belas­ten­de Fun­de zutage.

In sei­ner Woh­nung waren unter ande­rem eine Gür­tel­schnal­le und meh­re­re Abzei­chen mit Haken­kreu­zen und Reichs­ad­lern in einer offe­nen Vitri­ne aus­ge­stellt. Im Vor­zim­mer hing eine Bauch­ta­sche mit „Schwar­zer Son­ne“ und der Auf­schrift „Divi­si­on North – Mas­ter Race“. Sicher­ge­stellt wur­den zudem eine Wein­fla­sche mit Hit­ler-Por­trät, eine Haken­kreuz­arm­bin­de, Klei­dungs­stü­cke mit ein­schlä­gi­gen Sym­bo­len und CDs rechts­extre­mer Bands. P. erklär­te, vie­le Gegen­stän­de hät­ten einem inzwi­schen ver­stor­be­nen Freund gehört und sei­en als Erin­ne­rung auf­be­wahrt wor­den. Ande­re Stü­cke stamm­ten nach sei­nen Anga­ben aus sei­ner eige­nen Zeit in der rechts­extre­men Szene.

Auch die aus­ge­wer­te­ten Chats erstreck­ten sich über meh­re­re Jah­re. P. hat­te unter ande­rem auf einen anti­se­mi­ti­schen „Witz“ über die Ermor­dung von Jüdin­nen und Juden in den Gas­kam­mern mit lachen­den Emo­jis und „Des is woahr!“ reagiert. Ein Foto einer Haken­kreuz­fah­ne bezeich­ne­te er als „WUNDERSCHÖN“. Zudem ver­sand­te er Dar­stel­lun­gen mit den Begrif­fen „White Pri­de“ und „White Power“, ein Foto sei­ner Odal-Runen-Täto­wie­rung sowie ein Video, in dem eine Moschee explo­diert und anschlie­ßend Wehr­machts­sol­da­ten das „Pan­zer­lied“ sin­gen. Die Ankla­ge wer­te­te das Video auch als Ver­het­zung gegen Muslim:innen.

P. bekann­te sich weit­ge­hend schul­dig, bestritt aber eine geziel­te pro­pa­gan­dis­ti­sche Prä­sen­ta­ti­on der Gegen­stän­de. Er gab an, sich bereits vor 13 bis 15 Jah­ren von der rechts­extre­men Sze­ne gelöst zu haben. Die Täto­wie­run­gen erklär­te er mit sei­nem Inter­es­se an Wikin­gern, nor­di­scher Mytho­lo­gie und „okkul­ten“ Sym­bo­len. Die Richter:innen hiel­ten ihm ent­ge­gen, dass die Tat­toos ver­mut­lich erst um 2019 ent­stan­den und die Chats aus den Jah­ren 2018 bis 2022 stamm­ten. P. räum­te ein, die rechts­extre­me Bedeu­tung der „Schwar­zen Son­ne“ gekannt zu haben. Die Täto­wie­run­gen hat­te er nach Beginn der Ermitt­lun­gen über­ste­chen lassen.

Die Ver­tei­di­gung ver­wies auf P.s schwie­ri­ge Kind­heit, Gewalt­er­fah­run­gen in der Pfle­ge­fa­mi­lie und sei­ne psych­ia­tri­sche Behand­lung. Laut einem vor­ge­leg­ten Befund lei­det er unter einer post­trau­ma­ti­schen Belas­tungs­stö­rung, einer mit­tel­gra­di­gen Depres­si­on und einer emo­tio­nal insta­bi­len Per­sön­lich­keits­stö­rung. Er sei arbeits­un­fä­hig, habe eine Ange­hö­ri­ge gepflegt und sei bis­lang unbe­schol­ten gewe­sen. Die Staats­an­wäl­tin hielt sei­ne behaup­te­te lang­jäh­ri­ge Distan­zie­rung ange­sichts der Täto­wie­run­gen, Gegen­stän­de und Nach­rich­ten für unglaubwürdig.

Die Geschwo­re­nen beant­wor­te­ten die Schuld­fra­gen ein­stim­mig mit Ja. P. wur­de zu 15 Mona­ten beding­ter Frei­heits­stra­fe bei einer Pro­be­zeit von drei Jah­ren ver­ur­teilt. Mil­dernd wer­te­te das Gericht sei­ne bis­he­ri­ge Unbe­schol­ten­heit, den teil­wei­se län­ger zurück­lie­gen­den Tat­zeit­raum und das Über­ste­chen der Täto­wie­run­gen, erschwe­rend wirk­te die Dau­er der Hand­lun­gen von 2016 bis 2023. Mobil­te­le­fo­ne, NS-Devo­tio­na­li­en, Klei­dungs­stü­cke und CDs wur­den ein­ge­zo­gen. Der Ange­klag­te nahm das Urteil an, die Staats­an­walt­schaft gab zunächst kei­ne Erklä­rung ab – das Urteil ist daher nicht rechtskräftig.

„AK“ soll „Arme Kranke“ bedeutet haben

Der 58-jäh­ri­ge Wie­ner Richard G. muss­te sich am 1. Juli am Lan­des­ge­richt Wien wegen Ver­het­zung ver­ant­wor­ten. Unter einem Face­book-Bei­trag über 60.000 Muslim:innen, die das Ende des Rama­dan fei­er­ten, hat­te er „AK…!!“ kom­men­tiert. Die Staats­an­walt­schaft wer­te­te dies als Anspie­lung auf eine Kalasch­ni­kow und als Verhetzung.

Der Ange­klag­te, der ohne Ver­tei­di­gung erschie­nen war erklär­te, „AK“ ste­he für „Arme Kran­ke“. Zugleich äußer­te er sich abwer­tend über Muslim:innen und zeig­te sich wäh­rend der Ver­hand­lung wie­der­holt empört und wenig einsichtig.

Ein High­light lie­fer­te der beschäf­ti­gungs­lo­se Wie­ner vom Rich­ter befragt: „Wie ste­hen Sie dazu, dass 60.000 Mus­li­me Rama­dan Ende fei­ern?“ „Inter­es­siert mich nicht, die bei uns arbei­ten ist ok, die ande­ren sol­len nach Hau­se gehen, soll­ten abge­scho­ben wer­den – nicht mehr und nicht weni­ger, wenn Sie das meinen.“

Trotz der frag­wür­di­gen Per­for­mance hielt der Rich­ter eine Diver­si­on wegen der bis­he­ri­gen Unbe­schol­ten­heit und des Alters des Man­nes den­noch für mög­lich. G. stimm­te nach eini­gem Hin und Her der Teil­nah­me am Neu­start-Pro­gramm „Dia­log statt Hass“ zu. Die Pro­be­zeit beträgt zwei Jah­re, das Ver­fah­ren wur­de damit diver­sio­nell erledigt.

„Weg mit dem Rattendreck“ unter Nepp-Posting

Ein 61-jäh­ri­ger Wie­ner muss­te sich am 1. Juli am Lan­des­ge­richt Wien wegen des Vor­wurfs der Ver­het­zung ver­ant­wor­ten. Unter einem Face­book-Bei­trag des Wie­ner FPÖ-Chefs Domi­nik Nepp über Fei­er­lich­kei­ten zum Ende des Rama­dan hat­te sein Account den Kom­men­tar „Weg mit dem Rat­ten­dreck“ ver­öf­fent­licht. Die Staats­an­walt­schaft wer­te­te dies als pau­scha­le Her­ab­wür­di­gung von Muslim:innen.

Der unbe­schol­te­ne Pen­sio­nist Ernst T. erklär­te, er sei sich nicht sicher, ob er den Kom­men­tar selbst ver­fasst habe. Wegen sei­nes Gesund­heits­zu­stands neh­me er zahl­rei­che Medi­ka­men­te und ken­ne sich mit elek­tro­ni­schen Gerä­ten kaum aus. Mög­li­cher­wei­se habe jemand sein her­um­lie­gen­des Mobil­te­le­fon benutzt. Zugleich räum­te er ein, für den Account ver­ant­wort­lich zu sein.

Der Ange­klag­te nahm eine Diver­si­on mit zwei­jäh­ri­ger Pro­be­zeit an. Als Auf­la­ge muss er beim Ver­ein Neu­start ein Semi­nar gegen Hass im Netz absol­vie­ren. Der Rich­ter emp­fahl ihm abschlie­ßend, Face­book von sei­nem Mobil­te­le­fon zu löschen.

Ohrfeige nach angeblichem Hitlergruß

Ein jun­ger Wie­ner stand am 6. Juli vor einem Geschwo­re­nen­ge­richt am Lan­des­ge­richt Wien. Die Staats­an­walt­schaft warf ihm vor, bei einer Hip-Hop-Ver­an­stal­tung im Lokal „Das Loft“ den Hit­ler­gruß gezeigt und spä­ter einen Mann mit einem Faust­schlag schwer ver­letzt zu haben. Dabei erlitt das Opfer Brü­che der Augen­höh­le und des Jochbeins.

Der Ange­klag­te bestritt die ver­bo­te­ne Ges­te. Er habe, alko­ho­li­siert und mit einem Getränk in der lin­ken Hand, ledig­lich mit dem rech­ten Arm auf sei­nen Tisch gezeigt. Dar­auf­hin sei er von einem Mann gepackt und geohr­feigt wor­den. Nach­dem ihn Sicher­heits­kräf­te aus dem Bereich gebracht hat­ten, kehr­te er zurück und schlug einem ande­ren Mann ins Gesicht. Zu die­ser Kör­per­ver­let­zung bekann­te er sich schuldig.

Ein Zeu­ge hat­te die Arm­be­we­gung nur aus dem Augen­win­kel gese­hen. Für ihn habe sie wie ein Hit­ler­gruß aus­ge­se­hen, sicher sei er sich jedoch nicht gewe­sen. Ein wei­te­rer Zeu­ge hat­te die Ges­te selbst nicht beob­ach­tet. Die Geschwo­re­nen ver­nein­ten den Vor­wurf der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Wie­der­be­tä­ti­gung ein­stim­mig. Der Frei­spruch ist rechtskräftig.

Die schwe­re Kör­per­ver­let­zung wur­de diver­sio­nell erle­digt. Der Ange­klag­te muss inner­halb von sechs Mona­ten 200 Stun­den gemein­nüt­zi­ge Arbeit leis­ten und dem Geschä­dig­ten 2.000 Euro zah­len. Danach soll das Ver­fah­ren end­gül­tig ein­ge­stellt wer­den. Auch die­se Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

KZ-Anspielung unter Beitrag zu „Idol“ Felix Baumgartner

Ein 49-jäh­ri­ger Nie­der­ös­ter­rei­cher stand am 6. Juli am Lan­des­ge­richt Wien wegen Gut­hei­ßung natio­nal­so­zia­lis­ti­scher Ver­bre­chen nach § 3h Ver­bots­ge­setz vor Gericht. Anlass waren zwei Face­book-Kom­men­ta­re unter einem ZiB-Bei­trag zum Tod Felix Baum­gart­ners. Auf eine kri­ti­sche Wort­mel­dung über den Extrem­sport­ler ant­wor­te­te Rapha­el M.: „Lin­ke fei­ge Spin­ner gehö­ren in den Bezirk Perg gebracht.“ Spä­ter schrieb er: „Ich bin oft in Perg, genie­ße dort immer die Stil­le.“ Die Ankla­ge sah dar­in eine Anspie­lung auf das im Bezirk Perg gele­ge­ne Kon­zen­tra­ti­ons­la­ger Maut­hau­sen und damit eine Bil­li­gung der Ver­fol­gung poli­tisch Andersdenkender.

M. bekann­te sich schul­dig und erklär­te, er sei nach einer Nacht­schicht durch nega­ti­ve Kom­men­ta­re über sein Idol Baum­gart­ner pro­vo­ziert gewe­sen. Er habe „etwas drauf­set­zen“ wol­len. Zugleich bestritt er, dass sich der zwei­te Satz auf das KZ bezo­gen habe: Er fah­re häu­fig mit dem Motor­rad durch die Gegend und habe deren Land­schaft und Ruhe gemeint. Sein Ver­tei­di­ger ver­wies zudem dar­auf, dass M. Maut­hau­sen und Ausch­witz mit sei­ner Motor­rad­grup­pe besucht habe und die­se für sozia­le Zwe­cke Spen­den samm­le. Auf sei­nem Mobil­te­le­fon fan­den sich kei­ne wei­te­ren bedenk­li­chen Inhalte.

Die Geschwo­re­nen bejah­ten den ers­ten Ankla­ge­punkt ein­stim­mig, den zwei­ten mit sechs zu zwei Stim­men. M. wur­de rechts­kräf­tig zu 14 Mona­ten beding­ter Haft bei einer Pro­be­zeit von drei Jah­ren ver­ur­teilt. In sei­nem Schluss­wort erklär­te er: „I war a Trot­tel.“ Wer möch­te da widersprechen?

Wir dan­ken für alle Prozessbeobachtungen!

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