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Lesezeit: 5 Minuten

„Ausländer raus!“ stachelt nicht zu Hass auf – meint die Staatsanwaltschaft Wels

Vier Mit­glie­der der Frei­heit­li­chen Jugend sol­len Ende Novem­ber 2025 in einem Gast­haus in Gos­au „Deutsch­land den Deut­schen, Aus­län­der raus“ gegrölt haben. Die Staats­an­walt­schaft Wels hat das Ver­fah­ren wegen Ver­het­zung und in einem Fall auch wegen des Ver­dachts der Wie­der­be­tä­ti­gung ein­ge­stellt. Die Begrün­dung sorgt für Empö­rung, weil sie eine Paro­le aus dem rechts­extre­men Reper­toire straf­recht­lich ent­las­tet und poli­tisch normalisiert.

12. Juni 2026
Landesgericht und Staatsanwaltschaft Wels (© SdR)
Landesgericht und Staatsanwaltschaft Wels (© SdR)

Einstellung nach Gosau-Eklat

Der Vor­fall ereig­ne­te sich in den Nacht­stun­den des 29. Novem­ber 2025 in einem Lokal in Gos­au. Gäs­te fer­tig­ten Video­auf­nah­men an, wäh­rend meh­re­re Per­so­nen zur Melo­die von Gigi D’Agostinos „L’amour tou­jours“ laut­stark „Aus­län­der raus! Aus­län­der raus! Deutsch­land den Deut­schen, Aus­län­der raus!“ san­gen. In der Fol­ge wur­den vier Beschul­dig­te aus­ge­forscht, die der FPÖ-Jugend­or­ga­ni­sa­ti­on „Ring Frei­heit­li­cher Jugend“ angehörten.

Die Staats­an­walt­schaft Wels prüf­te den Ver­dacht auf Ver­het­zung, bei einem Beschul­dig­ten zusätz­lich den Ver­dacht nach § 3g Ver­bots­ge­setz. Am 2. Juni teil­te die Behör­de mit, das Ver­fah­ren ein­ge­stellt zu haben.

Ein­gangs ist fest­zu­hal­ten, dass es nicht Auf­ga­be der Staats­an­walt­schaft ist, ange­zeig­te Ver­hal­tens­wei­sen nach mora­li­schen Gesichts­punk­ten zu bewer­ten. Grund­la­ge und Maß­stab der Prü­fung sind aus­schließ­lich das Gesetz und die dazu ergan­ge­ne Recht­spre­chung. Das Ver­hal­ten der Beschul­dig­ten erfüllt den objek­ti­ven Tat­be­stand der Ver­het­zung nicht, weil allein durch das laut­star­ke Sin­gen des ein­gangs zitier­ten Tex­tes zur Melo­die eines poli­tisch an sich unbe­denk­li­chen Lie­des weder zu Gewalt auf­ge­ru­fen noch zu Hass auf­ge­sta­chelt oder eine geschütz­te Per­so­nen­grup­pe in einer die Men­schen­wür­de ver­let­zen­den Wei­se beschimpft wird. (Mit­tei­lung StA Wels 2.6.26)

Auch der Ver­dacht eines Hit­ler­gru­ßes führ­te zu kei­ner Ankla­ge. Nach Sich­tung des Video­ma­te­ri­als wer­te­te die Staats­an­walt­schaft die Arm­be­we­gun­gen eines Beschul­dig­ten als „blo­ße Tanz­be­we­gun­gen“. Zeug:innen berich­te­ten zwar von wei­te­ren Hit­ler­grü­ßen auf der Par­ty, die mut­maß­li­chen Täter konn­ten laut Behör­de jedoch nicht aus­ge­forscht wer­den; das Ver­fah­ren gegen Unbe­kannt wur­de abgebrochen.

Birklbauer: Juristisch kaum haltbar

Der Lin­zer Straf­rechts­pro­fes­sor Alo­is Birk­lbau­er hält in einem Kom­men­tar der ande­ren im „Stan­dard“ (6.6.26) die Argu­men­ta­ti­on der Staats­an­walt­schaft für „juris­tisch kaum halt­bar“. Er ver­weist dar­auf, dass § 283 StGB seit der Reform 2015 auch Grup­pen schützt, die über das Feh­len einer Staats­an­ge­hö­rig­keit defi­niert wer­den. Der Obers­te Gerichts­hof habe bereits 2017 bestä­tigt, dass „Aus­län­der“ unter die­se geschütz­ten Grup­pen fallen.

Birk­lbau­er sieht zwei mög­li­che Anknüp­fungs­punk­te für eine Ver­het­zungs­prü­fung: das Auf­sta­cheln zu Hass gegen eine nach Staats­an­ge­hö­rig­keit defi­nier­te Grup­pe sowie die men­schen­wür­de­ver­let­zen­de Beschimp­fung die­ser Grup­pe. Der Wech­sel von „Het­zen“ zu „Auf­sta­cheln zu Hass“ habe laut Gesetz­ge­ber kei­ne Absen­kung der bis­he­ri­gen Maß­stä­be bedeu­tet, gemeint blei­be eine ten­den­ziö­se Auf­rei­zung von Gefüh­len und Lei­den­schaf­ten zu Hass und Verachtung.

Gera­de die Ver­bin­dung aus Par­ty­me­lo­die und ras­sis­ti­scher Paro­le ver­stär­ke die emo­tio­na­le Mobi­li­sie­rung. War­um die­se Form des öffent­lich vor­ge­tra­ge­nen Aus­län­der­has­ses kein Auf­sta­cheln zu Hass sein soll, blei­be in der Mit­tei­lung der Staats­an­walt­schaft unbeantwortet.

Birk­lbau­er ver­weist auf die deutsch­völ­ki­sche und anti­se­mi­ti­sche Geschich­te der Paro­le „Deutsch­land den Deut­schen“ sowie an ihre Ver­wen­dung durch die rechts­extre­me NPD in Kom­bi­na­ti­on mit „Aus­län­der raus“. Aus­ge­rech­net die­se Kom­bi­na­ti­on wur­de nun in Öster­reich von Mit­glie­dern einer FPÖ-Jugend­or­ga­ni­sa­ti­on gegrölt.

Wenn ohne ein­ge­hen­de Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Mei­nungs­stand von der Staats­an­walt­schaft Wels die Bot­schaft ver­mit­telt wird, das Sin­gen der Paro­le „Deutsch­land den Deut­schen – Aus­län­der raus!” sei allen­falls mora­lisch, aber nicht recht­lich pro­ble­ma­tisch, wird letzt­lich Frem­den­hass salon­fä­hig gemacht. „Weh­ret den Anfän­gen” sieht anders aus. (Stan­dard)

Eiter: Entscheidung öffnet Tür und Tor für fremdenfeindliche Hetze

Der Jurist Robert Eiter vom oö. Netz­werk gegen Ras­sis­mus und Rechts­extre­mis­mus kri­ti­siert die Ein­stel­lung in einer Stel­lung­nah­me an Stoppt die Rech­ten eben­falls scharf. „Aus­län­der raus“ bedeu­te die Auf­for­de­rung, Zuge­wan­der­te soll­ten ver­schwin­den oder ent­fernt wer­den. „Deutsch­land den Deut­schen“ ver­wei­se in Öster­reich auf völ­kisch-groß­deut­sches und jeden­falls öster­reich­feind­li­ches Gedan­ken­gut. Eiter hält daher auch eine Prü­fung mit Blick auf Arti­kel 4 des Staats­ver­trags von Wien für nahe­lie­gend, der groß­deut­sche Pro­pa­gan­da untersagt.

Eiter ver­weist zudem auf den poli­ti­schen Kon­text: Bei Mit­glie­dern der Frei­heit­li­chen Jugend sei­en das im Ver­fas­sungs­schutz­be­richt fest­ge­hal­te­ne Nahe­ver­hält­nis zu den Iden­ti­tä­ren und deren „Remigrations“-Propaganda mit­zu­den­ken. Wer die Ent­fer­nung einer Grup­pe for­dert, betreibt Aus­gren­zung und heizt Hass gegen die­se Grup­pe an. Die Ent­schei­dung öff­ne aus sei­ner Sicht Tür und Tor für frem­den­feind­li­che Hetze.

Wodak: Aufforderung zur Vertreibung

Auch die Sprach­so­zio­lo­gin und Dis­kurs­for­sche­rin Ruth Wod­ak wider­spricht von Stoppt die Rech­ten um eine Stel­lung­nah­me gebe­ten der Ent­las­tungs­lo­gik der Staats­an­walt­schaft. Aus lin­gu­is­ti­scher Per­spek­ti­ve sei „Aus­län­der raus!“ ein Sprech­akt des Befehls bezie­hungs­wei­se der Auf­for­de­rung: Jemand soll eine bestimm­te Hand­lung set­zen, näm­lich „Aus­län­der“ ver­trei­ben. Die Bedeu­tung des Slo­gans sei his­to­risch und kon­zep­tu­ell bekannt. Dies gel­te eben­so für „Deutsch­land den Deutschen“.

Wod­ak kri­ti­siert außer­dem die For­mu­lie­rung der Staats­an­walt­schaft, wonach es kei­ne Auf­ga­be der Behör­de sei, nach mora­li­schen Gesichts­punk­ten zu bewer­ten. Nie­mand habe eine mora­li­sche Prü­fung ver­langt. Das Ver­fah­ren hät­te anhand bestehen­der Geset­ze zu Ver­het­zung und Wie­der­be­tä­ti­gung beur­teilt wer­den müs­sen. Die mora­li­sche Abgren­zung der Behör­de erscheint in die­ser Les­art als vor­ge­scho­be­ne Abwehr einer Kri­tik, die juris­tisch begrün­det wurde.

Die Jus­tiz­mi­nis­te­rin hat nun dop­pel­te Post zur Cau­sa erhal­ten: von den Grü­nen mit­tels einer par­la­men­ta­ri­schen Anfra­ge und einen schar­fen Pro­tes­brief vom Maut­hau­sen Komi­tee Österreich.

Immer wieder die Staatsanwaltschaft Wels

Die Empö­rung speist sich auch aus einer Vor­ge­schich­te. Schon im Vor­jahr stell­te die Staats­an­walt­schaft Wels ein Ver­fah­ren nach dem Ver­bots­ge­setz gegen einen Magis­trats­mit­ar­bei­ter ein. Ein Auf­tritt als Hit­ler auf einer Betriebs­fei­er sei als „Belus­ti­gung“ gewer­tet wor­den, ein Küh­nen-Gruß auf einer ande­ren Fei­er „Sati­re“, fasst Eiter die dama­li­ge Begrün­dung zusammen.

Über einen aktu­el­len Fall, der in die Linie von selt­sa­men Ver­fah­rens­ein­stel­lun­gen durch die Wel­ser Staats­an­walt­schaft passt, schreibt das „pro­fil“ (2.6.26): Ein ehe­ma­li­ger Poli­zist und jetzt Mit­ar­bei­ter der Bil­dungs­di­rek­ti­on Ober­ös­ter­reich ver­brei­te­te Whats­App-Sta­tus­mel­dun­gen mit Goeb­bels-Bild und Hakenkreuz-Montagen.

Zu sehen waren in den Bei­trä­gen etwa ein im Meer schwim­men­des Haken­kreuz. Aus dem Was­ser rag­te nur ein Eck des NS-Sym­bols, auf das die EU-Fah­ne gemalt wur­de. „Schüt­zen Sie sich. Die Schan­de­li­te möch­te Krieg“, stand dar­un­ter. An einem ande­ren Tag pos­te­te der Beam­te ein Bild von NS-Pro­pa­gan­da­mi­nis­ter Joseph Goeb­bels. „Es gab Zei­ten, da wur­de man wenigs­tens noch gefragt, ob man den tota­len Krieg möch­te“, stand dar­un­ter. Ein wei­te­res, ungus­tiö­ses Meme zeig­te wie­der ein Haken­kreuz, die­ses Mal war der Kopf von EU-Kom­mis­si­ons­prä­si­den­tin Ursu­la von der Ley­en hin­ein­ge­schnit­ten. Das Haken­kreuz wird von Bajo­net­ten mit Russ­land- und USA-Fah­nen ange­grif­fen. „Euro­fa­scism like 80 years ago ene­my of Moscow and Washing­ton“, stand dabei. Im Vor­jahr fiel der Oster­sonn­tag auf den 20. April, an dem Neo­na­zis Adolf Hit­lers Geburts­tag fei­ern. Der Beam­te ver­brei­te­te ein Bild von Jesus, auf dem stand: „Wir fei­ern die Auf­er­ste­hung des Her­ren, das könn­te heu­er zu Miss­ver­ständ­nis­sen füh­ren“. (pro­fil)

Die Staats­an­walt­schaft Wels stell­te das straf­recht­li­che Ver­fah­ren ein, sie konn­te oder woll­te offen­bar kei­ne Holo­caust­re­la­ti­vie­rung in den Mel­dun­gen des Man­nes sehen. Die Bun­des­dis­zi­pli­nar­be­hör­de orte­te den­noch eine Dienst­pflicht­ver­let­zung und ver­häng­te – nicht rechts­kräf­tig – eine Stra­fe von 2.000 Euro. Der Beam­te sah sei­ne Pos­tings von der „Mei­nungs­frei­heit“ gedeckt.

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