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Lesezeit: 3 Minuten

Ried: Lange Haft nach Brutalangriff auf Nachbarn und Nazi-Parolen

Man­che Ver­hand­lun­gen, eigent­lich die Taten, die der Ankla­ge zugrun­de lie­gen, sind ein­fach nur depri­mie­rend. So auch jene gegen Mario S., die am 12.2. vor dem Lan­des­ge­richt Ried im Inn­kreis statt­fand: Nazi-Paro­len, gefähr­li­che Dro­hung und eine schwe­re Kör­per­ver­let­zung, aus­ge­übt an einem Nach­barn mit kör­per­li­cher und geis­ti­ger Beeinträchtigung.

18. Feb. 2026
Landesgericht Ried (Tafel vor dem Gebäude; © SdR)
Landesgericht Ried (© SdR)

Sein Face­book-Kon­to zeigt S. auf einem Hoch­zeits­fo­to. Zwei Tage vor sei­nem ein­jäh­ri­gen Hoch­zeits­tag steht er vor Gericht. Sei­ne Frau ist schwan­ger, erwar­tet dem­nächst ein Kind. Von sei­nem Vater wird das Neu­ge­bo­re­ne in der ers­ten Zeit nicht viel mit­be­kom­men. Das lässt sich schon nach Auf­zäh­lung der Vor­stra­fen erah­nen: acht Ein­trä­ge in das Straf­re­gis­ter, dar­un­ter Dieb­stahl, Ein­bruchs­dieb­stahl, Betrug, Geld­wä­sche, Heh­le­rei, Bedro­hung, Sach­be­schä­di­gung, Wei­ter­ga­be von Sucht­gif­ten, ver­such­te Nöti­gung, Körperverletzung.

31 Jah­re ist S. jetzt alt und arbeits­los. Das Arbeits­lo­sen­geld ist gering – S. lebt in der Woh­nung sei­ner Frau. Für drei Kin­der hat er Unter­halts­pflich­ten, denen er kaum nach­kommt, daher sind sei­ne Unter­halts­schul­den beträcht­lich. Sonst erfährt man nicht viel über sein bis­he­ri­ges Leben. Auch nicht, ob S. in einer rechts­extre­men Sze­ne aktiv war oder wo er sich sei­ne Gesin­nung ange­eig­net hat.

Der Tat­her­gang, der zu der Ankla­ge geführt hat, ist schnell geschil­dert. Am 30.6.25 tele­fo­nier­te S. am Bal­kon laut­stark. Zu laut, wie Herr M., sein spä­te­res Opfer, ihm durch Zuruf mit­teil­te. Das hat den Ange­klag­ten so sehr erzürnt, dass er die Woh­nung ver­ließ und auf M. zustürm­te, ihn „Juden­sau“ und „Aus­län­der­sau“ hieß und mit Schlä­gen der­ma­ßen mal­trä­tier­te, dass M. zu Boden ging. Die Schlä­ge und Trit­te gin­gen wei­ter – die bru­ta­le Sze­ne wur­de von meh­re­ren Per­so­nen beob­ach­tet. Einer, der beim Pro­zess auch als Zeu­ge befragt wur­de, fuhr mit dem Auto vor­bei, beob­ach­te­te die Prü­ge­lei, stieg aus und kam Herrn M. zu Hilfe.

Ande­re kom­men­tie­ren vom Bal­kon aus. Ein wei­te­rer Zeu­ge, im Gegen­satz zum Opfer mit einen migran­ti­schen Hin­ter­grund, rief S. zu, M. in Ruhe zu las­sen, weil der inva­lid sei: „Schlag lie­ber mich!“ Die Frau die­ses Zeu­gen bestä­tig­te des­sen Wahr­neh­mun­gen und auch, dass der Ange­klag­te schon öfter mit aus­län­der­feind­li­chen Beschimp­fun­gen auf­ge­fal­len sei.

Absicht sei sei­ne Schlä­ge­rei sicher nicht gewe­sen, meint der S. vor Gericht. Er habe im Affekt gehan­delt: „Ich hau halt zurück.“ Bloß hat nie­mand, schon gar nicht Herr M., zuerst auf ihn „hin­ge­haut”.

Die Poli­zei, die von Nach­barn alar­miert wur­de, war rasch vor Ort und wur­de vom Ange­klag­ten mit dem Hit­ler­gruß emp­fan­gen. Bei der Ein­ver­nah­me gab S. dann an, zuvor zwei Fla­schen Rum kon­su­miert zu haben. Die Poli­zis­ten stell­ten kei­ne Alko­ho­li­sie­rung fest, den ihm ange­bo­te­nen Alko-Test ver­wei­ger­te er und kün­dig­te den Beam­ten an, er wer­de sich in der Haupt­ver­hand­lung sich als nicht zurech­nungs­fä­hig erklä­ren. Beim Pro­zess wech­selt S. dann aber von Rum auf Bier. Zehn Fla­schen will er damals getrun­ken haben und sei damit „mit­tel“ betrun­ken gewesen.

Auf­fäl­lig ist, dass sich S. in sei­nen Schil­de­run­gen des Tat­her­gangs ger­ne selbst bemit­lei­det, als Opfer dar­stel­len will. Sei­ne Mut­ter habe Krebs und des­halb sei er aus­ge­zuckt, als ihm ein Zeu­ge einen der­ben Fluch gegen sei­ne Mut­ter zuge­ru­fen habe. Ob der Fluch wirk­lich gefal­len ist, wur­de nicht geklärt in der Ver­hand­lung, war aber uner­heb­lich für die schwe­re Kör­per­ver­let­zung an M..

Der vor­sit­zen­de Rich­ter klärt S. dar­über auf, dass sich das Straf­maß im Fal­le einer Ver­ur­tei­lung erhö­hen wür­de, weil die schwe­re Kör­per­ver­let­zung an einer beson­ders schutz­be­dürf­ti­gen Per­son began­gen wur­de. Der Ver­tei­di­ger will mit sei­nem Schluss­plä­doy­er noch ein­mal den Vor­wurf der NS-Wie­der­be­tä­ti­gung weg­brin­gen, aber da machen die Geschwo­re­nen nicht mit.

Ein­stim­mig beja­hen sie die, wäh­rend es bei der absicht­li­chen schwe­ren Kör­per­ver­let­zung eine Gegen­stim­me gibt. Vom Vor­wurf der gefähr­li­chen Dro­hung wird S. frei­ge­spro­chen. Das Straf­maß fällt dra­ko­nisch aus, was ange­sichts der Vor­stra­fen und der Aus­füh­rung des vor­sit­zen­den Rich­ters zur beson­de­ren Schutz­be­dürf­tig­keit nicht wei­ter ver­wun­dert: vier Jah­re und sechs Mona­te unbe­dingt, dazu noch ein Schmer­zens­geld in der Höhe von 800 Euro. Zudem wird eine zuvor bedingt aus­ge­spro­che­ne Haft­stra­fe über vier Mona­te wird in eine unbe­ding­te umge­wan­delt. Nach einer kur­zen Bera­tung ver­zich­tet S. auf Rechts­mit­tel – das Urteil ist rechtskräftig.

Dan­ke für die Prozessbeobachtung!

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Schlagwörter: Körperverletzung | Neonazismus/Neofaschismus | Nötigung/gefährliche Drohung | Oberösterreich | Rassismus/Antimuslimischer Rassismus | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung

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