Am Ende des Prozesses am 1. Oktober stand eine auffallend milde Strafe. Aber was am Landesgericht Eisenstadt verhandelt wurde, betraf nicht einen einmaligen „Ausrutscher“, sondern das Versenden von Nazi-Memes und Nazi-Bildern über einen langjährigen Tatzeitraum (2019 bis 2024). Ermittelt wurde, dass die 44-jährige Angeklagte, Polizistin mit Dienststelle in Wien und Wohnsitz im Burgenland, 25 Bilder (mit Hakenkreuz, Hitlergruß und Hitlerbildern) insgesamt 132-mal verschickt hatte.
Ermittlungen gegen Polizisten eingestellt
Von einem Polizeikollegen, gegen den die strafrechtlichen Ermittlungen geräuschlos eingestellt wurden (er erhielt bloß eine Disziplinarstrafe), habe sie an die 200 Bilder erhalten und einige davon weitergeleitet, ohne darüber nachzudenken, betonte die Angeklagte. In der Hauptverhandlung wurde dazu nur verlautbart, dass viele davon den Verdacht der Verhetzung begründen würden, aber nicht Gegenstand der Verhandlung seien. Stellt sich die Frage: Warum denn nicht?
Auf dem Handy der Angeklagten wurden neben den Bildern auch einschlägige Textnachrichten gefunden. Da hätte man sich als Prozessbeobachter*in gewünscht, dass diese Bilder, Memes und Texte auch so vorgetragen würden, dass sie alle im Gerichtssaal wahrnehmen hätten können. Das geschah jedoch nicht. Nur eine Konversation, die die Angeklagte mit einem weiteren Mitglied der WhatsApp-Gruppe führte, wurde verlesen, ohne das zugehörige Bild zu zeigen.
Auch ein Justizwachebeamter
Die Polizistin, die das Bild weitergeschickt hat, fügt hinzu: „Wenn das der Chef sieht, dreht der durch und ich bin gleich bei dir“ Der Adressat antwortet: „Ich hab hier nur Männer – du kommst nach Schwarzau.“ Gemeint ist die Justizanstalt Schwarzau (Frauenanstalt), der Adressat ist Justizwachebeamter.
Diese Konversation ist im Hinblick auf die Verantwortung der angeklagten Polizistin in mehrfacher Hinsicht wichtig. Aus der Nachricht geht hervor: Die Polizistin war sich dessen bewusst, strafrechtlich relevanten Inhalt weitergeleitet zu haben und dass auch ein Justizwachebeamter beteiligt war.
Team brauner Charakter?
Über die WhatsApp-Gruppen, in denen der braune Schrott ausgetauscht wurde, wird in der Verhandlung sonst kaum etwas bekannt. Eine Gruppe lief unter dem Namen „Geil, aber gestört“, obwohl der eigentliche Name „Team Charakter“ gewesen sei. Das wissen wir aus einer Verhandlung am Landesgericht Wiener Neustadt am 13. Mai, als ein Mann aus Kirchberg am Wechsel wegen Wiederbetätigung vor Gericht stand, der im April 2024 in dieser WhatsApp-Gruppe von der Polizistin mit einschlägigen Nachrichten beliefert wurde. Eine davon wurde erwähnt: das Foto eines SS-Soldaten mit dem Text: „Jetzt ist aber Schluss mit der Rumjuderei.“ Schwarzer Humor sei das für ihn gewesen, meinte der Angeklagte damals.
Die Gruppe mit dem einschlägigen Charakter habe sich laut Aussage aus Menschen zusammengesetzt, die sich in Trennungen befunden und Freude an Haustieren gehabt hätten, sagte der Angeklagte und erhielt eine Diversion.
Die Urteilsfindung
Die vorsitzende Richterin und auch eine Beisitzerin stellen der Angeklagten durchaus kritische Fragen. Nach der Feststellung, die Angeklagte müsse als Polizistin ja wohl wissen, welche Konsequenzen ihr Handeln zur Folge habe, fragt sie direkt, was sich die Polizistin wohl gedacht hatte, wenn jemand mit einem Hakenkreuz-Tattoo auf ihrer Wachstube aufgetaucht wäre. Die Angeklagte antwortet weinend, dass braune Tattoos grundsätzlich anders zu beurteilen seien als der Versand von braunen Dateien. Eine beisitzende Richterin zerpflückt die Antwort der Angeklagten, mahnt, dass sie als Polizistin eine Vorbildfunktion habe, und will wissen, was sie sich bei der Sache gedacht habe. Nichts, meint die Polizistin, die schon seit 2013 bei der Polizei in Wien beschäftigt ist. Das Ganze sei eine „Sticker-Challenge“ gewesen – ein Erklärungsversuch für die WhatsApp-Gruppe, der sich doch deutlich von dem Angeklagten aus Kirchberg unterscheidet.
Die Geschworenen erhalten drei Fragen und entscheiden in zwei Punkten klar für die Schuld der Angeklagten. Nur in den Textnachrichten wollen sie keine Wiederbetätigung erkennen. Warum es dann bei der Strafbemessung, die von den drei Berufsrichter*innen und den Geschworenen gemeinsam erfolgt, zu diesem äußerst milden Urteil von 2.000 Euro Geldstrafe* und einem bedingt ausgesprochenen Amtsverlust gekommen ist? Unklar.
Zwingender Amtsverlust nur verbal?
Nachdem im Oktober 22 der Fall eines Bundesheeroffiziers publik wurde, der sich über sieben Jahre lang wiederbetätigt hat und mit einem milden Urteil und einer Dienstversetzung davongekommen ist, hatte sich sogar der Bundespräsident empört zu Wort gemeldet. Die damaligen Ministerinnen Zadić und Edtstadler kündigten eine Gesetzesänderung an, die dann auch mit 1.1.2024 in Kraft trat: für Beschäftigte im öffentlichen Dienst solle nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Wiederbetätigung unabhängig von der Strafhöhe die sofortige Entlassung aus dem Staatsdienst folgen. Die Realität: die Einstellung des Verfahrens gegen den Polizisten, kein Amtsverlust für die verurteilte Polizistin. Nachbessern könen nur mehr übergeordnete Instanzen.
Update 13.2.26: Der ORF (13.2.26) berichtet, dass beide Polizist:innen wieder im Dienst sind. Auch die Frau hat von der Bundesdisziplinarbehörde nur eine Geldstrafe erhalten. *Das verhängte Strafmaß betrug laut Bericht 2.160 € sowie sechs Monate bedingt und den bedingt ausgesprochenen Amtsverlust.
Update 1.6.26: Der Disziplinaranwalt des Innenministeriums verlangte die Entlassung der Polizistin und bekam vom Bundesverwaltungsgericht recht (nicht rechtkräftig), schreibt das „profil” (1.6.26).
Wir danken für die Prozessbeobachtung!
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