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Jürgen W.s widerrufene Wiederbetätigung

Mit Jür­gen W. stand einer vor Gericht, der ins­ge­samt schon mehr als 17 Jah­re Haft in meh­re­ren Pro­zes­sen wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung ein­ge­sam­melt hat­te und letz­te Woche nach einer Blitz­ver­hand­lung, die nur eine Stun­de inklu­si­ve Bera­tung der Geschwo­re­nen und Urteils­spruch dau­er­te, vom Vor­wurf der Wie­der­be­tä­ti­gung frei­ge­spro­chen wurde.

2. Juni 2025
Jürgen W. wird aus der Haft im November 2024 vorgeführt (© SdR)
Jürgen W. wird aus der Haft im November 2024 vorgeführt (© SdR)

Jür­gen W., unter sei­nen Kame­ra­den „Win­di“ genannt, ist eine Grö­ße in der hei­mi­schen Neo­na­zi-Sze­ne. Das war er schon, bevor er sich zum heim­li­chen Chef der kri­mi­nel­len Neo­na­zi-Grup­pe „Objekt 21“ krö­nen ließ. Dafür gab’s ins­ge­samt acht Jah­re Haft – u.a. wegen Wie­der­be­tä­ti­gung und Brand­stif­tung. Zuvor, als Chef vom neo­na­zis­ti­schen „Kampf­ver­band Ober­do­nau“ (28 Mona­te unbe­dingt), hat­te er auch schon Vor­stra­fen wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung ein­ge­sam­melt. 2020 hat der „Win­di“ noch ein­mal sie­ben Jah­re Haft wegen Wie­der­be­tä­ti­gung abkas­siert, die er noch bis März 2026 abdie­nen muss.

Bei die­ser Vor­ge­schich­te möch­te man mei­nen, dass es zu einem Pro­zess­tag mit „Win­di“ als Ange­klag­tem gestei­ger­tes öffent­li­ches Inter­es­se gibt. Das war aber am 19.5. am Lan­des­ge­richt Ried im Inn­kreis kaum der Fall. Auch das nicht wirk­lich ein Wun­der, denn es war schon der vier­te Ver­hand­lungs­tag, nach­dem seit der Eröff­nung im Okto­ber 20222 immer wie­der ver­tagt wer­den muss­te. Als „Jus­tiz-Far­ce“ bezeich­ne­te der „Kurier“ schon am 4.1.24 das Ver­fah­ren , weil ein Gut­ach­ten über die Aus­wer­tung von elek­tro­ni­schen Daten so lan­ge dauerte.

Im Novem­ber 2024 war es dann soweit: ein neu­er Ver­hand­lungs­tag und sei­ne Schwes­ter, die ihm beim ange­klag­ten Ver­such des Ver­kaufs einer Maschi­nen­pis­to­le gehol­fen haben soll. Die Schwes­ter wur­de vom Vor­wurf der Bei­hil­fe frei­ge­spro­chen, Jür­gen W. erhielt für den uner­laub­ten Waf­fen­be­sitz (einer MP) sechs Mona­te unbe­dingt als Zusatz­stra­fe (nicht rechts­kräf­tig) und eine Abso­lu­ti­on der Geschwo­re­nen für den Vor­wurf der Holo­caust­leug­nung (§ 3h Verbotsgesetz).

Noch blieb der Vor­wurf der Wie­der­be­tä­ti­gung nach § 3g Ver­bots­ge­setz auf­recht. Er soll­te in einer wei­te­ren Ver­hand­lungs­run­de die nun am 19.5. statt­fand, geklärt wer­den, – mit einer unter­ir­di­schen Vor­be­richt­erstat­tung in der „Kro­nen Zei­tung“ (19.5.). Klar war, dass am 19.5. nur mehr gegen W. ver­han­delt wird. Das stand auch so in der Vor­ankün­di­gung des Lan­des­ge­richts Ried: 1 Angeklagter.

Die „Kro­ne“ mach­te daraus:

Zwei Inn­viert­ler (40 und 37 Jah­re alt) sol­len unter ande­rem einen Krug mit Hit­ler-Bild, eine Gür­tel­schnal­le mit Haken­kreuz und Reichs­ad­ler, eine Haken­kreuz­fah­ne, eine NS-Uni­form und ande­re ein­schlä­gi­ge Gegen­stän­de zum Ver­kauf ange­bo­ten haben. Rund 20.000 Euro woll­ten sie dafür. Doch statt Geld müs­sen sie sich nun vor Gericht ver­ant­wor­ten. Denn der Mann, dem sie ihre ver­bo­te­nen Waren ange­bo­ten haben sol­len, war ein ver­deck­ter Ermitt­ler. Es ist nicht das ein­zi­ge Ver­ge­hen, das den bei­den Män­nern von der Staats­an­walt­schaft Ried vor­ge­wor­fen wird. Sie sol­len auch im Besitz eines voll­au­to­ma­ti­schen Maschi­nen­ge­wehrs samt Muni­ti­on gewe­sen sein. Auch das woll­ten sie um 3000 Euro an einen ver­deck­ten Ermitt­ler ver­kau­fen.

An die­ser Geschich­te stimmt nur W.s Alter (40). Weder ist der Traun­viert­ler „Win­di“ ein Inn­viert­ler noch gab es einen zwei­ten Ange­klag­ten – und der „ver­deck­te Ermitt­ler“, nun ja, das wäre eigent­lich der inter­es­san­te Teil der Ver­hand­lung gewe­sen, wenn denn wirk­lich ernst­haft dazu ermit­telt wor­den wäre. So aber war man sich im Gerichts­saal am 19.5. rasch dar­in einig, dass der Belas­tungs­zeu­ge gegen den „Win­di“, sein ehe­ma­li­ger Zel­len­kol­le­ge, eine „schil­lern­de Per­son“ sei. Vom Belas­tungs­zeu­gen gab es unse­res Wis­sens nach nur schrift­li­che Aus­sa­gen bei der Poli­zei. Vor Gericht ist er nicht erschienen.

„Der Beschul­dig­te soll dem ehe­ma­li­gen Mit­häft­ling, der unter ande­rem behaup­te­te, ver­schie­de­ne Hol­ly­wood­grö­ßen zu ken­nen, ein Nazi­lied des Inter­pre­ten ‚Reichs­trun­ken­pold‘ [sic!] über­sandt haben bezie­hungs­wei­se die Über­mitt­lung des Musik­ti­tels vom Gefäng­nis aus ver­an­lasst haben“, berich­ten die Ober­ös­ter­rei­chi­schen Nach­rich­ten (21.5.25) vom Pro­zess. Gemeint war kon­kret das „Maut­hau­sen­lied“ des Neo­na­zi-Musi­kers Phil­ip Tsch­ent­scher, der sich in Anleh­nung an den NSDAP-Reichs­lei­ter Robert Ley den Namen „Reichs­trun­ken­bold“ ver­passt hat.

Die Geschwo­re­nen sahen im Mit­häft­ling kei­nen glaub­wür­di­gen Zeu­gen, son­dern einen nicht recht­mä­ßig ein­ge­setz­ten Infor­man­ten und spra­chen W. auch vom Vor­wurf der Wie­der­be­tä­ti­gung nach § 3g Ver­bots­ge­setz frei. Das Urteil war zu Pro­zess­ende noch nicht rechtskräftig.

Die „Kro­ne“ hat in ihrem nach­träg­li­chen Pro­zess­be­richt vom 20.5.25 aus dem zwei­ten Inn­viert­ler Ange­klag­ten vom Vor­tag dann noch die Schwes­ter gebas­telt und sie eben­falls vom Vor­wurf der Wie­der­be­tä­ti­gung freigesprochen.

Wir dan­ken für die Prozessbeobachtung!

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Schlagwörter: Illegaler Waffenbesitz | Neonazismus/Neofaschismus | Oberösterreich | Objekt 21 | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung

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