Liezen/Stmk-Wien: Adolf hatte nicht recht!
Am 27. Oktober 2024 hatte sich der in der Obersteiermark lebende Kroate E.N. (45) bemüßigt gefühlt, unter einem Posting der „Zeit im Bild“, in dem Israels Ministerpräsident Netanjahu zitiert wurde, zu kommentieren: „Adolf hatte recht.“ Das trug ihm eine Anklage nach § 3h Verbotsgesetz ein. Im gegebenen Kontext erfüllte dieser Kommentar zweifellos die Voraussetzungen für eine Verharmlosung oder gar Billigung von NS-Verbrechen, insbesondere des Holocaust.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Verteidiger des Angeklagten, Manfred Arbacher-Stöger, darauf verwies, dass N. auch jüdische Vorfahren gehabt habe. Der zweite Erklärungsansatz für die Holocaust-Rechtfertigung war nicht erfolgreicher. Er habe vor 20 Jahren einen damals schon alten, obdachlosen Adolf aus dem Ennstal getroffen, der ihm den Nahost-Konflikt erklärt habe, und den habe er im Kommentar gemeint.
Vermutlich ist es besser, die angeblichen Erklärungen des Nahost-Experten aus dem Ennstal nicht näher kennenzulernen. Auch bei den Geschworenen dürfte sich das Bedürfnis nach genaueren Erläuterungen in Grenzen gehalten haben. Auf die Frage, wie er zum Holocaust stehe, antwortete der Angeklagte, dass so etwas nie wieder passieren sollte.
Weil aber für ein Delikt nach § 3h Verbotsgesetz kein Vorsatz, sich nationalsozialistisch (wieder-)betätigen zu wollen, die Voraussetzung ist, waren sich sechs der acht Geschworenen darin einig, dass E.N. das Delikt nach § 3h Verbotsgesetz begangen habe. Das Urteil, ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung, ist bereits rechtskräftig.
Traun-Linz: PIN-Code 8888
Seinen PIN-Code 8888 sollte Manuel A. wohl möglichst rasch ändern. Nicht nur wegen der für einen wegen NS-Wiederbetätigung Verurteilten leicht zu erratenden Zahlenkombination, sondern weil A. den Code fürs Handy, aber auch für Bankomat-Zahlungen verwendet. Allerdings wird er selbst den Geldautomaten in den nächsten sechs Monaten vermutlich eher nicht nutzen können, weil er von den 18 Monaten Freiheitsstrafe, die er am 7.5.25 im Landesgericht Linz ausgefasst hat, sechs Monate unbedingt absitzen muss – falls ein Verteidiger mit einem Antrag auf Strafminderung keinen Erfolg haben sollte.
Günstig ist die Prognose dafür nicht, denn Manuel A. ist 2021 schon einmal wegen NS-Wiederbetätigung verurteilt worden, brachte auch noch einige andere Vorstrafen mit in den Prozess und hat seine jetzt verurteilten Delikte in einem Zeitraum über mehrere Jahre hinweg gesetzt. 40 Einzelfragen nach der Schuld des Angeklagten waren es daher, die die Geschworenen zu beantworten hatten, und in den meisten (ausgenommen acht) sahen sie auch seine Schuld.
Manuel A. bekannte sich zwar schuldig, ließ eine tiefere Einsicht aber nicht erkennen. „Ich habe mir nichts dabei gedacht“, war seine Erklärung für das Versenden der braunen Chat-Nachrichten. „Lustig“ sei gewesen, was er da über braune WhatsApp-Gruppen und Einzelkontakte zugeschickt bekommen habe. Sein Verteidiger machte auch noch die Algorithmen in den sozialen Medien mitverantwortlich, aber die passen nicht auf eine Anklagebank.
Aufgeflogen ist der Oberösterreicher, weil ihn die Ermittlungsbehörden über einen anderen braunen Chat-Teilnehmer ausforschen konnten. Falls ihm etwas für eine etwaige Strafminderung helfen könnte, dann ist es die von ihm in der Hauptverhandlung vorgebrachte Obsorge für seine Ex-Freundin, die an einer schweren Erkrankung leidet, und das gemeinsame Kind, das er jetzt betreut.
Danke an prozess.report für die Prozessbeobachtung!