88 „Windmühlen“ und 6 Monate bedingt

Es war kein auf­ge­reg­ter Pro­zess, der da heu­te am Lan­des­ge­richt Wien von­stat­ten­ging. Zu hören war von einer Chat­grup­pe mit dem ein­schlä­gig klin­gen­den Namen „Honor autem est fides“, was eine leicht abge­än­der­te Vari­an­te des SS-Wahl­­­spruchs „Mei­ne Ehre ist Treue“ bedeu­tet. In der Grup­pe unter­hiel­ten sich öster­rei­chi­sche Ree­nac­t­­ment-Fans, die rei­hen­wei­se brau­ne Nach­rich­ten aus­ge­tauscht hat­ten. Heu­te muss­te sich […]

8. Sep 2022
Landesgericht Wien (2022)

Der ers­te Pro­zess zu die­ser Whats­App-Chat­grup­pe fand bereits Anfang Mai statt und ende­te mit einem Schuld­spruch samt beding­ter Haft. Da hat­ten sich laut dem ange­klag­ten Patrik S. fünf Per­so­nen (laut ers­tem Pro­zess waren es neun) zusam­men­ge­tan, die sich zu Ree­nact­ment-Ver­an­stal­tun­gen in Tsche­chi­en (von Ver­tei­di­ge­rin und Ange­klag­tem „Tsche­chei“ genannt) getrof­fen hat­ten. Schwer­punkt: Zwei­ter Welt­krieg und zumin­dest in ein­zel­nen Aus­for­mun­gen in Deutsch­land und Öster­reich ver­bo­ten. Über die gesetz­li­chen Grund­la­gen in Deutsch­land war der 23-jäh­ri­ge Ange­klag­te infor­miert, zu jenen in Öster­reich angeb­lich nicht: Vom Ver­bots­ge­setz habe er erst durch den ers­ten Brief von der Wie­ner Poli­zei erfahren.

Wie lan­ge die Grup­pe gechat­tet hat­te, war nicht zu erfah­ren, nur dass der Ange­klag­te nach einem Jahr – Ende 2018 oder Anfang 2019 – aus­ge­stie­gen sei. „Das ist mir zu umständ­lich gewor­den“, war von ihm zu hören. Er sei für die Infor­ma­tio­nen zu den Ree­nact­ment-Ver­an­stal­tun­gen zustän­dig gewe­sen – aus sprach­li­chen Grün­den, gab der in Wien auf­ge­wach­se­ne und noch immer ansäs­si­ge tsche­chi­sche Staats­bür­ger an. Da habe er bei­spiels­wei­se das Foto einer Haken­kreuz­fah­ne und eine Fah­ne mit Sig­ru­ne gepos­tet und gefragt: „Wer will eine?“ Das sei selbst­ver­ständ­lich nur für Ver­an­stal­tun­gen gewe­sen. Eine Nach­richt mit Her­zerl, Haken­kreuz, hand­he­ben­dem Emo­ji und dem Text, Schi­cke die Wind­müh­le der Freund­schaft und Tole­ranz wei­ter an alle dei­ne Freun­de und Grup­pen, in denen du bist! Wenn du 88 Wind­müh­len zurück­be­kommst, bist du ein wah­rer Kame­rad, sei „pas­siert, tut mir leid“. Den Rest erklär­te er mit „Spaß“, „Sar­kas­mus“ und „Wit­ze“. War­um ein­zel­ne Namen von Grup­pen­teil­neh­mern mit dem Zusatz „SS“ ver­se­hen waren oder bei vie­len Nach­rich­ten ein Haken­kreuz ans Ende gefügt war, konn­te oder woll­te er eben­falls nicht erklä­ren. War eben so!

Die mehr als 7000 ein­schlä­gi­gen Datei­en, die bei ihm eben­falls gefun­den wur­den, aber nicht ange­klagt waren, erklär­te er damit, dass es sich um auto­ma­tisch aus Chats abge­spei­cher­te Bil­der hand­le, die er teil­wei­se nicht ein­mal gese­hen habe. An eini­ges wie eine Notiz, in der anti­se­mi­tisch trie­fen­de „Juden­merk­ma­le“ auf­ge­lis­tet waren, konn­te er sich nicht mehr erin­nern, auch nicht an jene, wo eine „Ziel­per­son“ beschrie­ben war, die mit „Unter­men­schen“ arbei­te und „multikulti“-affin und daher nicht geeig­net für die Auf­nah­me in eine Grup­pe sei. War­um er nach der Adres­se von Sebas­ti­an Kurz und Karl Neham­mer gesucht habe, lau­te­te eine Fra­ge, die Ant­wort: „Wenn ich Lan­ge­wei­le habe, mache ich den ärgs­ten Blödsinn.“

Län­ger wur­de im Pro­zess der im Rah­men einer Haus­durch­su­chung auf­ge­fun­de­ne Klei­der­schrank des Ange­klag­ten bespro­chen, wo sich auch NS-Uni­for­men samt ent­spre­chen­den Abzei­chen befun­den hat­ten. Die waren jedoch abge­klebt, und an der Schrank­tü­re war ein mit 20.1.2015 datier­ter, äußerst selt­sa­mer Warn­hin­weis mit Stopp­schild ange­bracht. Dar­auf wur­de gewarnt, dass sich im Kas­ten Relik­te aus dem Zwei­ten Welt­krieg befän­den. Aber nicht zur Pro­pa­gan­da! Der Schrank dür­fe nur in sei­nem Bei­sein geöff­net wer­den und: „Ich bin nicht poli­tisch, ich bin kein Neo­na­zi!“ Wer den Kas­ten auf­ma­che, sei sel­ber schuld, denn er müs­se ihn ja nicht aufmachen.

Da kam natür­lich die Fra­ge auf, wie der zum Ver­bots­ge­setz gar nicht infor­mier­te Bur­sche auf die Idee gekom­men ist, eine sol­che War­nung und Distan­zie­rung auf­zu­hän­gen oder ob er die nicht nach sei­ner ers­ten Ein­ver­nah­me in Erah­nung einer bevor­ste­hen­den Haus­durch­su­chung ange­bracht hät­te. Aber, so mein­te Patrik S. beharr­lich, er habe nur Leu­te war­nen wol­len. Bekräf­tigt wur­de die­se Inten­ti­on dann durch die Ver­tei­di­ge­rin, die in ihrem Schluss­plä­doy­er mein­te, es könn­ten ja auch Kin­der vor­bei­kom­men, da S. in einem Haus­halt mit sei­nem klei­nen Bru­der lebe. Ob die even­tu­ell vor­bei­kom­men­den Kin­der mit einem der­ar­ti­gen Warn­hin­weis inklu­si­ve „Ich bin kein Neonazi“-Bekenntnis etwas anfan­gen hät­ten kön­nen, hat dann nie­mand nachgefragt.

Nach fast drei­stün­di­ger Bera­tung kamen die Geschwo­re­nen zu einem in drei der vier Ankla­ge­punk­te ein­stim­mi­gen und in einem Punkt fast ein­stim­mi­gen Schuld­spruch. Die sechs Mona­te bedingt mit der Auf­la­ge einer Bewäh­rungs­hil­fe und bei der Bera­tungs­stel­le gegen Extre­mis­mus „Boja“ in Betreu­ung zu gehen, waren ein mil­des Urteil, wie auch die Rich­te­rin fest­hielt. Es sei gera­de die Gren­ze, bei der noch kei­ne Ein­tra­gung ins Leu­munds­zeug­nis erfol­ge, daher sei die Stra­fe auch nicht beim Dienst­ge­ber anzu­ge­ben. Der Ange­klag­te nahm das Urteil an, die Staats­an­wäl­tin gab kei­ne Erklä­rung ab, daher ist der Spruch noch nicht rechtskräftig.

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