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Tiroler Landwirt vor Gericht: Verbotsgesetz und Vorwurf der Vergewaltigung

Zuerst wur­de gegen einen 33-jäh­ri­­gen Tiro­ler Land­wirt nach dem Ver­bots­ge­setz ver­han­delt, danach unter ande­rem wegen des Vor­wurfs der Ver­ge­wal­ti­gung. Sei­ne NS-Wie­­der­­be­­tä­­ti­­gung erstreckt sich über einen ziem­lich lan­gen Zeit­raum: acht Jah­re. Am 24. Juni 2022 ist sie bei einer Haus­durch­su­chung auf­ge­flo­gen. Die wur­de ver­mut­lich aber durch ande­re, schwer­wie­gen­de Vor­wür­fe aus­ge­löst. Der aus dem Bezirk Kuf­stein stammende […]

1. Feb 2024
Landesgericht Innsbruck, Altbau (Leitzsche, CC0, via Wikimedia Commons)
Landesgericht Innsbruck, Altbau (Leitzsche, CC0, via Wikimedia Commons)

Sei­ne NS-Wie­der­be­tä­ti­gung erstreckt sich über einen ziem­lich lan­gen Zeit­raum: acht Jah­re. Am 24. Juni 2022 ist sie bei einer Haus­durch­su­chung auf­ge­flo­gen. Die wur­de ver­mut­lich aber durch ande­re, schwer­wie­gen­de Vor­wür­fe aus­ge­löst. Der aus dem Bezirk Kuf­stein stam­men­de Land­wirt Josef G. (33) war auch des Ver­bre­chens der Ver­ge­wal­ti­gung, des schwe­ren sexu­el­len Miss­brauchs von Unmün­di­gen, des Ver­ge­hens der Nöti­gung, des uner­laub­ten Umgangs mit Sucht­mit­teln und des Ver­ge­hens nach dem Waf­fen­ge­setz angeklagt.

Ver­han­delt wur­de getrennt. Die NS-Wie­der­be­tä­ti­gung stand am 24. Jän­ner am Kalen­der des Lan­des­ge­richts Inns­bruck, alle ande­ren Ankla­ge­de­lik­te wur­den zwei Tage spä­ter ver­han­delt. Vom zwei­ten Pro­zess liegt uns lei­der kein Pro­zess­be­richt, son­dern nur eine sehr knap­pe Mel­dung der „Tiro­ler Tages­zei­tung“ (27.1.24, S. 26) vor.

Wiederbetätigung am 24. Jänner

In G.s Haus waren eine Vitri­ne mit NS-Devo­tio­na­li­en und ein hän­gen­des geschnitz­tes Haken­kreuz so pos­tiert, dass man sie nicht über­se­hen konn­te. In der Ver­hand­lung wur­de auch ein Video prä­sen­tiert, das G. beim „War and Peace Revi­val“ in Eng­land zeigt. Dar­auf ist zu sehen, wie G. in mili­tä­ri­scher Adjus­tie­rung samt SS-Müt­ze und Haken­kreuz­bin­de die Reichs­kriegs­flag­ge mit dem Haken­kreuz ver­kehrt an einem Auto auf­hängt und anschlie­ßend salutiert.

Ange­klagt waren zudem frem­den­feind­li­che, ras­sis­ti­sche Sprü­che mit deut­li­chem NS-Zun­gen­schlag, die der Ange­klag­te immer wie­der getä­tigt haben soll. Der vor Gericht als Zeu­ge befrag­te Groß­cou­sin woll­te nur eine „Für und Wider“-Diskussionen wahr­ge­nom­men haben. Des­sen Frau hat in der Woh­nung nichts Brau­nes bemerkt, war aber mit ihrem Gat­ten beim Eng­land-Aus­flug dabei und habe ihr „Unwohl­sein“ auf­grund der brau­nen Flag­gen­pa­ra­de aus­ge­drückt. Die drit­te Zeu­gin, eine Tan­te, bezeich­ne­te den Ange­klag­ten aller­dings als „immer schon aus­län­der­feind­lich“ und brach des­halb 2015 jeden Kon­takt zu ihm ab.

Die Ver­tei­di­gung erklär­te, dass der Ange­klag­te bei sei­ner Woh­nungs­de­ko­ra­ti­on und der Whats­App-Nach­richt sei­ne Schuld ein­ge­ste­he, nicht aber bei den ras­sis­ti­schen Sprü­chen, da die Tan­te unglaub­wür­dig sei. Die Geschwo­re­nen folg­ten die­ser Argu­men­ta­ti­on. Das Straf­aus­maß ori­en­tier­te sich an der jüngs­ten Novel­le zum Ver­bots­ge­setz: Der Ange­klag­ten erhielt die Min­dest­stra­fe von sechs Mona­ten bedingt, aber dazu eine unbe­ding­te Geld­stra­fe über 4.800 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zweiter Prozess: Vergewaltigung, Nötigung, Suchtgift & Waffengesetz

Die Tat, der G. beschul­digt wur­de, habe sich laut Ankla­ge vor zehn Jah­ren zuge­tra­gen. Am 14. Geburts­tag sei­ner Cou­si­ne soll er durch K.o.-Tropfen die jugend­li­che Ver­wand­te wehr­un­fä­hig gemacht und in sei­ner Woh­nung ver­ge­wal­tigt haben. Der Ver­tei­di­ger argu­men­tier­te, die Aus­sa­gen der Zeu­gen und des Opfers sei­en nicht brauch­bar – was nach zehn Jah­ren nicht beson­ders ver­wun­der­lich wäre. „Auch der typi­sche Geschmack von K.-o.-Tropfen war nicht erin­ner­lich“, schreibt die TT. Wer das in der Ver­hand­lung behaup­tet hat, irrt jeden­falls – es gibt kei­nen „typi­schen“ Geschmack, weil für K.-o-Tropfen unter­schied­li­che Sub­stan­zen ver­wen­det wer­den und ein beson­de­rer Geschmack durch die Ver­mi­schung mit einem Getränk über­deckt wird. In vor­lie­gen­den Fall war es Bier.

Laut Ankla­ge habe G. nach der Tat „sein Opfer durch Abfeu­ern einer Schuss­waf­fe vor dem Gesicht des Opfers dazu bewe­gen wol­len, nie­man­dem davon zu erzäh­len“. Mehr wis­sen wir von die­ser Ver­hand­lung nicht und kön­nen uns daher das mil­de Urteil des Schöf­fen­se­nats nicht erklä­ren, der wegen der Ver­ge­hen der Nöti­gung und nach dem Waf­fen­ge­setz nur eine Zusatz­stra­fe von 2.400 Euro ver­häng­te, die der Ange­klag­te sofort annahm.

Unterm Strich: Josef G. kann nach den bei­den Ver­hand­lungs­ta­gen ziem­lich erleich­tert in sei­ne – hof­fent­lich wenigs­tens vom Nazi-Dreck gerei­nig­te – Woh­nung zurückkehren.

Dan­ke für die Pro­zess­be­ob­ach­tung am 24.1.!