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„Guten Morgen, Heil Hitler!“

Die Begrü­ßungs­ri­tua­le in einer rechts­extre­men Vor­arl­ber­ger Chat-Grup­­pe waren an Ein­deu­tig­keit schwer zu top­pen. In Feld­kirch vor dem Schwur­ge­richt stan­den des­halb am 31. Mai zwei ein­schlä­gig Vor­be­straf­te und ein wei­te­rer „Ver­hal­tens­auf­fäl­li­ger“ − laut eige­ner Aus­sa­ge mit einem mas­si­ven „Aggres­si­ons­pro­blem“ belas­tet. Ange­klagt waren sie nach dem „NS-Ver­­­bots­­ge­­setz“, wegen gefähr­li­cher Dro­hung und nach dem Waf­fen­ge­setz. Ein Pro­zess­be­richt von […]

4. Jun 2021
Landesgericht Feldkirch (© Wikipedia; Friedrich Böhringer)
Landesgericht Feldkirch (© Wikipedia; Friedrich Böhringer)

In bes­ter Blü­mel-Manier war beim Erst­an­ge­klag­ten T.V. prak­tisch durch­ge­hend „Ich kann mich nicht erin­nern“ zu hören. Krea­ti­ver als der Herr Finanz­mi­nis­ter hat­te er eini­ge Male auch die Aus­re­de „Ich war stark alko­ho­li­siert“ ange­bracht. „Sieg Heil-“ und „88“-Postings, etli­che Bil­der mit SS- und NS-Bezug sowie sein Adolf-Hit­ler-Pro­fil­bild lie­ßen dann aber kei­ne Zwei­fel aufkommen.

Der 40-jäh­ri­ge V. soll­te in der neu­en rech­ten Ver­bin­dung als „Ser­geant at Arms“ für die Beschaf­fung von Waf­fen zustän­dig sein. Schul­dig gespro­chen wur­de der Bre­gen­zer auch wegen gefähr­li­cher Dro­hung − bereits zum zwei­ten Mal. Die auf die Mail­box sei­ner Schwes­ter gespro­che­nen rüden Ver­bal­at­ta­cken wur­den von ihr selbst im Gerichts­saal abge­spielt. Das nicht rechts­kräf­ti­ge Urteil: zwölf Mona­te Gefäng­nis, davon vier Mona­te unbedingt.

Der 26-jäh­ri­ge Zweit­an­ge­klag­te D. R. bekann­te sich über­ra­schend „schul­dig“. Er ist schon nach dem NS-Ver­bots­ge­setzt vor­be­straft, weil er „Heil Hit­ler-“ und „Sieg Heil-“rufend betrun­ken durch Ken­nel­bach gestol­pert war. Nichts war aber mit der in treu­teut­schen Krei­sen so oft beschwo­re­nen „Nibe­lun­gen­treue“. R. belas­te­te den Dritt­an­ge­klag­ten, der ihn in die­se miss­li­che Lage gebracht habe: „Das war alles idio­tisch.“ Vom Ver­fas­sungs­schutz wur­de R. seit 2014 beob­ach­tet und als „Mit­läu­fer“ ein­ge­stuft. Er war „Vice-Pre­si­dent“ der Grup­pe. Das rechts­kräf­ti­ge Urteil fiel trotz des Schuld­ein­be­kennt­nis­ses wegen der ein­schlä­gi­gen Vor­stra­fe här­ter aus: ein­ein­halb Jah­re Haft.

„Kopf“ der Grup­pe war der selbst­er­nann­te „Pre­si­dent“ F. T., der aus der U‑Haft vor­ge­führt wur­de. Er ist viel­fach − auch nach dem Ver­bots­ge­setz − vor­be­straft. „SdR“ berich­te­te im Mai 2017 vom Pro­zess und titel­te „Schlech­te Pro­gno­se für Neo­na­zi“. Das hat sich bewahr­hei­tet. Laut Ver­fas­sungs­schutz ist T. seit 2010 der rechts­extre­men Sze­ne zuzu­ord­nen. Auch aus den Haft­an­stal­ten Suben und Sim­me­ring her­aus hat er sei­ne Tätig­keit fortgesetzt.

Der Arbei­ter grün­de­te eine rechts­extre­me Whats­App-Grup­pe namens „Wol­veguard“, die über zehn Mit­glie­der hat­te und offen­kun­dig nicht nur zur Unter­hal­tung gedacht war. Immer­hin gab es einen „Ser­geant at Arms“ zur Waf­fen­be­schaf­fung und Kon­tak­te zu Gesin­nungs­ka­me­ra­den in Sach­sen-Anhalt. Der eben­falls 26-Jäh­ri­ge T. woll­te die Grup­pe als „Zweig­stel­le“ füh­ren. Nähe­res wur­de lei­der nicht aus­ge­führt: Wel­che Grup­pe war das? Wie inten­siv waren die Kon­tak­te? Die hier­ar­chi­sche Orga­ni­sa­ti­ons­form mit Prä­si­dent, Vize-Prä­si­dent und Ser­geant at Arms erin­nert jeden­falls stark an die 2017 und 2018 ver­ur­teil­ten Mit­glie­der der rechts­ter­ro­ris­ti­schen Ver­ei­ni­gung „Old­school Socie­ty” und ande­re ähn­lich orga­ni­sier­te rechts­extre­me Kameradschaften.

Laut eige­ner Aus­sa­ge im Pro­zess hat T. aller­dings aus die­ser „Ver­gan­gen­heit gelernt“. Was genau er „gelernt“ hat, konn­te oder woll­te er nicht näher aus­füh­ren. Sei­ne Unter­brin­gung in den diver­sen Jus­tiz­voll­zugs­an­stal­ten jeden­falls bezeich­ne­te er als „Gesin­nungs­haft“. Und auf die Fra­ge des Rich­ters, war­um er stän­dig mit „Heil Hit­ler“ gegrüßt habe: „Es war halt so eine Angewohnheit.“

Die Zie­le der von T. gegrün­de­ten Ver­bin­dung jeden­falls waren klar und wur­den auch schrift­lich fest­ge­hal­ten: „Dafür kämp­fen wir, dass wir heim ins Reich kom­men.“ Die­sen Kampf muss er wohl län­ge­re Zeit vom Gefäng­nis aus füh­ren, denn nach Ver­bü­ßung sei­ner der­zei­ti­gen Stra­fe droht ihm dort ein wei­te­rer län­ge­rer Auf­ent­halt: T. wur­de erneut zu einer drei­jäh­ri­gen Gefäng­nis­stra­fe ver­ur­teilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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