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„Stoppt die Rechten“ ist eine unabhängige, antifaschistische Plattform, die Rechtsextremismus und Neonazismus in Österreich sichtbar macht, analysiert und dokumentiert – mit dem umfassendsten öffentlich zugänglichen Online-Archiv zu rechtsextremen Entwicklungen und Vorfällen in Österreich.

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Lesezeit: 5 Minuten

Scherzfotos oder Wiederbetätigung?

Ein Rechtsirrtum wurde letzte Woche Mittwoch (19.7.2017) einem 21-jährigen Kassier aus Telfs am LG Innsbruck als Vergehen nach § 3g des Verbotsgesetzes zur Last gelegt. Vor dem Geschworenengericht unter der Leitung von Richterin Mag. Nadja Obwieser musste sich der Telfer dafür rechtfertigen, in seiner Wohnung Devotionalien der nationalsozialistischen Ära offen ausgestellt und Whatsapp-Nachrichten mit einschlägigen Bildern zu dieser Zeit verschickt zu haben. Es galt zu klären, wo der private Rahmen, innerhalb dessen der Besitz von NS-Materialien zulässig ist, endet und der Tatbestand der Wiederbetätigung – auch mit bedingtem Vorsatz – als strafrechtlich relevant gegeben war.

24. Juli 2017

Wir danken dem Berichterstatter aus Innsbruck für Bericht und Überlassung.

Marco K. wurde im November 2016, nachdem er beschuldigt worden war, ein Funkgerät entwendet zu haben, im Zuge einer angeordneten Hausdurchsuchung durch die Polizei in Gewahrsam genommen und gab an, die in seiner Telfer Wohnung sichergestellten Gegenstände (Hakenkreuzfahne, Messer und diverse Anstecker mit Hakenkreuzsymbolen, Soldbücher aus dem 2. Weltkrieg, ein Siegelring mit Hakenkreuz, diverse Fotos mit einschlägigen Abbildungen) von seinem Großvater geerbt zu haben. Der Vorwurf des Diebstahls wurde fallen gelassen.

In der einleitenden Belehrung der Geschworenen verwies die Staatsanwältin darauf, dass sich der Angeklagte Marco K. eines Gefährdungsdelikts schuldig gemacht habe, weil der objektive Tatbestand im Sinne der Anklage bereits durch die offene Zurschaustellung von Nazizeit-Relikten (eine Hakenkreuzfahne neben dem Fernsehgerät im Wohnzimmer aufgehängt, diverse Anstecker und Messer mit Hakenkreuzmotiven) durch die Besuche durch Freunde gegeben sei.

Der Verteidiger, Dr. Lintner, verwies auf den Umstand, dass es sich bei den relevanten Gegenständen lediglich um Erbstücke aus der Verlassenschaft des Großvaters von Herrn K., Roland K., handle, die durch die Einbringung ins Wohnzimmer Erinnerungswert, aber keinen Bezug zu rechtradikalem Gedankengut habe.

Die Einvernahme von Zeugen – allesamt enge Freunde des Beklagten – sollte die Umstände erhellen. Philipp B. will im Nachtkästchen ein Soldbuch gesehen haben und eine Box mit Ansteckern und diversen Fotos. Georg W. soll ein Bild gesehen haben, das ihm auf Whatsapp zugeschickt worden sei und einen uniformierten Mann mit roter Binde und Hakenkreuz zeige. Das Bild habe den Zusatz „dressed to kill“ gehabt. Maximilian B. bezeichnete K. als „einen vom gleichen Schlag“, kann sich aber an nichts Genaues erinnern, obwohl er im Polizeibericht noch bestätigte, die oben erwähnten Gegenstände in der Wohnung des Angeklagten gesehen zu haben. Er erinnerte sich an eine Medaille, die ihm K. geschenkt habe, auf der sich eine Gravur „1939“ und ein Hakenkreuz befunden habe, auch ein aus Italien mitgebrachtes „Führerbier“ sei ihm in Erinnerung.

Dem Gericht erzählt Marco K., er sei ein Sammler, die beschlagnahmten Gegenstände übten einen gewissen Reiz auf ihn aus, seine Einstellung sei jedoch nicht nationalsozialistisch geprägt („Sehe ich so aus?“). Die Erinnerung an seinen geliebten Großvater, bei dem er bis zu dessen Tod vor über 10 Jahren gelebt habe, sei der Grund gewesen, sich nicht von den Relikten zu trennen. In Ermangelung von Fotos des Großvaters sei er eben auf das Aufstellen der Relikte angewiesen.

Dass sich seine Freunde, mit denen er angeblich alles beredet habe, was man „unter Freunden so beredet“, nicht an den Großvater erinnerten bzw. angaben, dass K. die Dinge gekauft habe, könne er sich nicht erklären, es sei einfach zu lange her. Hitler sei ein „faszinierender Mensch“ gewesen, der es geschafft habe, die Massen zu begeistern und Arbeit zu sichern (Autobahn, Industrie). Überhaupt sei die alte Zeit viel besser gewesen, weil die gesellschaftlichen Strukturen enger gewesen seien.

Der Richterin gegenüber bekräftigt K. seine Abneigung gegenüber „Ausländern“, solche „Nichtbürger“ könne er abschießen wie „Facken“ [umgangssprachlich für Schweine] (auch im Polizeibericht aktenkundige Aussage). Aber ausländerfeindlich sei er deshalb nicht. Die verschickten Fotos seien „Scherzfotos“ gewesen, unter Freunden durchaus üblich. Die Begeisterung für Hugo Boss sei der Grund für das Foto mit dem Soldaten in Uniform. Hinzugekaufte Devotionalien seien aber eine „Dummheit“ gewesen.

Der Verteidiger erkannte keinerlei schuldhaftes Verhalten seitens seines Mandanten. Es sei das Recht eines jungen Menschen, besondere Ereignisse „spooky, schräg, skurril“ zu empfinden, die Nazizeit sei dafür ein gutes Beispiel, vergleichbar mit der Faszination von Videos über Unfälle im Internet. Diverse Berichte und Dokumentationen in den Medien befeuerten dieses Interesse beim jungen Publikum noch dazu, die Schule und das dort weitergegebene Wissen regten zum Interesse an der Nazizeit an. Es sei daher „logisch“, dass sich Menschen wie Marco K. in der von diesem skizzierten Weise verhielten.

Die Staatsanwältin sah sowohl äußere als auch innere Tatseite als gegeben an. K. habe billigend in Kauf genommen, dass Außenstehende die Gegenstände bei ihren Besuchen in Augenschein nehmen konnten bzw. durch K. bewusst auf diese aufmerksam gemacht worden seien (indem er ihnen das Innenleben seines Nachtkästchens mit Soldbuch und Box gezeigt habe). Der Tatbestand der Wiederbetätigung sei klar erbracht. Geschenke und zugeschickte Fotos seien dazu eindeutige Beweise. Eine Bestrafung sei unumgänglich.

Die Geschworenen erkannten den Angeklagten in allen Punkten für schuldig. Die Richterin führte die Begründung im Sinne der Staatsanwaltschaft aus mit der Betonung, dass Unwissen nicht vor Strafe schütze und der Verurteilte im Laufe der Ermittlungen seine Lehren ziehen konnte. Die Aussagen seiner Freunde hätten ihm zum Nachteil gereicht, da seine Behauptung, die in seiner Wohnung sichergestellten Gegenstände seien Erbstücke seines Großvaters, nicht aufrecht zu erhalten sei, wenn sich keiner der Zeugen an einen solchen Bezug erinnern könne. Die beschlagnahmten Gegenstände blieben konfisziert.

10 Monate Strafe ergingen, davon 6 Monate bedingt auf 3 Jahre. 4 Monate ergingen unbedingt in Form einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen zu 12 Euro. Staatsanwältin und Verteidiger erbaten sich Bedenkzeit, das Urteil ist daher noch nicht rechtskräftig.

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Schlagwörter: Abzeichengesetz | Anzeige | Nationalsozialismus | Neonazismus/Neofaschismus | Polizei | Rechtsextremismus | Tirol | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung

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