Die Anfrage wurde eigentlich eingebracht, um etwas mehr Informationen darüber zu erhalten, ob ein Gutachter, der im Rahmen der waffenpsychologischen „Verlässlichkeitsprüfung“ tätig wird, klar rechtsextreme Positionen vertreten darf. Die Anfrage bezog sich konkret auf den Waffenstudenten und Psychologen Wolfgang Caspart, der wegen Verhetzung angeklagt ist.
In der Anfragebeantwortung wird dazu nur festgehalten, dass der Sachverständige, der die Eignungstests abnimmt und die Verlässlichkeit feststellt, zur selbstständigen Berufsausübung als klinischer oder Gesundheitspsychologe befähigt sein muss. Das Psychologengesetz verlangt von ihm „Vertrauenswürdigkeit“, die dann gegeben ist, wenn der angehende Psychologe eine Strafregisterbescheinigung vorlegt. Wird er später – also während seiner Berufsausübung – etwa wegen Wiederbetätigung oder Verhetzung straffällig, sieht das Psychologengesetz kein Prozedere vor.
Eine Person, die Waffen besitzen möchte, ist hingegen von vornherein nicht verlässlich, wenn sie Delikte nach dem 20. Abschnitt des Strafgesetzbuches begangen hat, Darunter fallen Landfriedensbruch, Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte, die kriminelle Vereinigung, terroristische Straftaten und auch die Verhetzung. Nicht von diesen Ausschlussgründen nach § 8 Waffengesetz erfasst ist die Verurteilung wegen NS-Wiederbetätigung. Das, so der Innenminister, „bedeutet jedoch nicht, dass der Betroffene jedenfalls verlässlich ist, sondern ist diese Verurteilung in die Prognoseentscheidung des § 8 Abs. 1 WaffG mit einzubeziehen“.
Die Neonazis, die zuhause Waffen horten, werden bei dieser Antwort Lachanfall kriegen. Uns vergeht dabei das Lachen. Schließlich könnte das auch bedeuten, dass ein Gutachter, der Verlässlichkeitsprüfungen macht und wegen Verhetzung verurteilt wird, zwar selbst keine Waffe beantragen, aber einem Neonazi die Verlässlichkeit attestieren kann.