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Neonazis verlässliche Waffenbesitzer?

Die Beant­wor­tung der par­la­men­ta­ri­sche Anfra­ge der Abge­ord­ne­ten Wal­ser und Pilz an Innen­mi­nis­ter Sobot­ka zu Gut­ach­ten für Waf­fen­be­sitz­kar­ten brach­te durch­aus über­ra­schen­de Ergeb­nis­se. Wie der Innen­mi­nis­ter in sei­ner Anfra­ge­be­ant­wor­tung ein­ge­ste­hen muss­te, ist eine Ver­ur­tei­lung nach dem NS-Ver­­­bots­­ge­­setz kein Grund, um einem Neo­na­zi die Ver­läss­lich­keit nach dem Waf­fen­ge­setz abzu­spre­chen. Ja rich­tig gele­sen, Neo­na­zis dür­fen auch Waf­fen bean­tra­gen! Die […]

18. Jun 2016

Die Anfra­ge wur­de eigent­lich ein­ge­bracht, um etwas mehr Infor­ma­tio­nen dar­über zu erhal­ten, ob ein Gut­ach­ter, der im Rah­men der waf­fen­psy­cho­lo­gi­schen „Ver­läss­lich­keits­prü­fung“ tätig wird, klar rechts­extre­me Posi­tio­nen ver­tre­ten darf. Die Anfra­ge bezog sich kon­kret auf den Waf­fen­stu­den­ten und Psy­cho­lo­gen Wolf­gang Cas­part, der wegen Ver­het­zung ange­klagt ist.

In der Anfra­ge­be­ant­wor­tung wird dazu nur fest­ge­hal­ten, dass der Sach­ver­stän­di­ge, der die Eig­nungs­tests abnimmt und die Ver­läss­lich­keit fest­stellt, zur selbst­stän­di­gen Berufs­aus­übung als kli­ni­scher oder Gesund­heits­psy­cho­lo­ge befä­higt sein muss. Das Psy­cho­lo­gen­ge­setz ver­langt von ihm „Ver­trau­ens­wür­dig­keit“, die dann gege­ben ist, wenn der ange­hen­de Psy­cho­lo­ge eine Straf­re­gis­ter­be­schei­ni­gung vor­legt. Wird er spä­ter – also wäh­rend sei­ner Berufs­aus­übung – etwa wegen Wie­der­be­tä­ti­gung oder Ver­het­zung straf­fäl­lig, sieht das Psy­cho­lo­gen­ge­setz kein Pro­ze­de­re vor.

Eine Per­son, die Waf­fen besit­zen möch­te, ist hin­ge­gen von vorn­her­ein nicht ver­läss­lich, wenn sie Delik­te nach dem 20. Abschnitt des Straf­ge­setz­bu­ches began­gen hat, Dar­un­ter fal­len Land­frie­dens­bruch, Ver­brei­tung fal­scher, beun­ru­hi­gen­der Gerüch­te, die kri­mi­nel­le Ver­ei­ni­gung, ter­ro­ris­ti­sche Straf­ta­ten und auch die Ver­het­zung. Nicht von die­sen Aus­schluss­grün­den nach § 8 Waf­fen­ge­setz erfasst ist die Ver­ur­tei­lung wegen NS-Wie­der­be­tä­ti­gung. Das, so der Innen­mi­nis­ter,  „bedeu­tet jedoch nicht, dass der Betrof­fe­ne jeden­falls ver­läss­lich ist, son­dern ist die­se Ver­ur­tei­lung in die Pro­gno­se­ent­schei­dung des § 8 Abs. 1 WaffG mit ein­zu­be­zie­hen“.

Die Neo­na­zis, die zuhau­se Waf­fen hor­ten, wer­den bei die­ser Ant­wort Lach­an­fall krie­gen. Uns ver­geht dabei das Lachen. Schließ­lich könn­te das auch bedeu­ten, dass ein Gut­ach­ter, der Ver­läss­lich­keits­prü­fun­gen macht und wegen Ver­het­zung ver­ur­teilt wird, zwar selbst kei­ne Waf­fe bean­tra­gen, aber einem Neo­na­zi die Ver­läss­lich­keit attes­tie­ren kann.

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