Verfassungsschutzbericht 2013 (III): Rechtsextreme Gewalt in Österreich

Der Ver­fas­sungss­chutz weist in seinen Bericht­en Gewalt­de­lik­te mit recht­sex­tremer Moti­va­tion nicht geson­dert aus. In der Sta­tis­tik wer­den sie unter den „son­sti­gen Delik­ten“ nach dem Strafge­set­zbuch (StGB) wie gefährlich­er Dro­hung, Sachbeschädi­gung usw. ein­gerei­ht. Recht­sex­treme Gewalt wird so unsicht­bar gemacht. Damit entledigt sich der Ver­fas­sungss­chutz ein­er zugegeben schwieri­gen, aber notwendi­gen Auf­gabe: Was ist unter recht­sex­tremer Gewalt zu verstehen?

Während es in Deutsch­land eine bisweilen heftig geführte Debat­te um recht­sex­treme Gewalt und ihre Def­i­n­i­tion gibt, in der die offiziellen Opfer­zahlen mehrmals deut­lich nach oben kor­rigiert wer­den mussten, gibt es in Öster­re­ich bis­lang keine öffentlich geführte Sta­tis­tik, in der ver­sucht würde, die Opfer (vor allem die Todes­opfer) recht­sex­tremer Gewalt sicht­bar zu machen.

Wikipedia ver­sucht in dem Ein­trag über „Recht­sex­treme Gewalt in Deutsch­land“ so etwas wie eine Def­i­n­i­tion: Recht­sex­treme Gewalt geht häu­fig mit For­men der Abw­er­tung gegenüber Men­schen auf­grund ver­schieden­er Merk­male ein­her. Grund­lage recht­sex­tremer Gewalt bilden Ein­stel­lun­gen, auf­grund der­er den Opfern häu­fig das Recht auf Leben und kör­per­liche Unversehrtheit abge­sprochen wird.“

Für Öster­re­ich scheit­ert dieser Def­i­n­i­tionsver­such schon daran, dass die offiziellen Ermit­tlungsergeb­nisse oft­mals kaum Auf­schluss über eine recht­sex­treme Moti­va­tion der Straftat geben. Jüng­stes Beispiel: der Breivik von Traun“. Beim „Tod nach Faustschlag“ in Ried im Innkreis 2002 liegen zwei völ­lig unter­schiedliche Inter­pre­ta­tio­nen vor: Vor Gericht wurde offen­bar eine sim­ple Schlägerei abge­han­delt, während in den Bericht­en von Fußball­fans ein recht­sex­tremer Hin­ter­grund beim Täter behauptet wird.

Mehr als prob­lema­tisch wird es dort, wo von ermit­tel­nden Stellen oder auch einzel­nen Medi­en eine poli­tis­che Moti­va­tion der Tat nicht nur aus­ge­blendet wird, son­dern sog­ar falsche Fährten gelegt wer­den. Ein­deutig war das der Fall beim „Tod durch Bran­dan­schlag“ in Wels 1997 und beim nach wie vor ungek­lärten „Toten bei Bran­dan­schlag“ 2008 in Kla­gen­furt, wo der dama­lige Lan­deshaupt­mann Haider ent­ge­gen jed­er Fak­ten­lage als Motiv einen Stre­it zwis­chen Dro­gen­deal­ern propagierte und damit den toten Afrikan­er nachträglich schän­dete. Beson­ders mak­aber sind die völ­lig falschen Fährten, die von den Ermit­tlungs­be­hör­den selb­st bei dem Sprengstof­fat­ten­tat auf eine Moschee in Wien-Her­nals im Jahr 2007 („Sprengstof­fat­ten­tat und ver­suchter Mord“) aus­gelegt bzw. ver­fol­gt wur­den: So wie bei der Mord­serie des NSU wur­den krim­inelle Motive, der Stre­it um Dro­gen-Reviere und sog­ar rival­isierende eth­nis­che (!) Grup­pen angenom­men. Erst das „Tes­ta­ment“ des Täters brachte hier Aufklärung.

Woran liegt es, dass bei den – geschilderten – Ermit­tlun­gen so häu­fig recht­sex­treme Motive bzw. recht­sex­tremes Milieu der Täter aus­ge­blendet wur­den? Eine „rechte Schlag­seite“ bei manchen Ermit­tlern (und Medi­en) oder poli­tis­ch­er Druck – wie bei dem Bran­dan­schlag in Kla­gen­furt – kön­nen zwar einzelne Vor­fälle erk­lären, reichen aber ins­ge­samt wohl nicht aus. Möglicher­weise ist es eine Kom­bi­na­tion aus diesen Fak­toren und anderen: etwa ein­er sub­op­ti­malen Zusam­me­nar­beit von krim­i­nalpolizeilichen und ver­fas­sungss­chützerischen Ermit­tlern. Oder ein­fach auch der Umstand, dass für den Ermit­tlungs­bericht, der zu ein­er Anklage führt, das Auf­spüren von poli­tis­chen Motiv­en oder die Beschrei­bung eines recht­sex­tremen Hin­ter­grunds keine beson­dere Rel­e­vanz hat. Für let­zteres spricht, dass bei den Ein­ver­nah­men der meis­ten „Objekt 21“-Neonazis kaum Fra­gen zum recht­sex­tremen Hin­ter­grund gestellt wur­den. Was für die Ermit­tler zählt: die Verdächti­gen auf­grund har­ter Indizien über­führen zu können.

Wir wer­den in Fort­set­zung dieses Beitrags eine Samm­lung von Fällen recht­sex­tremer Gewalt in Öster­re­ich seit 1990 veröf­fentlichen. Das Jahr 1990 als Beginn der Chronolo­gie ist nicht völ­lig willkür­lich gewählt — die offiziellen und die inof­fiziellen Sta­tis­tiken zu Todes­opfern recht­sex­tremer Gewalt in Deutsch­land nehmen das Jahr der Wiedervere­ini­gung als Aus­gangspunkt. Wir wollen so einen ver­gle­ichen­den Blick ermöglichen.

In unsere – unvoll­ständi­ge – Samm­lung von Fällen recht­sex­tremer Gewalt haben wir auch solche aufgenom­men, bei denen es nicht zu Todes­opfern gekom­men ist, son­dern „nur“ zu schw­er­er Kör­per­ver­let­zung. Wir betreiben auch keine Sta­tis­tik, obwohl sie notwendig wäre.

Unsere Chronolo­gie ist angreif­bar: In eini­gen Fällen schw­er­er oder tödlich­er Gewalt gegen Migranten oder Obdachlose lässt sich zwar eine recht­sex­treme Moti­va­tion der Täter ver­muten, aber durch nichts bele­gen. Aus dieser Gruppe von Fällen haben wir nur stel­lvertre­tend den Bran­dan­schlag von Kla­gen­furt aufgenom­men, weil hier ganz bewusst die Ermit­tlun­gen und die Inter­pre­ta­tio­nen in eine falsche Rich­tung geführt wurden.

Wir lassen auch offen, ob es sich um recht­sex­trem motivierte Gewalt­tat­en han­delt oder ein­fach um Gewalt mit einem recht­sex­tremen Hin­ter­grund. Wenn etwa ein Skin­head seine Fre­undin erwürgt („Fre­undin erwürgt“) oder ein ander­er diese ersticht („Mit zahlre­ichen Messer­stichen getötet“), dann han­delt es sich dabei um Tat­en, bei denen nicht von ein­er recht­sex­tremen Moti­va­tion aus­ge­gan­gen wer­den kann, wohl aber eine Kor­re­la­tion zwis­chen recht­sex­tremer Ein­stel­lung und erhöhtem Aggres­sionspo­ten­tial ver­mutet wer­den darf. Aus diesem Grund haben wir auch einige Beispiele ange­führt, in denen sich das Aggres­sionspo­ten­tial gegen sich selb­st richtete: Nicht wenige Recht­sex­treme sind durch Suizid aus dem Leben geschieden.

Recht­sex­treme Gewalt hat viele Aus­prä­gun­gen, das soll unsere Samm­lung zeigen. Und damit auch doku­men­tieren, dass sie nicht nur weit­ge­hend ver­schwiegen und herun­terge­spielt wird, son­dern auch ein man­i­festes Prob­lem darstellt. Der näch­ste Schritt wäre daher eine einge­hende wis­senschaftliche Befas­sung mit dem The­ma und daraus fol­gend Kon­se­quen­zen für die Poli­tik, aber auch für die Berichte des Verfassungsschutzes.

➡️ Eine Chronolo­gie recht­sex­tremer Gewalt (1990 ‑2000)
➡️ Eine Chronolo­gie recht­sex­tremer Gewalt (2001‑2013)