Die Verteidiger der sechs Angeklagten taten das, was Verteidiger in solchen Fällen üblicherweise tun: sie betonten, dass sich ihre Mandanten vom rechten Gedankengut verabschiedet hätten. Ein Verteidiger ging darüber hinaus. Er hielt fest, „dass fehlende Aufklärung und die von einer gewissen Partei propagierte Ausländerfeindlichkeit solche rechten Einstellungen fördern“ (SN 9.7.2013).
Zwischen Ende 2010 und April 2012 hatten die Angeklagten (die zwischen 22 und 30 Jahre alt sind) in einem Keller-Partyraum immer wieder einschlägige Treffen veranstaltet. Dabei wurde braune Musik der widerlichsten Art („Adolf Hitler, du machst es uns vor..“, „Brenn Jude, brenn!“, „Obama, der rennt durch den Wald, der Ku Klux Klan, der macht ihn kalt!“ usw.) gespielt. Der Kellerraum war mit der Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz und weiteren einschlägigen Symbolen dekoriert. Dazu wurde dann auch „Heil Hitler“ und „Sieg Heil“ gerufen. Drei der Angeklagten tätowierten sich mit Hakenkreuzen und filmten sich dabei. Insgesamt 1276 Musikdateien von Neonazi-Bands wurden bei Hausdurchsuchungen sichergestellt.
Klassische Kellernazis? Nein, eben nicht. Sie haben sich auch mit gesondert verfolgten unbekannten Personen am 15. Oktober vor einer Diskothek in St. Pantaleon getroffen und eine Gruppe türkischer Jugendlicher attackiert: „Dabei flogen Steine, Flaschen und Holzlatten, eine Person wurde attackiert und verletzt“ (SN 9.7.2013).
Nur zwei von den sechs Angeklagten sind nicht vorbestraft, der Rest ist schon wegen Körperverletzungen und Sachbeschädigungen vorbestraft: “Alle sind polizeibekannt und wegen Raufereien und rechtsradikalen Provokationen oft aufgefallen“ (SN 13.6.2013).
Der Staatsanwalt erörterte auch das Problem, ob NS-Wiederbetätigung im Keller „Privatmeinung“ und daher straflos sei:
„Es reicht zur Erfüllung des Tatbestands laut OGH aus, dass sich die Angeklagten durch das gemeinsame Feiern ihrer nationalsozialistischen Gesinnung durch Absingen, Abspielen und/oder Weitergeben rechtsextremistischer Lieder oder Treffen zu dieser Gesinnung bekannten. Öffentlichkeit ist für den Tatbestand nicht notwendig“ (SN, 13.6.2013).
Von den sechs Angeklagten, die sich nicht oder nur teilweise schuldig bekannten, wurden fünf wegen NS-Wiederbetätigung zu bedingten Haftstrafen zwischen vier und 13 Monaten verurteilt, ein Angeklagter wurde freigesprochen. Die Urteile sind bereits rechtskräftig.