Während die Staatsanwaltschaft Steyr (OÖ) etwa der Meinung war, dass das Posting „diese hurenkinder gehören sofort ertränkt“ nicht strafrechtlich zu verfolgen sei, war die Staatsanwaltschaft Feldkirch der Ansicht, dass das Posting „hoch oben auf die laterne solen (sic!) sie hängen diese scheisswichser“ , das G. K. (40) auf Straches Facebook-Seite plaziert hatte, den Tatbestand der Verhetzung erfülle und klagte ihn an.
Vor Gericht versprach der Angeklagte, nie wieder derartige Postings zu schreiben und gab als sein Motiv an, dass schon vor ihm andere Poster aggressive Kommentare über Moslems abgegeben hätten:
„Dann dachte ich, ich schreibe halt auch so einen Scheiß dazu“ (Vol.at) .
Damals, im Sommer 2011, dachten sich viele Poster das gleiche oder ähnliches wie G.K.. Auslöser waren Strache-Kommentare auf seiner Pinnwand, die in der Folge zu regelrechten Hetzjagden ausarteten, bei denen so ziemlich alle grauslichen Tötungsarten von Postern vorgeschlagen wurden. Selbst einige Strache-Fans genierten sich damals für das Niveau.
Strache bzw. sein „Team“ reagierten anders. In einem Posting meinte er bzw. eine Helferlein, dass natürlich alle Postings gelesen würden, aber aufgrund der großen Zahl schon das eine oder andere „übersehen“ werden könnten. Außerdem – so Strache – halte er es durchaus für möglich, dass politische Gegner Fake-Profile einrichten würden, um „verabscheuungswürdige Postings bewußt“ auf seiner Seite zu plazieren. Einmal mehr also die immer gleiche Masche- keine Entschuldigung, kein klarer Aufruf zur Mäßigung, sondern ein Angriff auf politische Gegner, die verdächtigt werden.
G.K., der Verfasser des Postings, beschreibt mit seiner Aussage vor Gericht sehr gut, wie der Erregungsmechanismus, der Strache Rekorde an Postings und „Like it“ beschert, funktioniert: einer beginnt ungestraft bzw. unkommentiert mit der Hetze, dann heulen die anderen „auch so einen Scheiß“ nach. G.K. ist natürlich kein politischer Gegner von Strache, sondern ein Fan von ihm, von Barbara Rosenkranz und der Direktdemokratischen Partei Schweiz.
Das Urteil, eine teilbedingte Geldstrafe von 2400 Euro, nahmen der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft an, somit ist es rechtskräftig.