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Lesezeit: 5 Minuten

Freispruch für vielfache Holocaustleugnung

In Graz ist am 22.4.26 das pas­siert, was eigent­lich so nicht pas­sie­ren dürf­te. Der Ange­klag­te Franz M., mitt­ler­wei­le pen­sio­nier­ter Poli­zist, ist vom Vor­wurf der viel­fa­chen Holo­caust­leug­nung von den Geschwo­re­nen frei­ge­spro­chen wor­den, Zwar knapp, aber eben doch. Franz M. stand nicht zum ers­ten Mal wegen eines Ver­sto­ßes gegen das Ver­bots­ge­setz vor Gericht – weil ich ihn ange­zeigt habe. Ein Bericht von Karl Öllinger.

2. Mai 2026
Schild Schwurgerichtssaal Landesgericht Graz (© SdR)
Schild Schwurgerichtssaal Landesgericht Graz (© SdR)

Dies­mal war ich als Zeu­ge zur Ver­hand­lung am Gra­zer Lan­des­ge­richt gela­den (der Groß­teil die­ses Berichts stützt sich aber auf Pro­zess­be­ob­ach­tung, weil Zeu­gen nur nach der eige­nen Befra­gung am Pro­zess teil­neh­men dür­fen). Schon im Vor­jahr muss­te sich Franz M. wegen Wie­der­be­tä­ti­gung in Graz ver­ant­wor­ten und war frei­ge­spro­chen wor­den. Der Unter­schied: Damals hat­te ihm die Ankla­ge Ver­bre­chen nach § 3g Ver­bots­ge­setz vor­ge­wor­fen, jetzt war es § 3h Verbotsgesetz.

Was macht das für einen Unter­schied? Ver­ein­facht ist der Unter­schied fol­gen­der: § 3g setzt NS-Wie­der­be­tä­ti­gung unter Straf­an­dro­hung, § 3h die blo­ße Holo­caust­leug­nung, ‑Ver­harm­lo­sung. Man muss sich nicht als Nazi wie­der­be­tä­ti­gen, öffent­lich den NS ver­herr­li­chen – es reicht, vor­sätz­lich den Holo­caust zu bestrei­ten, gut­zu­hei­ßen oder zu recht­fer­ti­gen versuchen.

Im Vor­jahr war Franz M. eigen­ar­ti­ger­wei­se wegen eini­ger Vor­wür­fe nur nach § 3g ange­klagt wor­den, obwohl ich in mei­ner Sach­ver­halts­dar­stel­lung der Staats­an­walt­schaft Dut­zen­de Sach­ver­hal­te zu 3g und 3h über­mit­telt habe.

In der Ver­hand­lung am 22.4. erwähn­te die Staats­an­wäl­tin eini­ge der Punk­te aus der alten Ankla­ge, für die Franz M. im Vor­jahr frei­ge­spro­chen wurde:

“Gute Bedin­gun­gen in Auschwitz”
“Ausch­witz hat­te nur eine hohe Todes­ra­te, weil das Trink­was­ser ver­seucht war”
“Rotes Kreuz und Zio­nis­ten hat­ten Kon­trol­le über Auschwitz”
“Holo­caust­lü­gen wer­den von Juden selbst zugegeben”
“Adolf Hit­ler hat kei­ne Juden ver­ga­sen las­sen, aber Juden haben Nicht-Juden ver­gast
”

Die Auf­zäh­lung hier ist stich­wort­ar­tig dem Pro­zess­be­richt ent­nom­men. Wer das Skan­dal­ur­teil vom Vor­jahr genau­er nach­voll­zie­hen will, kann es hier detail­lier­ter nachlesen.

Franz M. hat auf Face­book aktu­ell knapp 3.800 Freun­de. Wie er in der Ver­hand­lung beton­te, habe er nach dem ers­ten Pro­zess Hun­der­te gelöscht, weil er nicht mit Rechts­extre­men befreun­det sein wol­le. Ich wur­de vom vor­sit­zen­den Rich­ter gefragt, ob und wen ich unter den Freun­den des Ange­klag­ten als Rechts­extre­men gese­hen hät­te. Auf die­se Fra­ge war ich nicht wirk­lich vor­be­rei­tet. Zum einen, weil Franz M. sei­nes Freun­des­lis­te mitt­ler­wei­le ver­bor­gen hält, zum ande­ren, weil für eine gerichts­taug­li­che Ant­wort der Staats­schutz zustän­dig sein sollte.

Wo war der eigent­lich? Üblich in sol­chen Ver­fah­ren – vor allem mit die­sem Umfang – ist es, dass der Staats­schutz die Ermitt­lun­gen über­nimmt und auch vor Gericht zeu­gen­schaft­lich befragt wird. War aber nicht so. Ein­zig der Ver­tei­di­ger erwähnt in sei­nem Eröff­nungs­plä­doy­er, dass der Staats­schutz in sei­nem Bericht – es gibt also einen — aus­ge­führt habe, dass sich der Ange­klag­te auf teils his­to­risch rich­ti­ge Kern­aus­sa­gen gestützt habe. Der Rest der Aus­füh­run­gen dazu ist lei­der für unse­ren Pro­zess­be­richt­erstat­ter akus­tisch nicht ver­ständ­lich gewesen.

Nach dem Pro­zess habe ich jeden­falls auf dem FB-Kon­to von Franz M. noch ein­mal vor­bei­ge­schaut. Soll­te Franz M. jeman­den gelöscht haben, dann sicher nicht Rechts­extre­me. Sogar rechts­kräf­tig ver­ur­teil­te Wie­der­be­tä­ti­ger und Het­zer (§ 283 StGB) kann man fin­den. Im April 24 gab es übri­gens 100 Freun­de weni­ger auf sei­nem FB-Konto.

„Gro­tesk“ nann­te die Staats­an­wäl­tin die Ver­ant­wor­tung des Ange­klag­ten im Pro­zess vom Vor­jahr, weil er damals ange­ge­ben hat­te, die brau­nen Bei­trä­ge, die er ver­brei­tet hat­te, gar nicht gele­sen zu haben. Die Gro­tes­ke setz­te er auch dies­mal wie­der fort. Erfolg­reich, wie man am Wahr­spruch der Geschwo­re­nen able­sen kann.

Franz M. bekennt sich auch dies­mal nicht schul­dig. Geteilt habe er die ange­klag­ten Pos­tings schon, aber nicht sel­ber geschrie­ben. Vor allem bei der scho­ckie­rend hohen Zahl druckst er her­um. Das dies­mal ange­klag­te Video mit dem Titel „Wie ent­stand die Fest­le­gung von 6 Mil­lio­nen getö­te­ten Juden“ teil­te er im Zeit­raum zwi­schen August 2016 und Sep­tem­ber 2019 mehr als 30-mal. Immer wie­der, immer wie­der. Wenn das nicht vor­sätz­lich ist?

Auch ein sehr ähn­li­ches Video mit dem Titel „Holo­caust an 6 Mil­lio­nen Juden: Alte Zei­tungs­be­rich­te ab 1915 zei­gen erstaunliches“(sic!) hat ihn so beschäf­tigt, dass er es mehr­mals teil­te. Eigent­lich soll­te bei die­sen zig­fa­chen Wie­der­ho­lun­gen auch die sehr all­tags­na­he, an die Geschwo­re­nen adres­sier­te Aus­re­de, dass wir doch alle schon zunächst ein­mal auf irgend­ei­ne Behaup­tung im Netz rein­ge­fal­len sind, nicht mehr greifen.

Mehr­mals fra­gen Rich­ter und Staats­an­wäl­tin zu die­sen Vide­os nach in denen sug­ge­riert wird, dass Juden die Zahl von sechs Mil­lio­nen schon Jahr­zehn­te vor dem Holo­caust als die Zahl der spä­te­ren Opfer vor­be­stimmt hät­ten. Der Ange­klag­te weicht immer aus, ent­schul­digt sein Nicht­wis­sen mit sei­nem schlech­ten Eng­lisch, wor­auf ihm erklärt wird, dass das Video deut­sche Unter­ti­tel habe.

Das Video der mehr­fach wegen Holo­caust­leug­nung ver­ur­teil­ten und mitt­ler­wei­le ver­stor­be­nen Ursu­la Haver­beck, das er auch geteilt hat, will er nicht bis zu den inkri­mi­nier­ten Pas­sa­gen ange­schaut, die alte Nazi-Tan­te über­haupt nicht gekannt haben. „Viel zu leicht­sin­nig“ sei er – nach­träg­lich gese­hen – damals gewesen.

„Gro­tesk“ auch sei­ne Erklä­rung zu dem brau­nen Mach­werk „Hells­torm – Die schreck­li­che Wahr­heit über die Ver­bre­chen am deut­schen Volk“ des US-Neo­na­zi Kyle Hunt. Den Film, den er von der Neo­na­zi-Sei­te „MZW-News“ geteilt hat, will er weder ange­se­hen noch ver­brei­tet haben, statt­des­sen nur den Trailer.

Schließ­lich wird ihm noch der Bei­trag vom 2.7.23 vor­ge­hal­ten: „Der Nazi von heu­te ist nicht braun, son­dern grün. Grü­nes Reich. Sein Holo­caust ist der Mord am eige­nen Volk.“ Nicht von ihm und sicher etwas über­trie­ben, erklärt der Ange­klag­te dazu, aber „Holo­caust“ ste­he eben für den Mas­sen­mord an Men­schen. Als ihn der Rich­ter deut­lich zurecht­weist, dass Holo­caust und Sho­ah nur für die indus­tri­el­le Ermor­dung von Juden durch die Nazis und für sonst nichts stün­den, setzt der selbst­er­nann­te Hob­by­his­to­ri­ker noch eins drauf und behaup­tet, dass er das nicht gewusst habe.

Ange­klag­te müs­sen vor Gericht nicht die Wahr­heit sagen, aber Geschwo­re­ne müs­sen Lügen, Ver­dre­hun­gen und Aus­las­sun­gen auch nicht glau­ben. Wenn sie es doch tun, wie im Fall des Franz M. fünf von acht Geschwo­re­nen (immer­hin drei befan­den ihn für schul­dig) und ihn bei der ein­zi­gen Fra­ge, in die alle Vor­wür­fe hin­ein­ge­packt waren, frei­spre­chen, dann blie­be den Berufs­rich­tern noch die Mög­lich­keit, den Wahr­spruch der Geschwo­re­nen aus­zu­set­zen und dem Obers­ten Gerichts­hof zur Ent­schei­dung vor­zu­le­gen (§ 334 StPO).

War im Vor­jahr nicht, war auch dies­mal nicht so. Die Mög­lich­kei­ten der Staats­an­walt­schaft, Nich­tig­keit des Urteils anzu­mel­den, sind im Geschwo­re­nen­pro­zess nur sehr ein­ge­schränkt vor­han­den. Ob sie es tut, war nach dem Pro­zess noch offen.

P.S.: In Deutsch­land wur­de 2024 ein AfD-Anhän­ger, der den Bei­trag über die Grü­nen und den „Holo­caust am eige­nen Volk“ ver­brei­tet und dane­ben auch noch ande­re brau­ne Bei­trä­ge ver­brei­tet hat, zu zehn Mona­ten Haft ver­ur­teilt. Unbe­dingt (Münch­ner Mer­kur, 26.6.24)

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Schlagwörter: Neonazismus/Neofaschismus | Polizei | Steiermark | Verbotsgesetz | Wiederbetätigung

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